LAG Nürnberg 26.04.2024: Schadensersatz bei verspäteter Zielvorgabe?

Diese Frage hat das LAG Nürnberg, Urteil v. 26.04.2024 – 8 Sa 292/23 zu entscheiden. Leitsätze:

1. Erfolgt eine Zielvorgabe entgegen der arbeitsvertraglichen Vereinbarung nicht oder zu einem so späten Zeitpunkt, dass ihr keinerlei sinnvolle Anreizfunktion mehr zukommen kann, kann der Arbeitgeber sich schadensersatzpflichtig machen (wie LAG Köln 06.02.2024 – 4 Sa 390/23).

2.. Zielvereinbarungen und Zielvorgaben unterscheiden sich grundlegend. Bei Zielvereinbarungen sind nach der vertraglichen Regelung die Ziele, von deren Erfüllung die Bonuszahlung abhängt, von den Arbeitsvertragsparteien gemeinsam festzulegen. Hingegen stehen Zielvorgaben nicht zur Disposition des Arbeitnehmers, sondern werden allein vom Arbeitgeber getroffen, dem dafür ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht iSd § 315 Abs. 1 BGB eingeräumt wird. (Rn. 26)

3. Es ist bei der Schadensberechnung wegen einer verspäteten Zielvorgabe grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer vereinbarte Ziele erreicht hätte, wenn nicht besondere Umstände diese Annahme ausschließen. Solche besonderen Umstände hat der Arbeitgeber darzutun und gegebenenfalls zu beweisen. 

Jörg Babelotzky

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2 Monate

Das ist doch seit über 10 Jahren gängige Reschtsprechung. Hat sich zwar anscheinend noch nicht überall rumgesprochen, aber hilft ja nichts. Dafür gibt es ja Vergütungsbeauftragte und Mitglieder in Vergütungskontrollausschüssen. Ich empfehle es humoristisch zu nehmen und sich darüber zu freuen, wenn man die Ziele, die man nicht kannte, übererfüllt hat 🥳👍

Dr. Daniel Wall

Fachanwalt für Arbeitsrecht | Einigungsstellen

2 Monate

Danke fürs Teilen. Interessant - Die Zulassung der Revision wird mit Divergenz begründet - dabei liegt diese Entscheidung in ihren Grundzügen auf der Linie des BAG. Sie weicht allein einer Randfrage vom LAG Köln ab, ob eine richterliche Festsetzung der Billigkeit nach Ablauf des Bemessungszeitraums erfolgen darf. Hier m.E. nicht entscheidungserheblich, weil es lediglich die AGL ausgetausch hätte.

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