LAG Düsseldorf: Kurzarbeit Null kürzt den Urlaub

LAG Düsseldorf: Kurzarbeit Null kürzt den Urlaub

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage einer Arbeitnehmerin abgewiesen, die wegen der Corona-Pandemie in Kurzarbeit war. Die Klägerin ist in einem Betrieb der Systemgastronomie als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten in einer Drei-Tage-Woche in Teilzeit beschäftigt. Infolge der Corona-Pandemie war sie in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 durchgehend in Kurzarbeit Null, bestand aber dennoch auf dem vollen Urlaubsanspruch. Die Klägerin ist der Ansicht, die Kurzarbeit habe keinen Einfluss auf ihre Urlaubsansprüche. Kurzarbeit erfolge nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers, sondern im Interesse des Arbeitgebers und sei keine Freizeit, argumentierte die Klägerin. 

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage ebenso wie zuvor das Arbeitsgericht Essen abgewiesen. Aufgrund der Kurzarbeit Null habe die Klägerin in den betreffenden Monaten keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz erworben. Der Jahresurlaub 2020 stehe der Klägerin deshalb nur anteilig im gekürzten Umfang zu. Der Erholungsurlaub bezwecke, wie der Name schon sagt, sich zu erholen. Dies setze aber eine Tätigkeit voraus. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, würden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen sei. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Revision zugelassen. 

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2021- 6 Sa 824/20

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