Nachgefragt: Nassabscheider
Wenn ein Betreiber nach 42. BImSchV, §15 (2), folgende Ausnahme bei der Behörde angibt heißt es ja wie folgt: "Die zuständige Behörde soll auf Antrag des Betreibers zulassen, dass abweichend von den Anforderungen nach Abschnitt 3 Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider die Anforderungen nach Abschnitt 4 einzuhalten haben, mit der Maßgabe, dass die in Anlage 1 genannten Prüfwerte für Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider anzuwenden sind. Absatz 1 bleibt unberührt."
Fällt die gesetzlich geforderte Maßnahme für den Prüfwert 1 weg und wird wie bei Kühltürmen erst bei Prüfwert 2 eine gesetzlich eine geforderte Maßnahme erforderlich?
Die Frage wird im LAI-Auslegungsfragenkatalog beantwortet:
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9.1.6 Welche Anforderungen haben Betreiber von Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern einzuhalten, die von der Ausnahmeregelung nach § 15 Abs. 2 Gebrauch machen?
Mit § 15 Abs. 2 wird geregelt, dass Betreiber von Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern auf Antrag anstelle der für diese Anlagen in § 4 enthaltenen Anforderungen an die Ermittlung des Referenzwertes, betriebsinternen Überprüfungen und Laboruntersuchungen die betriebsinternen Überprüfungen und Laboruntersuchungen für Kühltürme des § 7 einhalten können („Kühlturmregime“). Dabei finden für diese Anlagen die in Anlage 1 enthaltenen Prüf- und Maßnahmenwerte für Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider weiter Anwendung. Bei der Regelung des § 15 Abs. 2 handelt es sich um eine Soll-Bestimmung, d. h. die Behörde hat keinen Ermessensspielraum und hat einem Antrag eines Betreibers nach § 15 Abs. 2 grundsätzlich zuzustimmen; nur im atypischen Einzelfall kann sie den Antrag ablehnen. Mit der Ausnahme entfällt die Pflicht zur Bestimmung des Referenzwertes des Nutzwassers auf den Parameter allgemeine Koloniezahl. Der Prüfwert 1 ist nicht mehr einschlägig. Der Betreiber hat gemäß § 7 Abs. 1 auch weiterhin durch die regelmäßigen mindestens zweiwöchentlichen betriebsinternen Überprüfungen chemischer, physikalischer oder mikrobiologischer Kenngrößen die hygienische Beschaffenheit des Nutzwassers analog zu § 4 Abs. 2 Nr. 1 sicherzustellen. Die Laboruntersuchungen des Nutzwassers auf den Parameter Legionellen hat der Betreiber monatlich durchführen zu lassen. Veränderungen beispielsweise in der Betriebsweise dieser Anlagen werden damit zeitnah erkannt und können entsprechend zeitnah gegengesteuert werden. In der Folge wird mit Bioziden sparsam und nur in unbedingt notwendigen Situationen umgegangen. Bei Überschreitung des Prüfwertes 2 (1000 KBE Legionella spp. je 100 ml) sind die erforderlichen Maßnahmen nach § 8 zu ergreifen, um die Legionellenkonzentration im Nutzwasser unter den Prüfwert 2 zu reduzieren.
Sachverständiger 42. BImSchV
11 MonateDer Prüfwert 1 spielt allerdings noch eine Rolle, wenn das Probennahmeintervall nach § 7 Absatz 2 auf 2-monatlich verlängert werden soll ("Prüfwerte 1 in zwei aufeinanderfolgenden Jahren bei keiner Laboruntersuchung nach Absatz 2 überschritten". Dann ergibt sich sogar eine echte Erleichterung für den Betreiber. Bei dem Regime nach § 4 ist die Erweiterung des Untersuchungsintervalls auf 6-monatlich nur auf den Parameter Legionellen begrenzt. Die Werte für die allgemeine Koloniezahl müssen dennoch 3-monatlich ermittelt werden. Das akkreditierte Labor ist dann immer noch alle 3 Monate im Haus.