Steuertipp: Kosten für künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigen

Steuertipp: Kosten für künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigen

Es ist doch immer wieder kurios, mit welchen Fragen sich die deutschen Finanzgerichte beschäftigen dürfen. In einem aktuell mit Urteil vom 24. Juni 2020 vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall ging es um die Kosten einer künstlichen Befruchtung einer alleinstehenden Frau.

Nach dem Urteil des Finanzgerichts können die Kosten für die künstliche Befruchtung einer Frau zu steuerlich abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen führen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Frau verheiratet ist oder in einer festen Beziehung lebt.

Das Finanzamt war erstaunlicherweise gegenteiliger Auffassung. Es war der Meinung, dass die Kosten für eine Kinderwunschbehandlung von 12 T€ incl. Samenspende nur bei verheirateten oder in einer festen Beziehung lebenden Frauen abzugsfähig seien. Hier hätte das Finanzamt von vornherein den Fall großzügiger sein können und die Kosten als steuerlich abzugsfähig anerkennen können.

So musste sich die 40 Jahre alte Klägerin wegen der mit ihrer Unfruchtbarkeit zusammenhängenden Kosten auch noch in einem Finanzgerichtsverfahren auseinandersetzen. Nach Auffassung des Finanzgerichts stellt die Unfruchtbarkeit der Klägerin einen Krankheitszustand dar und sei nicht auf ihr Alter zurückzuführen. Aus den anzuerkennenden Kosten seien die Aufwendungen für die Samenspende nicht herauszurechnen, da diese mit der Behandlung eine untrennbare Einheit bildeten.

 

 

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