Notwendige Streitgenossenschaft, Parteiwechsel
Ein Parteiwechsel ist nur möglich, wenn der Streitgegenstand während des Verfahrens veräussert wird. Tritt ein notwendiger Streitgenosse im Falle einer einfachen Gesellschaft seine Gesellschaftsanteile vor Einleitung des Verfahrens ab, muss der Erwerber anstelle des bisherigen Gesellschafters zusammen mit den übrigen Gesellschafter klagen. Wird als Streitgenosse der bisherige Gesellschafter angegeben, ist nicht von einer bloss falschen Parteibezeichnung auszugehen, die korrigiert werden könnte. Vielmehr ist die Klage mangels Aktivlegitimation abzuweisen, ausser die Gegenpartei stimmt einem Parteiwechsel zu.
http://www.zpo-gerichtspraxis.ch/beitrag/notwendige-streitgenossenschaft-parteiwechsel