Konkubinat - auf was man achten sollte

Konkubinat - auf was man achten sollte

In unserem letzten Beitrag haben wir ausführlich die rechtlichen Veränderungen nach der Eheschliessung aufgezeigt. Was gilt jedoch im Konkubinat? Wir zeigen auf, was dies aus rechtlicher wie auch aus finanzieller Sicht bedeutet und geben Hinweise worauf man achten sollte.

Als Konkubinat (lateinisch: concubinatus) wird eine dauerhafte Form des Zusammenlebens von zwei Personen (unabhängig vom Geschlecht) bezeichnet, welche keinen Trauschein besitzen. Bis vor einigen Jahren gab es in Teilen der Schweiz ein rechtlich festgesetztes Konkubinatsverbot, welches zum Beispiel im Kanton Zürich gesetzlich wie folgt festgeschrieben war: „Das Konkubinat ist untersagt. Die Gemeinderäte haben von Konkubinatsverhältnissen dem Statthalteramt Kenntnis zu geben. Dieses erlässt die erforderlichen Verfügungen zur Aufhebung des Verhältnisses unter Androhung strafrechtlicher Verfolgung wegen Ungehorsams.“  Das Konkubinatsverbot wurde in der Schweiz vor noch nicht allzu langer Zeit aufgehoben (z.B. im Kanton Wallis 1995, Kanton Zürich 1972).

Konkubinatsvertrag

Das Zusammenleben aus rechtlicher und finanzieller Sicht ist im Konkubinatsverhältnis nicht spezifisch geregelt. In der Praxis kommen jedoch oftmals die Bestimmungen zur Einfachen Gesellschaft gemäss Obligationenrecht Art. 530ff. zur Anwendung. Die gegenseitige Vertretung richtet sich nach den allgemeinen Regeln des Stellvertretungsrechts (OR Art. 32ff.), wodurch ein Vertretungsverhältnis grundsätzlich nur mit besonderer Ermächtigung entsteht. Verträge, die jeweils der Zustimmung beider Ehegatten bedürfen (z.B. Abzahlungsverträge, Bürgschaften etc.), können im Konkubinat nach wie vor alleine geschlossen werden. Auf Grund dieser nicht genau definierten Gesetzeslage empfiehlt es sich einen entsprechenden Konkubinatsvertrag zu erstellen. Darin sollten wichtige Punkte wie z.B. die Eigentumsverhältnisse, Kosten des Lebensunterhalts, Haushaltsführung, Wohnverhältnisse, Auflösung des Verhältnisses etc. festgehalten werden. Ein solcher Vertrag soll keinesfalls als Misstrauensvotum gegenüber der Beziehung gewertet werden, sondern dient einem klar geregelten Zusammenleben, wodurch beide Konkubinatspartner geschützt werden.

Schweigepflichtsentbindung / Vorsorgeauftrag

Anders als Ehepaare haben Personen im Konkubinat keine Rechte um im ärztlichen Notfall für den Partner handeln zu können. Aus unserer Sicht scheint es daher äusserst wichtig, dass eine entsprechende Erklärung zur Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht unterzeichnet wird. Mit dieser Erklärung erhalten beide Konkubinatspartner das Recht, sich gegenseitig zu bevollmächtigen, sodass die Zustimmung zu ärztlichen Heilbehandlungen des anderen erteilt werden können, sofern der zu Behandelnde dazu selber nicht mehr in der Lage ist. Möchte man alle Eventualitäten wie auch seinen Willen im Falle einer Urteilsunfähigkeit absichern, so empfiehlt es sich zudem einen entsprechenden Vorsorgeauftrag zu erstellen. Ohne diese vordefinierten Massnahmen werden zu treffende Entscheidungen seitens der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB gefällt. Obwohl die zu besprechenden Punkte unangenehm sein können, empfehlen wir, sich ausführlich mit diesem Thema auseinander zu setzen.

Vorsorge

Die Vorsorge für Konkubinatspaare ist in der Schweiz nach wie vor gegenüber der Ehe sehr nachteilig ausgelegt. Konkret bedeutet dies, dass im Falle des Ablebens eines Konkubinatspartners, der andere Partner keine Witwen-/Witwerrente aus der 1. Säule AHV erhält. Bei der 2. Säule BVG ist die Leistung von Renten- oder Kapitalleistungen freiwillig und abhängig von der jeweiligen Versicherungsgesellschaft. Zu prüfen ist hierbei eine mögliche Begünstigung des anderen Partners, welche zu Lebzeiten eingetragen werden muss. Bezüglich Rentenzahlungen in der Pension kann der Konkubinatsstatus jedoch Vorteile mit sich bringen. Da beide Partner als Einzelpersonen betrachtet werden, fallen die Renten für zwei Einzelpersonen höher aus, als für ein Ehepaar.

Erbrecht

Das Konkubinat hat viele Vor- und Nachteile, welche für jedes Paar einzeln betrachtet und bewertet werden sollten. Der grösste Nachteil des Konkubinats zeigt sich jedoch klar im Erbrecht. Konkubinatspartner sind weder gesetzliche Erben noch pflichtteilsgeschützt. Konkret bedeutet dies, dass ohne vorliegen einer gesetzlichen Begünstigung z.B. in Form eines Testaments, Konkubinatspartner keinen Anspruch auf ein Erbe haben. Sind gesetzliche Erben vorhanden, können diese mittels Testament auf den Pflichtteil gesetzt werden, sodass der dann freiwerdende Teil dem Konkubinatspartner zugesprochen werden kann. Aktuell werden seitens des Gesetzgebers die Regelung der Pflichtteile angepasst und befinden sich in der Vernehmlassung. Zurzeit sind die Pflichtteile gemäss OR Art. 471 wie folgt festgelegt:

  • Nachkommen¾ des gesetzlichen Erbanspruchs
  • Eltern½ des gesetzlichen Erbanspruchs
  • Ehegatte / Eingetragener Partner½ des gesetzlichen Erbanspruchs

Steuern

Der aktuell grösste Vorteil des Konkubinats findet sich im Steuerbereich. Da beide Konkubinatspaare einzeln besteuert werden, sind sie bei den Einkommens- und Vermögenssteuern gegenüber Ehepaaren gemäss der geltenden Rechtslage klar bevorteilt. Die Schenkungs- und Erbschaftssteuern sind kantonal sehr unterschiedlich geregelt und sind im Einzelfall zu prüfen.


Unsere Ausführungen zeigen, dass im Konkubinatsverhältnis sowohl Vor- wie auch Nachteile gegenüber der Ehegemeinschaft bestehen. Wichtig ist, dass man sich den gesetzlichen Gegebenheiten bewusst ist, um so bei Bedarf entsprechende Vorkehrungen treffen zu können.

Wir hoffen, Ihnen mit unserem Beitrag eine Übersicht über die wichtigsten Themen des Konkubinats geben zu können und stehen Ihnen für Ihre konkrete Lebenssituation jederzeit gerne zur Seite.  Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Zanuco Treuhand

www.zanuco-treuhand.ch

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