OLG Celle: PKW-EnVKV gilt auch bei Facebook-Posting
Wird durch einen Hersteller oder Händler ein neuer Personenkraftwagen ausgestellt, zum Kauf oder Leasing angeboten oder für diesen geworben, so müssen die Vorgaben der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) beachtet werden. Die auf einer europäischen Richtlinie basierende Pkw-EnVKV soll es Verbrauchern ermöglichen, den Kraftstoffverbrauch sowie die CO₂-Emissionen neuer Personenkraftfahrzeuge direkt zu vergleichen. Streitigkeiten über die Anwendbarkeit der Verordnung entstehen vor allem bei neuen Formen der Werbung, die bei Erlass der Verordnung noch gar nicht existierten. Mit einem derartigen Fall hat sich zuletzt das Oberlandesgericht Celle befasst. Es ging um die Werbung für einen Personenkraftwagen auf der Facebook-Webseite einer Kfz-Händlerin mittels ihr von Kunden übersandten Fotos (Urteil vom 01. Juni 2017, Az.: 13 U 15/17).
Der Fall
Die Kfz-Händlerin richtete auf ihrer Facebook-Webseite ein Fotoalbum mit dem Namen „Fan-Galerie“ ein. In diese „Fan-Galerie“ stellte die Kfz-Händlerin Fotos von Kunden ein, nachdem die Kunden ihr die Fotos übersendeten. So stellte sie auch ein Foto eines Kunden mit seinem Pkw ein und gab dabei den konkreten Modelnamen („L.“) und den Hubraum des Fahrzeuges („1.4“) an. Angaben zu Kraftstoffverbrauch oder CO₂-Emissionen fügte die Kfz-Händlerin den Bildern nicht bei.
Gegen diese fehlenden Angaben wandte sich ein Verbraucherschutzverein, der die Kfz-Händlerin bereits in der Vergangenheit wegen unterlassener Angaben nach der Pkw-EnVKV in Anspruch genommen hatte. Im Rahmen der vorigen Inanspruchnahme hatte die Kfz-Händlerin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.
In erster Instanz erhielt die beklagte Kfz-Händlerin unter dem Aspekt der fehlenden Ansprache von Käufern oder Leasingnehmern Recht. In der Berufungsinstanz bejahte das Oberlandesgericht jedoch eine entsprechend Ansprache, hob das erstinstanzliche Urteil auf und gab den Anträgen des klagenden Vereins auf Unterlassung und Zahlung einer Vertragsstrafe statt.
Die Entscheidung
Das Oberlandesgericht Celle sieht in den fehlenden Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO₂-Emissionen einen Verstoß gegen die §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV i. V. m. Abschn. I der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV. Demnach muss ein Händler, der neue Personenkraftwagen elektronisch bewirbt, spezifische Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO₂-Emissionen des betreffenden Modells angeben. Wird kein bestimmtes Modell beworben, sondern nur die Fabrikmarke, bedarf es hingegen keiner Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO₂-Emissionen.
Aufgrund der Angabe des betreffenden Modellnamens („L.“) und des Hubraums („1.4“) sieht das Oberlandesgericht Celle die Werbung als eine solche für ein bestimmtes Modell an. Werbung, also eine Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel der Warenabsatzförderung, liege vor, weil die Beklagte nicht – wie von der Vorinstanz angenommen – nur eine Plattform für ihre bereits vorhandenen Kunden zum Austausch über die Fahrzeuge der Beklagten zur Verfügung stelle. Vielmehr komme es der Beklagten auch darauf an, neue Kunden mit Hilfe der Erfahrungen und Bilder der bereits bestehenden Kunden zu gewinnen. Darüber hinaus würden ebenso die bestehenden Kunden durch die „Fan-Galerie“ zum Erwerb eines neuen bzw. anderen Fahrzeugmodells animiert. Das Oberlandesgericht geht auch explizit davon aus, dass für den Kauf von neuen Personenkraftwagen geworben wird, obwohl auf den Bildern bereits gebrauchte Wagen der Kunden gezeigt werden. Es werde nicht für den Kauf des spezifischen Wagens des Kunden geworben, sondern für dessen Modell, das als Neuwagen bei der Beklagten erhältlich ist.
Eine andere Beurteilung wäre aus Sicht des Oberlandesgerichts nur möglich, wenn die Beklagte die Fotos nicht selbst unter Hinzufügen weiterer Inhalte auf ihre Facebook-Webseite stellen würde. Sie müsste ihren Kunden die Möglichkeit geben, entsprechende Postings zu verfassen. Erstellt die Beklagte die Postings unter Verwendung der Bilder ihrer Kunden selbst, müsse sie auch ihren Pflichten im Zusammenhang mit der Veröffentlichung aus § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV nachkommen.
Letztlich sieht das Oberlandesgericht die Facebook-Webseite der Beklagten auch nicht als audiovisuellen Mediendienst i. S. d. Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 2010/13/EU an, bei welchen es nach der Regelung des § 5 Abs. 2 S. 1 Pkw-EnVKV keiner Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO₂-Emissionen bedarf.
Anmerkung
Im Ergebnis ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts nachvollziehbar. Im Detail kommen aber doch Zweifel auf. Beispielsweise könnte man durchaus vertreten, dass in einer Konstellation wie der vorliegenden kein Neuwagen beworben wird. Insbesondere, wenn der Händler das beworbene Modell nicht nur als Neuwagen, sondern auch als Gebrauchtwagen anbietet.
Händlern, die ähnliche Aktionen durchführen oder durchführen möchten, kann nichtsdestotrotz nur zur Angabe von Kraftstoffverbrauch und CO₂-Emissionen geraten werden. Alternativ kann auf die Erstellung eigener Postings verzichtet und diese den Kunden überlassen werden. Die Rolle des Händlers wurde sich dann darauf beschränken, unangemessene oder unpassende Fotos zu löschen. Er könnte darüber hinaus die Postings der Kunden kommentieren, müsste dabei aber darauf achten, keine werbenden Aussagen zu treffen.
Co-Autor: Timon Backes