Steuergerichtsentscheid

Steuerrekursgericht Zürich, 07. Dezember 2018, DB.2017.147, ST.2017.185; rechtskräftig

Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken

Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken dienen nicht dazu, Risiken aus vergangenen Geschäftsjahren abzudecken, sondern betreffen Risiken in Bezug auf den künftigen Geschäftsverlauf. Sie sind damit geschäftsmässig nicht begründet und steuerrechtlich aufzurechnen.

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