Jetzt Geld vom Makler zurückholen

Jetzt Geld vom Makler zurückholen

BGH erklärt Reservierungsgebühr für unwirksam

Dein Makler hat von dir eine Gebühr verlangt, um deine Immobilie vor anderen Interessenten zurückzuhalten und für dich zu „reservieren“? Damit ist jetzt Schluss. Denn der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Praxis per Urteil gestoppt.

Das Gericht ist der Meinung, dass ein Reservierungsvertrag mit einem Makler dem Kunden keinerlei Vorteile bringt. Denn wenn der Verkauf später doch noch platzt, hat der Makler keine entsprechende Gegenleistung erbracht. Und das kann schnell passieren, sei es weil die Finanzierung nicht klappt, oder der Verkäufer es sich anders überlegt. Das Erheben einer Reservierungsgebühr ist übrigens auch dann unzulässig, wenn sie vorher in einem schriftlichen Maklervertrag festgehalten wurde, so der BGH.

Viel Geld für nix

Im beklagten Fall ging es um eine Reservierungsgebühr von gut 4000 Euro. Diese hatte ein Immobilienmakler verlangt und auch bereits von der Kundin bekommen. Der Kaufvertrag kam aber nicht zustande, weil die Finanzierung des Kaufobjekts scheiterte. Danach wollte die Kundin das Geld vom Makler zurück. Der sperrte sich. Zu Unrecht, wie das Gericht befand. Solche Gebühren ließen sich weder über einen Vertrag noch über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Maklervertrags vereinbaren. Der Makler muss nun die Gebühr samt Zinsen an die Kundin zurückzahlen. Denn eine Reservierungsgebühr „widerspricht dem Leitbild der gesetzlichen Regelung des Maklervertrags, wonach eine Provision nur geschuldet ist, wenn die Maklertätigkeit zum Erfolg geführt hat“, so die Begründung.

Makler verlangen derzeit nicht selten eine Reservierungsgebühr, die der Kunde in jedem Fall zu zahlen hat. Egal ob der Kauf zustande kommt oder nicht. Entweder wird die Gebühr in Form eines Pauschalbetrags aufgerufen oder als prozentualer Anteil der im Erfolgsfall fälligen Maklercourtage. Kommt es zum Kauf wird der vereinbarte Betrag mit der Makler-Courtage verrechnet. Platzt der Deal jedoch, behalten die Makler das Geld dennoch für sich. Damit ist jetzt Schluss.

Geld zurück auch für Zahlungen aus der Vergangenheit

Das Urteil ist nicht nur für Kaufinteressenten wichtig, die aktuell oder zukünftig eine Immobilie suchen. Auch Kunden, die die Reservierungsgebühr in der Vergangenheit zahlten obwohl es zu keinem Kauf kam, müssen ihr Geld wiederbekommen. Unklar ist allerdings bisher, wie lange die Verjährungsfrist ist. Es könnte gut sein, dass die Gebühren bis zu 10 Jahre rückwärts den Kunden zurückzugeben sind. Fest steht aber, dass es mindestens drei Jahre werden. Das heißt, alle Zahlungen, die nach dem 1. Januar 2020 geleistet und einbehalten wurden, sind rechtswidrig.

Sollte das bei dir der Fall sein, raten wir auf jeden Fall zu einem Gespräch mit dem Makler. Erst wenn der sich uneinsichtig zeigt und nicht zahlen will, solltest du dir Rat bei einem Fachanwalt oder bei Verbraucherschützern holen.

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