Nutzung von Balkonen und Terrassen bei Mietwohnungen
Während den jetzt zunehmend warmen bis heissen Frühlingstagen dienen Balkone und Terrassen in den kühleren Abendstunden oft als zusätzliches Wohnzimmer. Die Vorstellungen der Mieter, wie sie diese ‹‹Open-Air-Stube›› einrichten, decken sich nicht immer mit jenen des Vermieters.
Da die Nutzung des privaten Aussenraums – im Gegensatz zu den Innenräumen – sichtbar ist, braucht es Regeln. Im Mietrecht wird dazu nichts explizit festgehalten. Deshalb gilt es, entsprechende Vorgaben entweder im Mietvertrag, in den dazugehörigen allgemeinen Bestimmungen oder in der Hausordnung zu thematisieren. Besondere Aufmerksamkeit verlangt das Anbringen von Sichtschutzwänden oder Geländer-Verkleidungen, die das Erscheinungsbild von Liegenschaften beeinträchtigen können.
Gängige Regelungen sehen vor, dass solche Veränderungen nur mit Erlaubnis des Vermieters zulässig sind. Gleiches gilt für Blumenkisten, die an der Aussenseite des Geländers angebracht werden. Neben der Optik spielen hier Sicherheitsaspekte eine Rolle. Bei einem Sturm können nicht sachgerecht befestigte Pflanzenkisten herunterfallen und zur Gefahr werden. Aus dem gleichen Grund ist es sinnvoll, das Aufstellen von Blumentöpfen auf Fensterbrettern zu verbieten. Verstösst ein Mieter gegen Regeln, die im Vertrag, den allgemeinen Mietbedingungen oder in der Hausordnung festgehalten sind, sollte er vom Vermieter freundlich aufmerksam gemacht werden. Nützt ein mündlicher Hinweis nichts, setzt man am besten schriftlich eine Frist zur Beseitigung der beanstandeten Punkte. Ein Nichtbefolgen der vertraglich vereinbarten Regeln kann schliesslich die Kündigung zur Folge haben.
Hanspeter Kennel, REMAX Premium Brunnen
Quelle: WüstundWüst