Geschichten, die das Arbeitsleben schreibt - Verschimmeltes Obst in der Frischetheke – eklig, aber auch ein Kündigungsgrund?

Geschichten, die das Arbeitsleben schreibt - Verschimmeltes Obst in der Frischetheke – eklig, aber auch ein Kündigungsgrund?

Heute unternehmen wir wieder einmal einen Ausflug in den ganz normalen Arbeitsalltag und stellen ein aktuelles Urteil des ArbG Siegburg (3 Ca 386/24 vom 26.06.2024, Quelle: PM 02/2024 ArbG Siegburg vom 08.07.2024).


Was war passiert?

Der Kläger war bei dem beklagten Discounter seit sieben Jahren als stellvertretender Filialleiter beschäftigt und unter anderem für die Frischetheke zuständig. Bei einer Kontrolle durch die Regionalleitung wurde dort verdorbene Ware entdeckt. Dafür wurde der Kläger abgemahnt. Als bei einer weiteren Kontrolle wieder verschimmeltes Obst und Gemüse vorgefunden wurde, kündigte die Beklagte dem Kläger fristlos. Hiergegen erhob er Kündigungsschutzklage und behauptete, er habe die Frischetheke im Markt immer stichprobenartig kontrolliert. Dabei sei keine verschimmelte Ware aufgefallen.

 

Das Urteil

Mit Urteil vom 26.06.2024 gab das ArbG Siegburg der Kündigungsschutzklage statt. Weder die fristlose noch die hilfsweise ausgesprochene fristgerechte Kündigung hielt es für gerechtfertigt. Der Kläger habe die Kontrolle der Ware in der Obst- und Gemüsetheke auf andere, ihm unterstellte Mitarbeitern delegieren dürfen. Ein stellvertretender Filialleiter könne nicht alle Aufgaben selbst wahrnehmen. Dies habe zur Folge, dass der Kläger nur Stichprobenkontrollen habe durchführen müssen. Dass der Kläger seine stichprobenartigen Kontrollen nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe, sei seitens des Discounters nicht dargelegt worden

 

Das Wichtigste

Befindet sich in der Frischetheke eines Discounters bei Kontrollen verdorbenes Obst und Gemüse, rechtfertigt dies nicht immer die Kündigung des stellvertretenden Filialleiters.

 

Praxistipp

Die Entscheidung liegt derzeit nur in der Pressemitteilung vor, weshalb eine vertiefte Analyse der Entscheidung aktuell noch nicht möglich ist.

Aus Arbeitgebersicht wäre es  im vorliegenden Fall möglicherweise ratsam gewesen, gegenüber dem stellvertretenden Filialleiter konkretisierende Arbeitsanweisungen mit klaren zeitlichen Handlungs- und Zuständigkeitsanweisungen zu erteilen.

 

Bei Fragen und Anmerkungen zum arbeitgeberseitigen Weisungs- und Direktionsrecht sprechen Sie mich gerne an.

 

 

Jens Buchwald

Fachanwalt für Arbeitsrecht

(jb@scharf-und-wolter.de)

 

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