Schweizer Anlagefonds - auch in Konkursfällen sicher

Schweizer Anlagefonds - auch in Konkursfällen sicher

Durch die Ereignisse um die Credit Suisse und die anhaltenden Unsicherheiten im internationalen Finanzsystem über die möglichen Szenarien und ihre Konsequenzen beschäftigt erneut die Frage: Wie sicher sind Anlagefonds im Falle eines Konkurses einer Depotbank oder einer Fondsleitung?

Dies sind die wichtigsten Punkte:

Regelungsbereiche

• Der Bereich von Anlagefonds, sprich von kollektiven Anlagen nach schweizerischem Recht, untersteht der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA).

• Die Rahmenbedingungen für kollektive Kapitalanlagen sind im Bundesgesetz über die kollektiven Anlagen geregelt.

• Die konkursrechtliche Behandlung von Depotwerten ist im Bankengesetz sowie im Bucheffektengesetz geregelt.

Rechtslage

Die Regelungen zu Anlagefonds dienen dem Anlegerschutz und schaffen im Konkursfall sowie bei der Vorhersehbarkeit solcher Ereignisse Rechtssicherheit. Die Regelungen gelten nur für die vertraglichen Anlagefonds schweizerischen Rechts, die in der Praxis am weitesten verbreitet sind. Beim vertraglichen Anlagefonds schweizerischen Rechts sind die Rechtsträger des Fonds sowohl Fondsleitung als auch Depotbank. Bei Anlagefonds handelt es sich um Sondervermögen, die sich buchhalterisch auf Stufe der Fondsleitung ausserhalb der Bilanz befinden. Das Anlagefondsvermögen wird von der Depotbank aufbewahrt. Zu unterscheiden sind der Konkurs der Fondsleitung einerseits und der Depotbank andererseits. Im Falle des Konkurses einer Fondsleitung werden die zu den Anlagefonds gehörenden Werte zugunsten von Anlegerinnen und Anlegern abgesondert (Art. 40 FINIG). Vorgesehen ist die Auszahlung der Werte. Im Falle des Konkurses einer Depotbank werden die Depotwerte nicht in die Liquidationsmasse gezogen, sondern zugunsten von Anlegerinnen und Anlegern abgesondert (Art. 37d BankG und Art. 17 und 18 BEG). Allfällige Barmittel (in der Regel 1 bis 3 Prozent des Fondsvolumens) des Fonds könnten im Konkurs der Depotbank hingegen nicht wie Effekten ausgesondert werden. Diese Barmittel sind auch nicht durch die Einlagensicherung geschützt. Konkret: Auch im Worst Case eines Banken-Kollapses würden die auf Anlagefonds laufenden Wertdepots ausgesondert und auf eine andere Depotbank übertragen. Für eine in Konkurs gehende Fondsleitung setzt die FINMA einen Konkursliquidator ein, der die Absonderung des Fondsvermögens sicherstellt. Der Anlegerschutz ist somit auch auf Stufe Fondsleitung gesichert. Bei einer SICAV (Société d’Investissement à Capital Variable) besteht allerdings ein gewöhnliches Konkursrisiko ähnlich wie bei einer normalen Aktiengesellschaft. Eine Absonderung des Anlagevermögens wie beim vertraglichen Anlagefonds ist hier nicht vorgesehen. SICAV besetzen in der Schweiz nur eine kleine Nische.

Risiken

Festzuhalten ist, dass die bestehenden Regelungen im Sinne des Anlegerschutzes nur vor dem Konkursrisiko schützen. Das Marktrisiko, wie auch das Kreditrisiko mit den entsprechenden Folgen für die Performance oder den Nettoinventarwert eines Fonds, ist damit nicht abgedeckt. Gleiches gilt für das Betriebsrisiko, beispielsweise menschliches Versagen und Störungen oder Zusammenbruch der Infrastruktur. Die Kontrolle solcher Risiken und der damit einhergehende Anlegerschutz obliegen zunächst dem betriebsinternen Risk Management. Somit ist dieses auch Gegenstand der Aufsicht durch die FINMA.

Fazit

Werte oder Vermögen von vertraglichen Anlagefonds schweizerischen Rechts sind dank der Sondervermögen-Regelung mit Ausnahme der Barmittel konkursfest investiert. Dem Anlegerschutz wird durch die gesetzliche Regelung und die Aufsicht durch die FINMA auf wirksame Weise Rechnung getragen. Damit hebt sich der Anlagefonds bezüglich Anlegerschutz von anderen Anlageprodukten wie strukturierten Produkten oder Zertifikaten klar ab. Anders als beim Anlagefonds unterliegen strukturierte Produkte jeweils einem Emittentenrisiko: Da es sich bei diesen Produkten in der Regel um Schuldverschreibungen handelt, kann der Anleger bloss auf das Vermögen des Emittenten zugreifen (soweit noch vorhanden). Er hat im Übrigen aber keine konkursrechtlichen Privilegien im Sinne einer Aus- oder Absonderung. Im Falle eines Konkurses des Emittenten kann dieses Risiko zum teilweisen oder gar vollständigen Verlust des investierten Kapitals führen.

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