SwissBauCo rät: Aufgepasst bei der Ausschreibung wenn Betonbauteile vom Gipser verputzt werden müssen. Zu Unrecht vom Gipser....

SwissBauCo rät: Aufgepasst bei der Ausschreibung wenn Betonbauteile vom Gipser verputzt werden müssen. Zu Unrecht vom Gipser....

Diverse Merkblätter stellen Risse von < 0,1 mm Breite beim Innenputz als keinen Mangel dar; solche Risse sind in der Folge vom Besteller und Nutzer zu tolerieren. Da bei glatten Beschichtungen und je nach Licht- einfall unser menschliches Auge bereits Risse von < 0,5 mm wahrnimmt, wird eine Toleranz grundsätzlich ausgeschlossen. Anders als beim Innenputz sind beim Beton in der Regel Rissbreiten von < 0,7 mm bei normalen Anforderungen zu tolerieren. Um den Begriff des Qualitätsstandards und der Gebrauchstauglichkeit auf das Objekt und auf die vorgängige Planung zu berücksichtigen, werden Betonbauteile durch den Bauingenieur in Form einer Nutzervereinbarung mit dem Auftraggeber gesondert vereinbart. Darin werden auf diverse Normen und mögliche Risstoleranzen verwiesen. Der Gipser kann hier nicht für Risse aus dem Betonbauteil technisch haftbar gemacht werden. Fordern Sie als Gipser oder auszuschreibende Stelle deshalb diese Nutzervereinbarung an und treffen Sie die richtige Massnahme. Wirtschaftliche Varianten ersetzen nun mal keine Regeln der Baukunst. Folglich sollte den verschiedenen Toleranzen von Rissen aufeinander abzustimmender Bauteile sowohl bei der Planung wie auch Ausführung von allen Beteiligten erhöhte Aufmerksamkeit geschenkt werden.

Zum Anzeigen oder Hinzufügen von Kommentaren einloggen

Weitere Artikel von Renato Mezzelani

Ebenfalls angesehen

Themen ansehen