URTEIL DER WOCHE - 19/2018 - MIETRECHT
Keine Fristsetzung bei Sachschäden wegen Obhutspflichtverletzung notwendig...
BGH, Urteil vom 27.06.2018 - XII ZR 79/17
Schäden an der Sachsubstanz der Mietsache, die durch eine Verletzung von Obhutspflichten des Mieters entstanden sind, hat dieser - auch nach Beendigung des Mietverhältnisses - nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB als Schadensersatz neben der Leistung nach Wahl des Vermieters durch Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder durch Geldzahlung (§ 249 Abs. 2 BGB) zu ersetzen, ohne dass es einer vorherigen Fristsetzung des Vermieters bedarf (im Anschluss an BGH, Urteil vom 28.02.2018 - VIII ZR 157/17, IMR 2018, 185 = NZM 2018, 320).
ANMERKUNG: Nachdem dies im BGH-Urteil vom 28.02.2018 - VIII ZR 157/17 - bereits für des Wohnraummietrecht entschieden wurde, betraf dieses Urteil nun die Vermietung Gewerberäumen. Im Urteil vom 28.02.2018 stellte der BGH zudem klar, dass dies unabhängig von der Frage gilt, ob es um einen Schadensausgleich während eines laufenden Mietverhältnisses oder nach dessen Beendigung geht. Zu beachten ist das die Ansprüche spätestens innerhalb von sechs Monaten ab Rückgabe der Mietsache verjähren (§ 548 Abs. 1 BGB).
Rechtsanwalt Stephan Scharlach
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