Neue Homeoffice-Verordnung

Neue Homeoffice-Verordnung

Für Arbeitgeber gelten seit dem 27. Januar, befristet bis zum 15. März 2021, neue Vorgaben beim Thema Homeoffice. Mit dem Inkrafttreten der neuen „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung“ des Bundesarbeitsministeriums werden Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen das Arbeiten von zu Hause anzubieten. In der Verordnung heißt es:

„Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.“

Ob eine Tätigkeit von Zuhause aus verrichtet werden kann, entscheidet der Arbeitgeber im Rahmen seiner Möglichkeiten. Wenn es weitere Tätigkeiten gibt, wie z.B. die Bearbeitung und Verteilung der Post, Reparatur- und Wartungsarbeiten oder Hausmeisterdienste, die nicht aus dem Homeoffice erledigt werden können, kann der Arbeitgeber die Tätigkeit von Zuhause aus ablehnen. Neben der Nicht-Eignung der Tätigkeit für das Homeoffice können auch mangelnde räumliche und technische Voraussetzungen für eine Tätigkeit gegen das Homeoffice sprechen.

Das Homeoffice kann vom Arbeitgeber nicht willkürlich verweigert werden.

Laut dem Bundesministerium ist von einer „Pflicht“ die Rede, sodass die Verordnung den Arbeitgeber für ein pandemiekonformes Handeln sensibilisieren soll. Es muss daher genau evaluiert werden, wo selbstständiges Arbeiten von Zuhause in welcher Form möglich ist und inwieweit dies flächendeckend im Unternehmen angeboten werden kann.

Vorsicht ist bei den Regelungen des Arbeitsschutzsgesetzes (ArbSchG) geboten: Genauso wie der Arbeitgeber im Unternehmen für einen gesetzeskonformen Arbeitsplatz sorgen muss, muss er diese Regelungen auch im Homeoffice einhalten. Er muss dabei sicherstellen, dass die Gesundheit nicht gefährdet wird und die Vorschriften einhalten werden. Zudem ist die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ein wichtiger Aspekt, weswegen eine ausreichende Hard- und Software bereitgestellt werden sollte.

Darüber hinaus soll der geeignete Arbeitsplatz auch gesundheitsfördernd ausgestattet sein. Hierzu gehört ein Schreibtisch, der sich in der Höhe verstellen lässt. Des Weiteren ist ein ergonomischer, höhenverstellbarer Schreibtischstuhl wichtig, damit Krankheiten wie Bandscheibenvorfällen oder Rückenschmerzen vorgebeugt wird.

Damit die Mitarbeiter ihre Augen nicht dauerhaft schädigen, sollte ein großer Bildschirm sowie ein PC zur Verfügung gestellt werden. Besonders bei diesem Thema sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber Hand in Hand arbeiten und analysieren, sodass gemeinsam ein Fundament für eine gute Zusammenarbeit, wenn auch nicht persönlich, geschaffen wird.

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