Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2024
Noch in der ersten Hälfte des Jahres 2024 soll der am 17.05.2024 veröffentlichte Referentenentwurf aus dem Bundesministerium der Finanzen in das Gesetzgebungs-verfahren eingebracht werden. Neben umfassenden Neuerungen im Rahmen des Umwandlungssteuergesetzes und der Abgabenordnung ergeben sich relevante Änderungen insbesondere im Bereich der Einkommensteuer, der Lohnsteuer als auch der Umsatzsteuer.
Zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang die Änderungen Eingang ins Gesetz finden und damit anzuwenden sind, bleibt abzuwarten.
Nachfolgend erhalten Sie einen ersten Überblick über die wichtigsten Änderungen.
Einkommensteuer/Lohnsteuer
Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen
PV-Anlagen auf einer Wohn- oder Gewerbeeinheit sind derzeit bis zu einer Peak-Leistung von maximal 15 kW pro Wohn- oder Gewerbeeinheit steuerbefreit. Diese Restriktion soll nun auf 30 kW Peak-Leistung verdoppelt werden. Dies gilt für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.
Zudem erfolgt im Gesetz eine Klarstellung, dass für Gebäude mit Gewerbe- aber ohne Wohneinheiten die Befreiung ebenfalls Anwendung findet. Außerdem wird gesetzlich normiert, dass die Steuerbefreiung eine Freigrenze darstellt. Damit entfällt die Steuerbefreiung bei Überschreitung der Kriterien vollständig.
Steuerneutrale Übertragung zum Buchwert zwischen Personengesellschaften
Als Reaktion auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 24.11.2022 und 06.12.2022 wird der § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG-E um die steuerneutrale, unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personen-gesellschaften erweitert. Dies soll für alle noch offenen Fälle gelten. Da sich im Rahmen von Gestaltungsüberlegungen nachteilige Folgen ergeben können, wird auf Antrag beider Mitunternehmer die Gesetzesänderung für Übertragungen vor dem 12.01.2024 nicht angewendet.
Pauschalierter Arbeitslohn für „Mobilitätsbudgets“
Ein Mobilitätsbudget ist ein vom Arbeitsgeber gewährtes Guthaben, das der Mitarbeiter frei für Verkehrsmittel seiner Wahl einsetzen kann. Sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Leistungen aus einem Mobilitätsbudget zuwendet, kann dieser Betrag pauschal mit 25 % besteuert werden. Die Leistungen dürfen im Kalenderjahr 2.400 € nicht übersteigen. Als Bemessungsgrundlage sollen vereinfacht die Aufwendungen des Arbeitsgebers (inklusive Umsatzsteuer) herangezogen werden.
Erhaltene Bonuszahlungen der Krankenkassen
Auf Basis des § 65a SGB V geleistete Bonuszahlungen der Krankenkassen sollen zukünftig bis zu einer Höhe von 150 € pro versicherter Person und je Beitragsjahr den Sonderausgabenabzug in der Einkommensteuererklärung nicht mehr mindern. Ein darüber liegender Betrag kürzt den Sonderausgabenabzug grundsätzlich weiterhin.
Empfohlen von LinkedIn
Umsatzsteuer
Werklieferungen
Die Definition der „Werklieferung“ wird im Gesetz erweitert. Voraussetzung ist die Be- oder Verarbeitung eines fremden Gegenstandes.
Ort virtueller Veranstaltungen
Virtuelle Veranstaltungen, die per Online-Streaming (bspw. Videokonferenzen oder Lernvideos) erbracht oder online verfügbar gemacht werden, sind dort zu besteuern, wo der nicht-unternehmerische Leistungsempfänger ansässig ist.
Aufhebung der Steuerbefreiung für Umsatzsteuerlager
Lieferungen eines Unternehmers an einen anderen Unternehmer sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Gegenstand in ein Umsatzsteuerlager eingelagert wird oder sich in einem Umsatzsteuerlager befindet. Die Umsatzsteuerpflicht entsteht erst mit der späteren Auslagerung. Diese Befreiung soll entfallen.
Erweiterung der Steuerbefreiung für Finanzdienstleistungen
Die Befreiung nach § 4 Nr. 8 a) UStG wird um die „Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber“ sowie die Befreiung nach § 4 Nr. 8 g) UStG um die „Verwaltung von Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber“ erweitert.
Vorsteuerabzug bei Leistungserbringung eines Ist-Versteuerers
Der Vorsteuerabzug ist künftig erst dann möglich, wenn eine Zahlung für die ausgeführte Leistung vorgenommen wurde. Damit der Kunde davon erfährt, ob ein Ist-Versteuerer leistet, hat dieser zukünftig auf seinen Rechnungen darauf hinzuweisen.
Vorsteueraufteilung
Es wird im Gesetz klargestellt, dass eine Berechnung nach dem Gesamtumsatzschlüssel nur zulässig ist, wenn dies der einzig mögliche Aufteilungsmaßstab darstellt.