M&A: Unternehmenskauf in den Niederlanden genauso, aber doch irgendwie ganz anders
Der Unternehmenskauf im Wege des asset oder share deals ist nicht gesondert gesetzlich geregelt, so dass auf die allgemeinen kaufrechtlichen Regelungen zurückgegriffen wird.
Zu beachten ist jedoch, dass der Grundsatz von redelijkheid & billijkheid (Redlichkeit und Fairness) von weitaus größerer Bedeutung ist als der des deutschen Treu & Glaubens. Er ist nicht lediglich ein Korrektiv, welches der Rechtsprechung die Möglichkeit eröffnet zwar tatbestandsmäßige aber als unbillig empfundene Ergebnisse zu korrigieren. Er ist ein Leitbild, welches zum einen die Rechtsprechung prägt, so orientieren sich Richter viel weniger am Vertragswortlaut und zum anderen lässt er immer wieder in den Formulierungen der Gesetze wiederfindet.
Gem. ständiger Rechtsprechung des Hoge Raads ist nicht der Wortlaut eines Vertrages entscheidend. Vielmehr ist auf den Parteiwillen abzustellen, wie hätte er vernünftigerweise formuliert werden müssen; was konnten die Parteien vernünftigerweise voneinander erwarten. Bei der Auslegung berücksichtigt das Gericht auch den sozialen Stand der Parteien und ihren Rechtskenntnissen. Lediglich in einer Entscheidung ging der Hoge Raad von der grammatikalischen Auslegung eines Unternehmenskaufvertrags aus. Hierbei handelte es sich um eine reine professionelle Transaktion zwischen sehr große professionelle Parteien, die beide durch professionelle Berater unterstützt wurden.
Das Wissen um diese juristische Denkweise ist nicht etwa erst bei der Formulierung des SPA von Bedeutung, sondern muss im gesamten Transaktionsprozess berücksichtigt werden.
„Der Ablauf einer Standardtransaktion ist im Großen und Ganzen immer gleich. Die kommerziellen Parteien finden sich oder werden durch andere, z.B. Investmentbanker zusammengebracht, sie beginnen nach einer Schnüffelrunde auf einem relativ hohen, bei großen Transaktionen, auf höchstem Niveau. Wem das Geschnüffel nicht gefällt, wird abgestraft mit einem empfindlichen Stups auf die Nase, anschließend wird ein Team zusammengestellt, das die Übernahme vorbereitet.“ So Professor meester de rechten De Kluijver (Professor Unternehmensrecht an der Universität Amsterdam).
Vertraulichkeitsvereinbarung
In den Niederlanden ist der Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung im Rahmen von Übernahmeverhandlungen allgemein üblich, wobei das target nicht Partei einer solchen Vereinbarung wird. Auch ohne Vereinbarung werden spezielle Informationen durch datenschutzrechtliche Bestimmung vor Offenlegung geschützt. Eine zeitliche Beschränkung der Vereinbarungen sieht das niederländische Recht nicht vor. Die Verletzung der Vereinbarung führt zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Auch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe ist zulässig. Eine vereinbarte feste Vertragsstrafe erspart im Fall einer Verletzung der Vereinbarung die anschließende Schadensberechnung, bzw. -schätzung.
Letter of intent (LOI)
Mit Ausnahme von kontrollierten Auktionsverfahren sind letters of intent in niederländischen Transaktionen regelmäßig zu finden.
Die Parteien müssen dabei klar zum Ausdruck bringen, ob die Vereinbarung bindend, nicht bindend oder nur in Bezug auf einzelne Klauseln bindend sein soll. Anzuraten ist auch hier die Aufnahme von Beweggründen, da sich ein Gericht bei der Entscheidung über die rechtliche Verbindlichkeit nicht allein am Wortlaut orientieren wird (s.o.). Beachtet werden muss jedoch, dass in den Niederlanden Verträge über Anteilsverkäufe keinem Formzwang unterliegen und somit auch per E-Mail oder mündlich rechtsverbindlich geschlossen werden können. Es ist somit bei der Formulierung darauf zu achten, dass ein LOI nicht das später beabsichtigte Ergebnis unbeabsichtigt vorwegnimmt.
Gesellschaftsrechtlich ist die Geschäftsführung verpflichtet, die Zustimmung der Anteilseigner einzuholen. Aus diesem Grund ist es strittig, ob Exklusivitätsvereinbarungen wirksam getroffen werden können, da sie ggf. sogar gegen das Gesellschaftsinteresse verstoßen. Ohne die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes dürfte dies kaum wirksam möglich sein. Nur bei einem überwiegenden Interesse der Gesellschaft an der Übernahme durch gerade jenen Käufer, kann eine solche Klausel ausnahmsweise halten.
Seit der Entscheidung des Hoge Raads Plas-Valburg steht gesichert fest, dass der Verhandlungsabbruch zu einem Schadensersatzanspruch des Verhandlungspartners führen kann. Dieses gilt ebenso bei Verhandlungen über einen Unternehmenskaufvertrag. Es unterliegt jedoch auch der Vertragsfreiheit der Parteien, einen solchen Anspruch im LOI auszuschließen. Wird eine feste break up fee vereinbart, so ist diese nur wirksam, wenn sie einer redlichen Kostenerstattung entspricht, wobei dann Streitfrage ist, was redlich wäre.
Due Diligence
Generell besteht in den Niederlanden keine gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung einer Due Diligence. Es gibt keine strengen „caveat emptor“ oder „periculum est emptoris“ Grundsätze.
Jedoch kennt auch das niederländische Vertragsrecht die Anfechtung wegen Irrtums (dwaling). Ist die Fehlvorstellung des Käufers so gravierend, dass er in Kenntnis der tatsächlichen Tatsachen den Kauf nicht getätigt hätte, so kann er den Vertrag gem. Art. 6:228 BW anfechten. Das Anfechtungsrecht ist gem. Art. 6:228 Nr. 2 BW ausgeschlossen, wenn der Irrtum in die Risikosphäre des Käufers fällt, deswegen sind Mitteilungspflichten des Verkäufers mit Untersuchungspflichten des Käufers abzuwägen. So ist gem. Art. 6:228 Nr. 1a BW der Vertrag anfechtbar, wenn er auf einer Information der Gegenseite beruht, es sei denn diese durfte annehmen, dass der Vertrag auch ohne diese Information geschlossen worden wäre, gem. Art. 6:228 Nr. 1b BW der anderen Partei der Irrtum bekannt war, bzw. bekannt sein musste und sie die andere nicht auf diesen aufmerksam machte. Eine weitere Ausnahme enthält Art. 6:228 Nr. 1c) der die Anfechtung ausschließt, wenn beide Parteien dem Irrtum unterlagen und die andere Partei bei Kenntnis der richtigen Tatsachen nicht davon ausgehen musste, dass diese für die andere Partei für den Vertragsschluss entscheidend ist.
Deshalb besteht auf der einen Seite die Pflicht des Verkäufers den Käufer über kaufrelevante Tatsachen zu informieren, aber auch eine Pflicht des Käufers sich die Informationen zu beschaffen. Je fachkundiger er dabei beraten wird, desto mehr tritt die Mitteilungspflicht hinter die Untersuchungspflichtzurück.
Der Umfang der due diligence korreliert mit der Komplexität der Transaktion.
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