Gestaltungsmöglichkeiten zur Reduktion der Erbschafts- und Schenkungssteuer

Gestaltungsmöglichkeiten zur Reduktion der Erbschafts- und Schenkungssteuer

Steueroptimierung für Erben und Beschenkte!

Erfahre in unserem neuen Blogbeitrag unter steuerberaten.de/blog, wie Du ganz einfach die Erbschafts- und Schenkungssteuer reduzieren kannst.

Unsere Experten stehen bereit, um Dir verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten aufzuzeigen.


Vorweggenommene Erbfolge

Eine Möglichkeit, die Erbschafts- und Schenkungssteuer zu reduzieren, besteht darin, die vorweggenommene Erbfolge zu nutzen.

Hierbei werden Vermögenswerte bereits zu Lebzeiten des Schenkers an die Erben übertragen. Da die Freibeträge alle 10 Jahre erneuert werden, können regelmäßige Schenkungen erfolgen, um die Freibeträge optimal auszuschöpfen und somit die Steuerlast zu senken.


Schenkung mit Nießbrauchsvorbehalt

Eine weitere Möglichkeit zur Reduzierung der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist die Schenkung mit Nießbrauchsvorbehalt.

Dabei überträgt der Schenker das Vermögen bereits zu Lebzeiten auf den Beschenkten, behält sich jedoch ein Wohnrecht oder das Recht auf Erträge vor. Dies hat den Effekt, dass die Bemessungsgrundlage für die Steuerberechnung reduziert wird, da der Wert des Vermögens unter Berücksichtigung der statistischen Lebenserwartung des Schenkers ermittelt wird. Wenn der Schenker verstorben ist, entfällt der Nießbrauch automatisch, ohne dass erneut Schenkungssteuer anfällt.


Gelegenheitsgeschenke

Gelegenheitsgeschenke können die Steuerlast ebenfalls reduzieren.

Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG sind steuerfreie Geschenke zu besonderen Anlässen wie Weihnachten, Geburtstag und Namenstag möglich, wenn sie einer als selbstverständlich betrachteten Gepflogenheit entsprechen und individuell auf gesellschaftliche Erwartungen, Lebensumstände, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schenkers abgestimmt sind.


Unterhaltszahlungen

Unterhaltszahlungen können auch zur Reduzierung der Erbschafts- und Schenkungssteuer genutzt werden.

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG können regelmäßige Unterhaltszahlungen steuerfrei sein. Es müssen jedoch bestimmte Bedingungen erfüllt sein, wie etwa regelmäßige Zahlungen und nachgewiesene Unterhaltsbedürftigkeit.


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