Kann ein Geschäftsführer nach dem Insolvenzantrag woanders Geschäftsführer sein oder bleiben?

Kann ein Geschäftsführer nach dem Insolvenzantrag woanders Geschäftsführer sein oder bleiben?

Zusammenfassung: Weder der Insolvenzantrag für die GmbH noch ein Insolvenzantrag für das eigene Vermögen entfalten eine Sperrwirkung für das Geschäftsführeramt. Der Geschäftsführer kann also beispielsweise in einer neuen GmbH das Geschäftsführungsamt übernehmen, nachdem er für eine andere GmbH oder auch für sich persönlich Insolvenzantrag gestellt hat. 

Die Frage nach den Folgen stellen sich Gründer-Geschäftsführer häufig, wenn ein Insolvenzantrag unabwendbar erscheint. Die Antwort: Der rechtzeitige Insolvenzantrag für die GmbH hat keine (!) rechtliche Auswirkung auf die Befähigung zum Geschäftsführeramt. Das GmbH-Gesetz regelt klar, dass man kein Geschäftsführer mehr sein darf, wenn man bestimmter vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig verurteilt wurde, allem voran wegen Insolvenzverschleppung. Das ist auch logisch: es gibt keinen Grund, jemandem die Geschäftsführung zu versagen, der sich gesetzeskonform verhalten hat. Wenn also der Geschäftsführer innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Insolvenzantrag für seine GmbH stellt, handelt er gesetzeskonform und darf neue Gesellschaften gründen, diese führen oder bei Gesellschaften anderer Geschäftsführer werden bzw. bleiben. Auch einzelne andere vorsätzliche Straftaten können die Übernahme von Geschäftsführerposten blockieren. Dazu gehören Bankrottstraftaten, etwa Beiseiteschaffen von Vermögen, Betrug, Untreue, Vorenthalten von Arbeitsentgelt (vor allem von Sozialversicherungsbeiträgen), Verletzung der Buchführungspflicht und Gläubigerbegünstigung (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG). Aber wer als Geschäftsführer rechtskonform handelt, also keine Straftaten begeht, darf weiterhin Geschäftsführer sein. Die Insolvenz ist nicht per se eine Straftat, das Stigma der Insolvenz ist beiweitem nicht immer gerechtfertigt. Manchmal dreht der Markt unvorhergesehen und die Geschäftsführer können nichts dafür. Manche Ideen “fliegen” einfach nicht, aber ausprobieren darf man sie grundsätzlich dennoch. Man darf auch das Geld von Investoren riskieren, wenn sie damit generell einverstanden sind (das sind VC-Investoren ja durchaus). 

Eine andere Frage ist, ob die persönliche Insolvenz des Geschäftsführers eine Sperrwirkung hat. Ein Blick in den § 6 GmbHG zeigt, dass auch das nicht per se der Fall ist (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.12.2010 - 24 W 86/10). Der Notar fragt entsprechend bei der Handelsregisteranmeldung der Geschäftsführerbestellung nicht danach, ob der Geschäftsführer selbst insolvent ist. 

Im Einzelfall können die Gesellschafter allerdings die Befürchtung haben, dass ihre GmbH bei einem insolventen Geschäftsführer in keinen guten Händen ist. Das kann zu einer Abberufung führen (für die grundsätzlich kein besonderer Grund erforderlich ist). 

Fazit: 

Wenn bei einer GmbH ein Insolvenzantragsgrund gegeben ist und eine Sanierung innerhalb der (engen) Fristen des § 15a Abs. 1 S. 2 InsO nicht gelingt, hat der Geschäftsführer Insolvenzantrag zu stellen. Bei rechtzeitiger Insolvenzantragstellung hat der Geschäftsführer weder eine persönliche Haftung wegen Insolvenzverschleppung noch eine Sperrwirkung für andere oder künftige Geschäftsführungsämter zu befürchten. 

Auch eine persönliche Insolvenz des Geschäftsführers schließt weder die Weiterführung noch die Übernahme eines neuen Geschäftsführeramtes aus. 

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