Niederlande: Änderungen bei befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnissen ab Januar 2020
Achim Heuser
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Zum 1. Januar 2020 wird es in den Niederlanden eine Gesetzesänderung im Bereich des Arbeitsrechts geben, die zum Ziel hat, die Unterschiede zwischen befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnissen auszugleichen.
Zunächst werden die bisher bestehenden Kündigungsgründe des Art. 669 Abs. 3 Wetboek 7 um einen weiteren Grund, die cumulation, ergänzt. Dieser neue Kündigungsgrund eröffnet die Möglichkeit, die Kündigung auf eine Kombination der bisherigen acht Gründe zu stützen. Wird die Kündigung auf diesen neuen Grund gestützt, so hat das Gericht die Möglichkeit, neben der Abfindung eine weitere Zusatzzahlung an den Arbeitnehmer zuzusprechen, die maximal die Hälfte der Abfindung betragen darf.
Zurzeit kann bei einer Kündigung nur ein Arbeitnehmer, der länger als zwei Jahre beschäftigt ist, ein Recht auf Abfindung (transitievergoeding) geltend machen. Durch die Gesetzesänderung steht dem Arbeitnehmer dieses Recht schon ab dem ersten Tag seiner Beschäftigung zu und insbesondere auch während einer etwaig vereinbarten Probezeit.
Außerdem ändert sich die Berechnungsmethode für die Abfindung dergestalt, dass die derzeitige Erhöhung der Abfindung nach 10 Jahren abgeschafft wird. Somit wird die Abfindung für alle Arbeitnehmer unabhängig von der Dauer des Arbeitsvertrages, der Dienstjahre und deren Alter gleich berechnet.
Des Weiteren können aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge ab dem 1. Januar 2020 für bis zu 36 Monate - im Gegensatz zu bisher 24 Monaten - geschlossen werden.
(Nadine Bauer, Niederlande - Änderungen bei befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnissen ab Januar 2020; Germany Trade & Invest – GTAI; 12.06.2019)