Mindestlohn – Feiertagsvergütung – Nachtarbeitszuschläge: Tausende von Schichtarbeitern erhalten mehr Geld.

Mindestlohn – Feiertagsvergütung – Nachtarbeitszuschläge: Tausende von Schichtarbeitern erhalten mehr Geld.

Mit seiner jüngsten Entscheidung zum Mindestlohn (10 AZR 171/16) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) erneut die Rechte von Arbeitnehmern gestärkt. Die Erfurter Richter entschieden, dass die Tarifzuschläge für Nachtarbeit bei einer Vergütungsvereinbarung unter Mindestlohnniveau auf Basis des Mindestlohns errechnet werden und Urlaubsgeld nicht auf den Mindestlohn angerechnet wird. Auch eine Feiertagsvergütung muss dem Mindestlohn entsprechen.

Die vorliegende Entscheidung des BAG ist ein weiterer Schritt der Richter, die vom Gesetzgeber versäumte Definition und Ausgestaltung des Mindestlohns nachzuholen und daher richtungsweisend. Urlaubsentgelt und Feiertagsvergütungen sind in Höhe des Mindestlohns zu zahlen, da sie sich auf die Arbeitsleitung des Arbeitnehmers beziehen. Das Urlaubsgeld ist nicht auf den Mindestlohnanspruch anzurechnen, da es sich bei dem Urlaubsgeld nicht um Arbeitsentgelt für geleistete Arbeit handelt.

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