Heilung von Dokumentationsmängeln
Zur Problemstellung, die in dem Beitrag erörtert wird
In ihrer Entscheidung befasst sich die Vergabekammer Karlsruhe eingehend mit formalen und inhaltlichen Anforderungen an die Dokumentation von Vergabeverfahren. In diesem Zusammenhang knüpft sie an die Rechtsprechung des BGH zu den Grenzen des sog. „Nachschiebens“ von Gründen bzw. zur Heilung von Dokumentationsmängeln an (vgl. BGH, Beschl. v. 08.02.2011 - X ZB 4/10) und entwickelt eine Reihe von Konkretisierungen. Die VK Karlsruhe hebt dabei auch hervor, dass stets zwischen fortlaufender Dokumentation des Vergabeverfahrens und der ggf. auch nach Abschluss des Verfahrens zulässigen Anfertigung eines Vergabevermerks zu unterscheiden.
Zum Inhalt des Beitrags
Neben der Darstellung der Entscheidung erfolgt eine Einordung in den Kontext der gesetzlichen Grundlagen, der bisherigen vergaberechtlichen Rechtsprechung und Literaturmeinungen sowie eine Kommentierung der Rechtsauffassung der Vergabekammer Karlsruhe. Außerdem werden die Konsequenzen dargestellt, die aus der Entscheidung für eine rechtskonforme Vergabepraxis gezogen werden sollten.
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