FABI - die Konsequenzen für Arbeitnehmer
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an die Kunden und Geschäftspartner der
klein TREUHAND GmbH
Pratteln, 14. Oktober 2016
Sehr geehrte Damen und Herren
Die FABI-Abstimmung liegt schon ein paar Tage hinter uns, die steuerrechtlichen Konsequenzen aber noch vor uns.
Die gesetzlichen Grundlagen zu den steuerbaren Einkünften finden Sie im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (Art. 17 Abs. 1 DBG) mit dem folgenden Wortlaut: «steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte […] und andere geldwerte Vorteile». Vom Grundsatz her ist es so, dass das Steuergesetz jeden geldwerten Vorteil erfasst. Laut Gesetz sind nur die in Art. 24 DBG aufgeführten Einkünfte steuerfrei. Weitere Ausnahmen oder Erleichterungen sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Die möglichen Abzüge für Berufskosten werden in Art. 26 Abs. 1 lit. a) DBG aufgeführt, wo unter anderem steht, dass die notwendigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 3'000.00 für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte abgezogen werden können.
Das Bundesgesetz über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur trat am 1. Januar 2016 in Kraft. Wir hatten Sie diesbezüglich mit unserem Newsletter vom 18. Januar 2016 informiert. Der «Pendlerabzug» ist seither bei der direkten Bundessteuer auf Fr. 3'000.00 pro Jahr limitiert (Staatssteuer Kanton Basel-Stadt Fr. 3'000.00 ab 2016, Kanton Basel-Land ab 2017 ebenfalls Fr. 3'000.00 und der Kanton Aargau lässt ab dem Jahr 2017 einen Abzug von Fr. 7'000.00 zu). Das heisst, Berufstätige welche mit einem Fahrzeug zur Arbeit fahren, können pro Jahr nur noch 4'285 Kilometer geltend machen (Fr. 3'000.00 : Fr. 0.70/Km). Unselbständig Erwerbende, welche ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung gestellt bekommen, müssen nun die Differenz zwischen der effektiven Anzahl «Arbeitsweg-Kilometer» zu den zugelassenen 4'285 Kilometer ermitteln. Diese so erhaltene Anzahl Kilometer ist mit Fr. 0.70 zu multiplizieren, womit man den Wert des geldwerten Vorteils beziffern kann. An dieser Stelle verweisen wir auf den eingangs erwähnten Art. 17 Abs. 1 DBG worin eben steht, dass auch andere geldwerte Vorteile der Einkommenssteuer unterliegen.
Die Deklaration des geldwerten Vorteils ist durch den Arbeitnehmer selbst in der Steuererklärung vorzunehmen.
In wie weit Sie betroffen sind bzw. in welchem Umfang Sie davon betroffen sein könnten erfahren Sie mit Hilfe unserer Berechnungstabelle unter http://www.kleintreuhand.ch/aktuelles/fabi/ schnell und einfach. Bei Fragen oder Unklarheiten stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Sind Sie im Aussendienst tätig, muss Ihnen Ihr Arbeitgeber auf dem Lohnausweis bescheinigen, wie hoch Ihr Anteil Aussendienst ist. Sollte diese Angabe vergessen gegangen sein, bestehen Sie darauf, dass Sie einen neuen und korrekt ausgestellten Lohnausweis erhalten. Denn fehlt diese Angabe, ist damit zu rechnen, dass der Veranlagungsbeamte eine Aufrechnung vornimmt. Zu beachten ist, dass nur Fahrten als Aussendienstfahrten gelten, wenn Sie vom Wohnort direkt zum Kunden fahren. Fahren Sie erst ins Geschäft und von dort aus zum Kunden, gilt dies nicht als Aussendienst bzw. nur als halber Aussendienstag. Dies ist wiederum abhängig davon, ob Sie am Abend dann direkt an Ihren Wohnort fahren oder auch erste wieder einen Stopp im Geschäft einlegen, was zu einem vollkommenen Ausschluss einer Aussendiensttätigkeit führt.
Selbstverständlich sind nicht nur Angestellte mit einem Geschäftsfahrzeug von FABI betroffen. FABI wird auch zum Thema bei der Abgabe von einem Generalabonnement (kurz GA). Wird das GA geschäftlich benötigt, stellt es eine geschäftliche Notwendigkeit dar und ist nicht Lohnbestandteil. Sie müssten dann auf Ihrem Lohnausweis ein Kreuz im Feld «F» vorfinden. Bei einer Abgabe ohne geschäftliche Notwendigkeit gilt der Marktpreis des GA als Lohnbestandteil. Dieser ist in Ziff. 2.3 des Lohnausweises zu deklarieren, dafür entfällt das Kreuz im Feld «F». Sie können dann in der Steuererklärung wieder einen Abzug von Fr. 3'000.00 geltend machen. Die Differenz (Marktpreis GA zu Fr. 3'000.00) wird so als Einkommen versteuert.
Bei Unklarheiten oder Fragen im Zusammenhang mit der Berechnung des geldwerten Vorteils, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Herzliche Grüsse
Dominik Klein
klein TREUHAND GmbH
T 061 301 56 60
Mitglied TREUHAND|SUISSE sowie eingetragen im Register der eidg. Revisionsaufsichtsbehörde RAB