Rahmenvertrag Entlassmanagement - ab  1.10.2017 geht es los
Foto: Monika Rimbach-Schurig, privat

Rahmenvertrag Entlassmanagement - ab 1.10.2017 geht es los

Wie sicherlich vielen bekannt, hatte die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) gegen den Rahmenvertrag zum Entlassmanagement Klage vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingereicht. Im Zuge der aktuellen Beratungen zum Blut- und Gewebegesetz wurde ein Änderungsantrag eingereicht, dass die Lebenslange Arztnummer (LANR) beim Entlassungsmanagement keine Anwendung findet, sondern eine noch zu schaffende Krankenhausarztnummer zu entwickeln ist. Wenn alle Ärzte eine LANR, die im Krankenhaus beschäftigt sind eine Nummer bekommen hätten, dann wäre dies ein enormer Aufwand für die IT-Abteilung gewesen jeden Arzt im hausinternen System zu hinterlegen. Auch hatte die DKG darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber es nicht vorgesehen hat, dass jeder Patient ein Entlassungsmanagement benötigt.

Demnächst wird es nähere Informationen zum aktuellen Rahmenvertrag Entlassmanagement geben, bleiben Sie neugierig.

Krankenhausbehandlung: Für welche Patienten gilt der Rahmenvertrag?

Im § 39 Krankenhausbehandlung des SGB V steht unter anderem, das die Krankenhausbehandlung für zugelassene Krankenhäuser vollstationär, stationsäquivalent, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant zu erbringen ist. Das Entlassungsmanagement bezieht sich auf die gesetzlich versicherten Patienten, die vollstationär, stationsäquivalent und teilstationär behandelt werden. Auch für die Belegärzte gilt das Entlassungsmanagement. Mit einem guten Screening lässt sich jedoch herausfinden, welcher Patient wirklich ein Entlassungsmanagement benötigt. Auch mit Hilfe des Controllings ließen sich Daten ermitteln, denn Selbstpflegedefizite können codiert werden.

Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz

Zahlreiche weitere Aspekte sollten auf jeden Fall neben den bereits verabschiedeten Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zum Entlassmanagement beachtet werden. Auch das Heil- und Hilfsmittelverordnungsgesetz spielt hierbei eine wichtige Rolle. Es ist seit dem 11.4.2017 in Kraft.

Was meinen Sie? Ist ein Krankenbett, wenn es als als Pflegehilfsmittel allein zur Erleichterung der Pflege durch die Pflegeperson eingesetzt wird, verordnungsfähig?

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