Kooperationsverträge zwischen niedergelassenen Ärzten und Krankenhäusern in Gefahr
Das Bundessozialgericht hat am 26.04.2022 in dem Verfahren B 1 KR 15/21 entschieden, dass für die Leistungen, die sich aus dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses ergeben, die räumlichen, apparativen und personellen Mittel vom Krankenhaus selbst vorzuhalten sind. Daher ist das regelmäßige Outsourcing von Leistungen, für den ein Versorgungsauftrag für das Krankenhaus besteht, nicht mehr möglich. Ausgenommen hat das Bundessozialgericht hiervon unterstützende und ergänzende Leistungen wie etwa Laboruntersuchungen oder radiologische Untersuchungen.
Im vorliegenden Fall hatte das Krankenhaus die strahlentherapeutischen Leistungen im Wege eines Kooperationsvertrages an eine niedergelassene Strahlentherapiepraxis ausgegliedert und diese Leistungen mit dem Krankenhaus abgerechnet. Bei der Krankenhausabrechnung flossen diese Leistungen in die Ermittlung der DRG ein. Während die Vorinstanzen diesen Behandlungspfad akzeptierten, kam das Bundessozialgericht zu dem Ergebnis, dass die strahlentherapeutischen Leistungen nicht durch das Krankenhaus abgerechnet werden durften.
In der ersten Einschätzung wird man sich die Frage stellen müssen, ob nicht die Kooperationsverträge mit niedergelassenen Leistungserbringern überprüft werden müssen. Dabei sind erhebliche organisatorische Maßnahmen erforderlich. Letztlich wird man sich auch die Frage stellen müssen, ob nicht diese Verträge beenden muss.