Pflichten des Unternehmers gegenüber seinem Handelsvertreter
Einleitung
Viele Unternehmen setzen in ihrer Vertriebsstruktur sog. Handelsvertreter ein. In der Gestaltung des entsprechenden Handelsvertretervertrags sollten die Pflichten des Unternehmens gegenüber dem Handelsvertreter konkretisiert sein, da die gesetzlichen Vorgaben hier lediglich allgemeine- und nicht in jedem Einzelfall - konkrete Vorgaben macht.
1. § 86 a Abs.1 HGB
Diese werden in § 86 a Abs.1 HGB wie folgt beschrieben:
„Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, zur Verfügung zu stellen.“
Diese Pflichten sind v.a. deshalb bedeutsam, da der Vergütungsanspruch des Handelsvertreters davon unmittelbar betroffen ist, da der Handelsvertreter einen Anspruch darauf hat, zu wissen, welche Geschäfte der Unternehmer angenommen oder abgelehnt hat.
Gemäß § 86a HGB muss der Unternehmer dem Handelsvertreter die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen. Die beispielhafte Aufzählung (Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen und Geschäftsbedingungen) im Gesetz ist nicht abschließend. Die erforderlichen Unterlagen sind regelmäßig unentgeltlich zu überlassen.
2. 2. § 86 a Abs.2 HGB
Weiterhin muss der Unternehmer dem Handelsvertreter nach § 86 a Abs.2 HGB die erforderlichen Nachrichten zur Verfügung stellt. Dabei ist erforderlich im Prinzip alles, was die Tätigkeit des Handelsvertreters für den Unternehmer fördern kann.
Der Unternehmer muss den Handelsvertreter ebenso unverzüglich die Annahme oder Ablehnung und die Nichtausführung eines vom Handelsvertreter beigebrachten Geschäfts benachrichtigen.
Es ist daher - unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls und v.a der jeweiligen Branche - sinnvoll, entsprechende Klauseln im Handelsvertretervertrag aufzunehmen!