Ist Duschen Arbeitszeit?
In der Rechtsprechung ist seit längerem anerkannt, dass Reisezeiten und Umkleidezeiten unter bestimmten Voraussetzungen vergütungspflichtige Arbeitszeit darstellen können.
Ob es sich bei Körperreinigungszeiten (Duschen) um vergütungspflichtige Arbeitszeit nach § 611a Abs. 2 BGB handelt, war höchstrichterlich bislang nicht entschieden.
Nunmehr hat das BAG endlich Gelegenheit gehabt zu dieser Frage eindeutig Stellung zu nehmen (Urteil vom 23.04.2024, 5 AZR 212/23), zitiert nach juris). Wir stellen die für die Praxis relevanten Kernaussagen des Urteils, die Leitlinien des BAG und mögliche Gestaltungshinweise für die Vertragsgestaltung vor.
Was war passiert?
Der Kläger ist bei der Beklagten seit vielen Jahren als Containermechaniker tätig.
Ein Arbeitstag des Klägers gestaltet sich wie folgt:
Nach Betreten des Betriebsgeländes begibt er sich zu dem Gebäude, in welchem sich der Umkleideraum mit den Duschen, das Zeiterfassungsterminal und sein Arbeitsplatz befinden. Im ersten Stock zieht er die von der Beklagten gestellte Arbeitskleidung an und verstaut seine private Kleidung im Spind. Danach geht er die Treppe ins Erdgeschoss hinunter, wo sich wenige Meter entfernt das Zeiterfassungsterminal befindet. Dort loggt sich der Kläger ein und gibt weisungsgemäß die von der Beklagten bestimmte Uhrzeit des Schichtbeginns ein. Danach begibt er sich an seinen 30 bis 40 Meter entfernten Arbeitsplatz und nimmt seine eigentliche Tätigkeit auf, die nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts das „In-Ordnung-Bringen“ von Containern, die auf Wechselbrücken geladen werden, umfasst. Dazu gehört - wenn erforderlich - das Abschleifen rostiger und schadhafter Stellen und eine entsprechende Nachlackierung. Bei solchen Arbeiten kann der Kläger von der Beklagten gestellte Handschuhe, Schutzbrille und Atemmaske tragen.
Nach der Arbeit begibt er sich zurück zum Umkleideraum und wäscht oder duscht sich. Die verunreinigte Arbeitskleidung lässt er auf Anweisung der Beklagten im Betrieb zur Reinigung. Danach begibt er sich zum Zeiterfassungsterminal und gibt weisungsgemäß die von der Beklagten bestimmte Uhrzeit des Endes der Schicht ein. Dann verlässt er den Betrieb.
Die Parteien streiten nunmehr darüber, ob das Umkleiden, Duschen sowie der Weg zu den Waschräumen zur Arbeitszeit gehört.
Zuletzt hat der Kläger u.a. die Zahlung von Vergütung für Januar 2017 bis April 2022 i.H.v. 25.554,45 Euro brutto - ausgehend von zusätzlich zu vergütender Arbeitszeit von arbeitstäglich 55 Minuten - verlangt.
Das Arbeitsgericht hat der Klage erstinstanzlich teilweise stattgegeben. In der zweiten Instanz hat das LAG Nürnberg dem Kläger weitere Beträge zugesprochen.
Die Entscheidung
Die Revision der beklagten Arbeitgeberin war überwiegend begründet. Sie führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreites an das LAG Nürnberg.
I. Das BAG stellt zunächst fest, dass das LAG Nürnberg grundsätzlich zutreffend davon ausgegangen ist, dass vorliegend eine Vergütung für Körperreinigungszeiten gemäß § 611a Abs. 2 BGB dem Grunde nach in Betracht komme.
1. Körperreinigungszeiten seien danach als Arbeitszeit anzusehen, wenn sie mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängen und deshalb ausschließlich der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dienen.
2. Von einem unmittelbaren Zusammenhang mit der eigentlichen Arbeitsleistung sei zunächst immer dann auszugehen, wenn die Körperreinigung durch Sie als Arbeitgeber ausdrücklich angeordnet werde oder wenn zwingende arbeitsschutzrechtliche Hygienevorschriften eine solche verlangen, weil der Arbeitnehmer beispielsweise bei der Arbeit mit gesundheitsgefährdenden Stoffen oder verunreinigten Gegenständen in Berührung komme.
3. Körperreinigungszeiten gehörten aber auch dann zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit, wenn sich der Arbeitnehmer bei seiner geschuldeten Arbeitsleistung so sehr verschmutze, dass ihm ein Anlegen der Privatkleidung, das Verlassen des Betriebs und der Weg nach Hause - sei es durch Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs oder durch Nutzung eines eigenen Fahrzeugs - ohne eine vorherige Reinigung des Körpers im Betrieb nicht zugemutet werden könne.
4. Dabei müsse regelmäßig nach Art und Umfang der ausgeübten Tätigkeit sowie der getragenen Arbeitskleidung, dem mit der Arbeitsleistung verbundenen Ausmaß der Verschmutzung und der sich daraus ergebenden erforderlichen Art und Dauer der Körperreinigung zu differenzieren sein.
5. Nicht jede im Verlauf eines Arbeitstags auftretende Verschmutzung oder Verunreinigung „erfordert“ damit ein Duschen in dem hier maßgeblichen Sinn, das in unmittelbarem Zusammenhang mit der von Ihnen als Arbeitgeber zugewiesenen Tätigkeiten steht.
Das Waschen, das erforderlich sei, um die übliche Verunreinigung, Schweiß- und Körpergeruchsbildung des Tages zu beseitigen, diene vielmehr der Befriedigung privater Bedürfnisse. In diesem Fall wäre das Duschen nicht ausschließlich fremdnützig und damit nicht vergütungspflichtig.
6. Aufgrund der Vielzahl der Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen ist - soweit eine generelle, z.B. tarifvertragliche Regelung nicht existiert - jeweils im Rahmen einer Prüfung des konkreten Einzelfalls durch das Tatsachengericht zu entscheiden, welche Art der Körperreinigung erforderlich ist und mit der eigentlichen Tätigkeit und der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt. Maßstab sei dabei nicht das subjektive Empfinden des einzelnen Arbeitnehmers, sondern die objektivierte Sicht eines verständigen Arbeitnehmers.
II. Das BAG beanstandet jedoch im vorliegenden Fall die Feststellungen des Berufungsgerichtes zur Höhe des Zahlungsanspruches. Diesbezüglich fehle es an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen des LAG. Überdies sei die Schätzung der streitgegenständlichen Zeiten nicht frei von Rechtsfehlern erfolgt, weshalb der Rechtsstreit zurück an das LAG verwiesen worden ist.
Das Wichtigste
Körperreinigungszeiten gehören zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit, wenn sich der Arbeitnehmer bei seiner geschuldeten Arbeitsleistung so sehr verschmutzt, dass ihm ein Anlegen der Privatkleidung, das Verlassen des Betriebs und der Weg nach Hause ohne eine vorherige Reinigung des Körpers im Betrieb nicht zugemutet werden kann.
Das BAG stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Einordnung von Körperreinigungszeiten als Teil der im Dienste eines anderen erbrachten Arbeitsleistung i.S.v. § 611a Abs. 2 BGB individual- oder kollektivrechtliche Regelungen nicht ausschließt, nach denen die dafür vom Arbeitnehmer aufgewendete Zeit anders zu vergüten ist als die „eigentliche“ Tätigkeit. Das BAG zeigt der Personalpraxis insofern also ausdrücklich Gestaltungsspielräume auf. Verständige Arbeitgeber, bei denen es dem Grunde nach regelmäßig zu vergütungspflichtigen Duschzeiten kommt, sollten deshalb in Erwägung ziehen, diesbezügliche Regelungen in den Arbeitsvertrag aufzunehmen.
Weitere Themenschwerpunkte
1. Umkleidezeiten
Zu der im Dienste eines anderen erbrachten Arbeitsleistung i.S.v. § 611a Abs. 1 BGB zählt nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern jede vom Arbeitgeber im Synallagma verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt.
Um vergütungspflichtige Arbeitszeit handelt es sich insofern regelmäßig bei dem An- und Ablegen einer vom Arbeitgeber vorgeschriebenen und nur im Betrieb zu tragenden Dienstkleidung. Das An- und Ablegen der Dienstkleidung im Betrieb und der damit verbundene Zeitaufwand des Arbeitnehmers beruhen auf der entsprechenden Anweisung des Arbeitgebers zum Tragen der Dienstkleidung. Das Umkleiden ist in diesem Fall ausschließlich fremdnützig. Daher schuldet der Arbeitgeber Vergütung für die durch den Arbeitnehmer hierfür im Betrieb aufgewendete Zeit.
Nach diesen Grundsätzen war vorliegend die erforderliche Zeit für das An- und Ablegen der von der Beklagten dem Kläger zur Verfügung gestellten Dienstkleidung (Schutzkleidung) vergütungspflichtige Arbeitszeit. Das Umkleiden sei hier ausschließlich fremdnützig und die dafür erforderlichen Zeiten seien von der Beklagten zu vergüten.
2. Wegezeiten
Die Wegezeit des Klägers vom Umkleideraum zum Arbeitsplatz und zurück ist vorliegend ebenfalls Teil der von der Beklagten geschuldeten vergütungspflichtigen Arbeitszeit. Die Notwendigkeit des An- und Ablegens der Arbeitskleidung und der damit verbundene Zeitaufwand des Klägers - auch zum Aufsuchen des Umkleideraums - beruhen hier auf der Anweisung der Beklagten zum Tragen der Dienstkleidung während der Arbeitszeit. Der Kläger habe nicht die Möglichkeit, die Arbeitskleidung am Arbeitsplatz an- und abzulegen, sondern müsse dafür den räumlich getrennten Umkleideraum aufsuchen. Der Weg, den der Kläger vom Umkleideraum zu seinem Arbeitsplatz und zurück zurücklege, sei daher ausschließlich fremdnützig.
Mehr zum Thema „Arbeitszeit“
Wollen Sie noch mehr zum Thema Arbeitszeit wissen? Dann empfehle ich Ihnen die Folge 40 unseres Podcasts „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“:
Folge 40: Die Arbeitszeit - was geht, was nicht und was muss bezahlt werden? - Arbeitsrecht für Arbeitgeber - Podcast (podigee.io)
Jens Buchwald
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht