Sommerserie "Beschlüsse im Stockwerkeigentum": Wie steht es mit der Gültigkeit der Beschlüsse?
Beschlüsse einer Gemeinschaft zeigen in der Regel den Willen und die Auffassung ihrer Mitgliederinnen oder zumindest der Mehrheit ihrer Mitgliederinnen auf. Deshalb sind sie für die Stockwerkeigentümergemeinschaft und deren Mitgliederinnen verbindlich. Für das Mit- und Stockwerkeigentum hat die Gesetzgeberin die Verbindlichkeit von (Verwaltungs-)Beschlüssen sogar verstärkt, indem er sie auch für die Rechtsnachfolgerinnen gelten lässt (Art. 649a). Es stellt sich jedoch die Frage, ob ein Beschluss – nur weil er von der Stockwerkeigentümerversammlung oder von einem Organ der Gemeinschaft gefasst wurde – in jedem Fall gültig sein soll. Über welche Möglichkeiten verfügt die Stockwerkeigentümerin, die sich mit einem problematischen Beschluss konfrontiert sieht? Der Gesetzgeber hat diese Frage beantwortet, indem er in Art. 712m Abs. 2 auf «die Vorschriften über die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen» (also auf Art. 75) verweist. Die Stockwerkeigentümerin kann also auf gerichtliche Aufhebung eines unrechtmässigen Beschlusses klagen.
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