Neue ICC-Schiedsverfahrensregeln 2017
Am 01.03.2017 treten die neuen ICC-Schiedsverfahrensregeln in Kraft.
Wesentliche Neuerung ist das beschleunigte Verfahren (Expedited Procedure) nach Art. 30 ICC-SchiedsO i.V.m. Art. 1 ff. Anhang VI. Es gilt für Schiedsvereinbarungen, die nach dem 01.03.2017 getroffen werden bei einem Streitwert bis zu 2 Mio. US$, wobei die Möglichkeit besteht, das beschleunigte Verfahren abzuwählen (Opt-out).
Im beschleunigten Verfahren müssen Schiedssprüche innerhalb von sechs Monaten nach der Verfahrensmanagementkonferenz ergehen. Es entscheidet grundsätzlich ein Einzelschiedsrichter, selbst wenn die Parteien hierzu etwas anderes vereinbart haben. Das Verfahren liegt weitgehend im Ermessen des Schiedsrichters. Er kann insbesondere ein rein schriftliches Verfahren anordnen sowie Anzahl und Umfang von Schriftsätzen und Zeugen- und Sachverständigenbeweise beschränken. Die Gebühren für das Schiedsgericht sind günstiger als im normalen Verfahren.
Im Rahmen der Vertragsgestaltung ist künftig bei der Wahl von ICC-Schiedsklauseln abzuwägen, ob das beschleunigte Verfahren mit seinen Vor- und Nachteilen gelten oder von der Möglichkeit zum Opt-out Gebrauch gemacht werden soll.