Heiraten und Steuerklassenwechsel

Heiraten und Steuerklassenwechsel

Wenn man in Deutschland in einem Standesamt heiratet, werden durch das Standesamt nach der Eheschließung die Angaben über die Eheschließung an das zuständige Einwohnermeldeamt übermittelt. Das Einwohnermeldeamt wiederum übermittelt diese Daten an die Finanzbehörde. Die Finanzbehörde ordnet nach dem Gesetz zunächst beiden Ehepartnern die Steuerklasse IV zu. Diese Angaben werden dann in der ELSTAM-Datenbank hinterlegt, aus der die Arbeitgeber die Daten für die korrekte Lohnsteuerberechnung beziehen.

Heiratet man im Ausland, muss man nach der Eheschließung das Einwohnermeldeamt und das Finanzamt selbst informieren.

Falls jedoch die Steuerklasse IV nicht für beide Ehepartner die beste Wahl sein sollte, dann muss man mit einem Formular beim Finanzamt den Steuerklassenwechsel in die Steuerklassen III und V ODER das Faktorverfahren beantragen.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass wenn beide Ehepartner

1) Arbeitnehmer sind UND

2) keine weiteren steuerpflichtigen Einkunftsquellen haben UND

3) die Steuereklase IV haben,

dann sind sie nicht verpflichtet, jedes Jahr eine Steuererklärung abzugeben.

WICHTIG: Lassen Sie Ihren steuerlichen Berater prüfen, ob sich für Sie die Abgabe der Steuererklärung im Jahr der Hochzeit nicht trotz allem lohnen kann.

Wer die Steuerklassen III und V oder das Faktorverfahren wählt, ist zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet. Steuerklärungsabgabepflicht besteht auch für alle, die freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte oder Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Renten etc. beziehen.



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