Liechtensteinische Familienstiftungen sind Family Offices, nur besser!
Vermögensschutz-Dimensionen von liechtensteinischen Familienstiftungen

Liechtensteinische Familienstiftungen sind Family Offices, nur besser!

Der Begriff „Family Office“ bezeichnet üblicherweise eine Gesellschaft, deren Zweck die Verwaltung des privaten Großvermögens einer Eigentümerfamilie ist. Dieser Begriff umfasst typischerweise eine ganze Reihe von Dienstleistungen, die arbeitsteilig für die Mitglieder einer Eigentümerfamilie erbracht werden. Dies können z.B. sein:

-        Vermögensverwaltung,

-        Steuerberatung,

-        Rechtsberatung, oder

-        „Concierge-Services“ (z.B. Betreuung von Kindern, Organisation von Ausbildungsplätzen, medizinische Dienstleistungen und vieles mehr)

Bei allen Unterschieden in der konkreten Ausgestaltung von Family Offices wird vorausgesetzt, dass ein Tatbestand unverrückbar bestehen bleibt: der des direkten oder indirekten Eigentums von Familienmitgliedern an denjenigen Vermögenswerten, die das Familienvermögen bilden.

Und genau dies ist auch gleich die größte Schwäche eines „normalen“ Family Offices in schwierigen Zeiten, in denen größere Familienvermögen substanziellen Risiken aller Art ausgesetzt sind. Alle Begehrlichkeiten Dritter, die auf das Familienvermögen gerichtet sind, zielen ja genau hierauf ab: die Erlangung des Eigentums der Vermögenswerte der Familienmitglieder.

Unabhängig davon, ob sich unternehmerische Haftungsrisiken manifestieren, ob Familienmitglieder Erbstreitigkeiten hervorrufen oder ob die Politik einmalige oder laufende Steuererhöhungen durchsetzt: stets stehen diejenigen im Fokus, die über Eigentum verfügen.

Ein herkömmliches Family Office kann dieses zentrale Problem nicht lösen, weil es die Eigentumsverhältnisse weitgehend dort belässt, wo sie heute sind: bei den Familienmitgliedern.

Doch was kann eine Familienstiftung hier bieten? Nun, eine Familienstiftung ist ein anteilseignerloses Zweckvermögen. „Anteilseignerlos“ bedeutet, dass die Stiftung keine Eigentümer hat. Sie gehört, wie eine natürliche Person seit der Abschaffung der Sklaverei, niemandem.

Dies bedeutet, dass Vermögenswerte, die im Eigentum der Stiftung stehen, ebenfalls niemandem gehören. Das Stiftungsvermögen gehört insbesondere nicht mehr den Begünstigten der Familienstiftung, dem Stifter und den einzelnen Familienmitgliedern, die ansonsten im Zentrum aller Begehrlichkeiten stehen. Die „Eigentumskette“, die normalerweise von den verschiedenen Vermögenswerten über verschiedene gesellschaftsrechtliche Vehikel bis zu den Familienangehörigen als natürliche Personen geschlossen wird, wird nachhaltig unterbrochen. Egal ob in Bezug auf Bankanlagen, Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen.

Ist das Familienvermögen erst einmal im Eigentum einer Familienstiftung, sind der Stifter und die Familienmitglieder für Dritte wirtschaftlich schlicht uninteressant. An den Stifter oder Familienangehörige gerichtete Begehrlichkeiten aller Art gehen in Bezug auf das Familienvermögen dorthin, wo sie aus Sicht der Familienmitglieder langfristig auch hingehören: ins Leere.

Dies gilt in abgemilderten Umfang auch für Darlehensrückzahlungsansprüche gegenüber der Familienstiftung. Diese verbleiben zwar im Eigentum des Stifters und von Familienmitgliedern, haben aber unter Asset Protection-Gesichtspunkten deutlich günstigere Eigenschaften als z.B. unmittelbar von Familienangehörigen gehaltene Bankdepots oder Immobilien, für die wirksame Schutzmaßnahmen nur schwer - wenn überhaupt - errichtet werden können.

Die Stiftung als „Zweckvermögen“ bedeutet, dass die Stiftung als juristische Person einen Zweck verfolgt, den ihr der Stiftungsgründer, der Stifter, mitgegeben hat. Bei einer Familienstiftung besteht der Hauptzweck typischerweise in der Förderung und Unterstützung der begünstigten Familienmitglieder und in der Erhaltung des von dem Stifter gewidmeten Stiftungskapitals für einen möglichst langen Zeitraum.

Eine liechtensteinische Familienstiftung ist damit ein „institutionelles Familienmitglied im Ausland, das den Familienmitgliedern zur Treue verpflichtet ist“.

Die Stiftung kann mühelos alle oben genannten „Family Office“-Dienstleistungen an Begünstigte erbringen und darüber hinaus auch weitere wichtige Funktionen, wie z.B. die einer Vorsorgebevollmächtigen oder einer Testamentvollstreckerin übernehmen. Im medizinischen Bereich kann sie ein Advance Care Planning für den Stifter und seine Angehörigen durchführen und die bestmögliche medizinische Versorgung von Familienangehörigen sicherstellen. Nicht nur materiell, sondern auch durch Netzwerke zu erstklassigen Ärzten und Behandlungsmöglichkeiten, die dem etablierten Mainstream nicht ohne weiteres zugänglich sind.

Bei größeren Vermögen gesellen sich neben diesen evolutionsbiologisch in jedem Menschen angelegten Primärzweck des Schutzes der eigenen Familie häufig auch noch prioritätsmäßig nachgelagerte, aber im Einzelfall wirtschaftlich durchaus substanzhaltige gemeinnützige Zwecke.

Es gibt deutsche, österreichische und liechtensteinische Familienstiftungen, die als Family Office Struktur für Vermögen schon ab 10 M€ in Betracht kommen. Gerade weil eine Familienstiftung niemandem gehört, ist der Standort der Stiftung wichtig, denn alle Begehrlichkeiten und Streitigkeiten, die auf das Familienvermögen und dessen Eigentümer gerichtet sein könnten, werden dann im Heimatland der Stiftung entschieden.

Hier kann das Fürstentum Liechtenstein seine Stärken als Vermögens- und Stiftungsstandort gegenüber seinen Nachbarländern voll ausspielen:

Liechtenstein hat aufgrund der Mitgliedschaft im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) vollen Zugang zum Europäischen Binnenmarkt und kann steuerrechtlich deswegen nicht gegenüber EU-Mitgliedsstaaten diskriminiert werden. Dies gilt auch für liechtensteinische Stiftungen, die – bei richtiger Ausgestaltung – wie deutsche Familienstiftungen behandelt werden müssen. Liechtenstein ist Mitglied des Schengen-Gebietes und damit gut und unkompliziert erreichbar. Es hat eine Zoll- und Währungsunion mit der Schweiz und ist damit weder in der Haftungsgemeinschaft der EU noch in der des Euro.

Hier noch ein paar Besonderheiten, die den Stiftungsstandort einzigartig machen: Liechtenstein hat

- keine Staatsverschuldung;

- mit 40% eine höhere Industriequote als Deutschland;

- faktisch keine Arbeitslosigkeit;

- etwa so viele Arbeitsplätze wie Einwohner (durch Pendler);

- das höchste Bruttosozialprodukt pro Einwohner in der Welt;

- eine niedrige Staatsquote;

- ein modernes Steuerrecht mit fairen Steuersätzen;

- ein modernes deutschsprachiges Rechtssystem;

- vorbildliche steuerrechtliche Kooperationsverträge mit allen EU- und vielen Drittländern;

- ein modernes Stiftungsrecht, dass auch dann Flexibilität bietet, wenn Begünstigte der Stiftung sich in verschiedenen Ländern aufhalten und

- eine vermögende Unternehmerfamilie (die Fürstenfamilie) mit Veto-Rechten gegen alle denkbaren politischen Begehrlichkeiten von Politikern.

Zivilrechtliche Streitigkeiten mit Beteiligung liechtensteinischer Stiftungen müssen zudem in Liechtenstein geführt werden, weil deutsche Urteile in diesem Bereich in Liechtenstein nach wie vor nicht vollstreckt werden (mangelnde Mitgliedschaft im "Lugano-Abkommen"). Dies kann in Asset Protection-Szenarien, zum Beispiel bei der Materialisierung von unternehmerischen Haftungsrisiken oder auch bei Erbstreitigkeiten ein entscheidender Vorteil sein.

Und deutsche Familienstiftungen? Es gibt eine Erbersatzsteuer, die das Stiftungsvermögen alle 30 Jahre der Erbschaftsteuer unterwirft. Deutsche Familienstiftungen können aus zivil- und steuerrechtlichen Gründen nicht aus Deutschland wegziehen, ein klassischer Lock-In-Effekt. Zivilrechtliche Streitigkeiten unter Beteiligung deutscher Familienstiftungen werden von Gerichten in Deutschland entschieden und können jederzeit mühelos auch gegen diese durchgesetzt werden.

Österreichische Privatstiftungen haben, anders als deutsche und liechtensteinische Familienstiftungen, eine zusätzliche Stiftungseingangssteuer von mindestens 5%. Der für Stiftungen relevante Körperschaftsteuersatz ist mit 25% grösser als der in Deutschland (15%) und doppelt so hoch wie in Liechtenstein (12,5%). Familienangehörige können zudem, anders als in Deutschland und in Liechtenstein, aus zivilrechtlichen Gründen nur beschränkt Einfluss auf die Geschehnisse in der Stiftung nehmen. Deutsche Urteile werden uneingeschränkt zeitnah in Österreich vollstreckt.

Die Schutzwirkung einer – richtig ausgestalteten – liechtensteinischen Familienstiftung erstreckt sich damit eigentumsübergreifend, grenzüberschreitend und generationsübergreifend. Konsumorientierte Stiftungsleistungen, wie z.B. Rentenzahlungen, einmalige Sonderzahlungen, die eingangs aufgeführten typischen Dienstleistungen von Family Offices – und vieles mehr - können mühelos auch von individuell gestalteten liechtensteinischen Stiftungen an solche Begünstigte erbracht werden, die keine Eigentümer des Familienvermögens (mehr) sind. Die Vorteile des Eigentums bleiben also erhalten, ohne das dessen Nachteile (Verantwortung, Neid, Steuerbelastungen, Verpflichtungen) die Begünstigten belasten.

Einige Dienstleistungen sind allerdings häufig im Stiftungskontext schlicht nicht mehr erforderlich, wie z.B. eine regelmäßig extrem zeitaufwändige, teure und auch streitanfällige Regelung von Nachlaßfragen. Oder die Beratung in Bezug auf deutsche Ertrag- oder Erbschaftsteuern. Das Preisniveau liechtensteinischer Dienstleitungen ist zwar auf Schweizer Niveau und damit deutlich höher als in Deutschland, allerdings werden die Kosten dieser hochwertigen Dienstleistungen normalerweise durch langfristig zu erzielende steuerliche Vorteile, etwa im Bereich der – in Deutschland faktisch unvermeidbaren – Erbschaftsteuer, weit überkompensiert.

All dies „funktioniert“ natürlich auch, ohne dass Familienangehörige auswandern müssten, um den Zwängen und Begehrlichkeiten in ihren Heimatländern zu entgehen.

Gerd Kommer und ich haben in unserem aktuellen Buch „Souverän Vermögen schützen“ die bestehenden Risiken und Begehrlichkeiten systematisiert (vgl. auch die einführende Abbildung) und Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt. Nähere Einzelheiten zu dem hier beschriebenen Konzept der liechtensteinischen Familienstiftung als „besseres Family Office“ sind dort ausführlich nachzulesen.

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