Steuergerichtsentscheid
Verwaltungsgericht Zürich, 22. August 2018, SB.2018.30; rechtskräftig.
Verrechnung von Verlusten bei selbständiger Erwerbstätigkeit
Ein Liquidationsgewinn ist aus dem Gesamtreineinkommen herauszulösen und separat zu besteuern. Allfällige Verluste sind nach Abzug vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zunächst von den übrigen Einkünften abzuziehen. Ob ein allenfalls überschiessender Betrag anschliessend auch noch vom Liquidationsgewinn abgezogen werden kann, kann offenbleiben.
Kommentar: (Vgl. Zürcher Steuerpraxis 2019, S. 21 ff.)
Es sollte in einem ersten Schritt der Verlustvortrag und der Verlust des laufenden Geschäftsjahres mit dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit verrechnet werden. Ein Verlustüberschuss ist dann in einem zweiten Schritt mit dem Liquidationsgewinn und erst in einem dritten Schritt mit den übrigen Einkünften zu verrechnen. Dies wäre eine sachgerechtere Lösung, steht doch der Verlustvortrag und des Verlust des laufenden Geschäftsjahres in einem viel engeren Zusammenhang mit dem Liquidationsgewinn als mit den übrigen Einkünften.