Luxemburg Haushaltsgesetz 2021 Einführung eines Gewinnbeteiligungsbonus („prime participative“)
Gewinnbeteiligungsbonus („prime participative“)
Am 19. Dezember 2020 wurde das luxemburgische Haushaltsgesetz 2021 von der Abgeordnetenkammer verabschiedet und am 23. Dezember 2020 im Amtsblatt veröffentlicht. Das Haushaltsgesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und gilt ab diesem Datum (mit Ausnahme bestimmter Steuermaßnahmen).
Persönliche einkommenssteuerliche Maßnahmen
Um die Steuergerechtigkeit zu erhöhen und gleichzeitig das Land wettbewerbsfähig zu halten, um wichtige Talente anzuziehen und zu halten, führt das Haushaltsgesetz mehrere Änderungen bezüglich der persönlichen Einkommensteuer ein.
Insbesondere enthält das Haushaltsgesetz folgende individuelle Einkommensteuermaßnahmen:
- Abschaffung des derzeitigen „Aktienoptionen“-Regimes, was eine wesentliche Änderung gegenüber den derzeitigen Vergütungsmodellen in Luxemburg darstellt;
- Einführung eines Gewinnbeteiligungsbonus („prime participative“) für einige Mitarbeiter auf der Grundlage des Gewinns eines Arbeitgebers;
- Modernisierung des derzeitigen Steuersystems für „Inpatriates";
- Maßnahmen für Mietimmobilien: Änderung der beschleunigten Abschreibungssätze und Einführung eines Abschreibungssatzes für energiebezogene Renovierungen;
- Einführung mehrjähriger elektronischer Quellensteuerkarten für Löhne und Gehälter; und
- Andere Maßnahmen.
Abschaffung des derzeitigen „Aktienoptionen“-Regimes
In ihrem Koalitionsvertrag von 2018 kündigte die luxemburgische Regierung die Schaffung eines künftigen Rechtsrahmens an, der es den Arbeitnehmern ermöglicht, an der Wertschöpfung ihres Arbeitgebers zu partizipieren. Das langfristig bestehende Aktienoptionssystem sollte jedoch schrittweise abgeschafft werden.
Entsprechend dieser Ankündigung haben die luxemburgischen Steuerbehörden am 14. Dezember 2020 das Steuerrundschreiben LIR Nr. 104/2 vom 29. November 2017 über Aktienoptionspläne mit Wirkung zum Steuerjahr 2021 vollständig aufgehoben.
Diese Aufhebung erfordert, dass betroffene luxemburgische Arbeitgeber ihre Vergütungsstrategie überdenken und sich erneut auf die grundlegenden Elemente des luxemburgischen Einkommensteuergesetzes konzentrieren.
Einführung eines Gewinnbeteiligungsbonus („prime participative“)
Um wichtige Mitarbeiter anzuziehen und zu halten (wie im Koalitionsvertrag angekündigt), hat die luxemburgische Regierung eine neue Steuermaßnahme eingeführt, mit der Mitarbeiter an Unternehmensgewinnen partizipieren können. Die Maßnahme ermöglicht es Arbeitgebern, einigen ihrer Arbeitnehmer einen Gewinnbeteiligungsbonus zu gewähren, der auf den finanziellen Ergebnissen des Arbeitgebers (d.h. des Gewinns) basiert.
Dieser Ermessensbonus wird (i) als körperschaftsteuerlich absetzbarer Betriebsaufwand auf der Ebene des Arbeitgebers betrachtet, (ii) als Arbeitseinkommen auf Arbeitnehmerebene qualifiziert, und (iii) profitiert von einer individuellen Einkommensteuerbefreiung von 50% (gilt für den Betrag, der der unten unter „Kriterien auf Mitarbeiterebene“ genannten Grenze von 25% unterliegt.).
Die Gewährung des Bonus unterliegt sowohl auf Arbeitgeber- als auch auf Arbeitnehmerebene bestimmten Kriterien:
Kriterien auf Arbeitgeberebene:
- Der Arbeitgeber muss im betreffenden Steuerjahr einen Gewinn erzielen (aus gewerblichen, land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeiten oder aus der Ausübung eines freien Berufs).
- Der Arbeitgeber muss während des Steuerjahres, in dem der Bonus gewährt wird (d.h. frühestens im Jahr 2021), sowie im Jahr unmittelbar vor dem Steuerjahr, in dem der Bonus gewährt wird (d.h. frühestens im Jahr 2020), ordnungsgemäß Buchführen.
- Der Gesamtbetrag des Bonus, der den Arbeitnehmern gewährt werden kann, ist auf 5% des Gewinns des Arbeitgebers für das Geschäftsjahr unmittelbar vor dem Geschäftsjahr in dem die Boni gewährt werden (d.h. Gewinne für 2020 im Falle eines im Jahr 2021 gewährten Bonus ) begrenzt. Es wird vorausgesetzt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmern nur dann einen Bonus gewähren kann, wenn die Ergebnisse des Geschäftsjahres im unmittelbar vorhergehenden Geschäftsjahr positiv sind. Darüber hinaus wird für Unternehmen mit Aktivitäten in anderen EU-Mitgliedstaaten als Luxemburg der Bonus nicht auf der Grundlage globaler Handelsgewinne (d.h. auf Gruppenebene) festgelegt, sondern ist auf Gewinne beschränkt, welche in Luxemburg von einem Unternehmen erwirtschaftet werden, welches Arbeitnehmer in Luxemburg beschäftigt hat.
Kriterien auf Mitarbeiterebene:
- Der Bonus darf 25% der normalen jährlichen Bruttovergütung des Mitarbeiters in Luxemburg (d.h. ohne vermögenswirksame Leistungen, Boni, Prämien usw.) für ein bestimmtes Steuerjahr nicht überschreiten. Dieser Prozentsatz sollte von Fall zu Fall für jeden Begünstigten festgesetzt werden, insbesondere in grenzüberschreitendem Kontext bei Überschreitung der 19-Tagesregelung für Sozialversicherungspflicht. Bei der Ermittlung der ordentlichen Bruttojahresvergütung eines Arbeitnehmers in Luxemburg muss der Arbeitgeber das angenommene Bruttojahresgehalt auf der Grundlage aller verfügbaren Fakten und Daten sowie mögliche Abweichungen berücksichtigen, die sich voraussichtlich auf den Betrag während des Jahres auswirken. Bei der Festlegung dieser 25%-Grenze sollte keine andere Vergütung als die gewöhnliche Vergütung des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.
- Der Arbeitnehmer muss entweder dem luxemburgischen Sozialversicherungssystem oder einem ausländischen Sozialversicherungssystem angeschlossen sein, das durch ein zwei- oder multilaterales Sozialversicherungsabkommen mit Luxemburg abgedeckt ist.
Der Bonus ermöglicht es Arbeitgebern, einen Teil ihres Gewinns nach alleinigem Ermessen des Arbeitgebers mit ausgewählten Arbeitnehmern zu teilen.
Arbeitgeber, die dieses neue System anwenden möchten, müssen eine detaillierte Mitteilung an das zuständige Lohnsteueramt (d.h. RTS) senden, das für die Überprüfung der Lohnsteuerabzüge zum Zeitpunkt der Gewährung des Bonus an die ausgewählten Arbeitnehmer verantwortlich ist. Mitteilungen müssen in der von den Steuerbehörden vorgeschriebenen Form erfolgen.
Diese Bestimmungen gelten ab dem Steuerjahr 2021. Daher ist zu beachten, dass ein Arbeitgeber bereits 2021 die Umsetzung des neuen Systems in Betracht ziehen kann, basierend auf dem Abschluss seiner Konten für das Kalenderjahr 2020, sofern alle Bedingungen erfüllt sind.
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Christian Bednarczyk, Partner Tax, cbednarczyk@deloitte.lu
Pierre-Jean Estagerie, Partner Tax, pjestagerie@deloitte.lu
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