Veräusserung eigener Aktien innerhalb der 6-Jahresfrist
Das Bundesgericht hat mit Leiturteil vom 6.6.2024 die Praxis der Schweizer Steuerbehörden gekippt, gemäss derer ein bei Wiederausgabe eigener Aktien entstehender Kapitalgewinn ungeachtet von der handelsrechtlichen Erfassung auf Stufe der Gesellschaft der Gewinnsteuer unterliegt.
In der aktuellen Ausgabe (Link) der SteuerRevue diskutiere ich mit Silvan Loser die steuer- und handelsrechtlichen Implikationen dieses Urteils. Die ESTV hat sich mit heutiger Mitteilung der Auffassung angeschlossen, dass sowohl eine positive (Gewinn) als auch negative (Verlust) Differenz zwischen Anschaffungs- und Wiederbegebungswert der eigenen Aktien gewinnsteuerlich zu korrigieren ist, wenn sie über die Erfolgsrechnung verbucht wurde.
Kernaussagen des Bundesgerichts:
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Vor allem die letzte Aussage wirft die Frage auf, ob eine bei der Veräusserung eigener Aktien entstehende positive Differenz (Gewinn) zwischen Anschaffungs- und Wiederbegebungswert auch dann gewinnsteuerlich neutral ist, wenn die Differenz über die Erfolgsrechnung verbucht wurde (was aus Sicht des OR zulässig ist).
Nach unserer Auffassung ist die Qualifikation als steuerneutraler Kapitaleinlagevorgang korrekt und gebietet unabhängig von der handelsrechtlichen Verbuchung die steuerliche Freistellung eines bei der Wiederbegebung eigener Aktien entstehenden Gewinnes. Im Umkehrschluss ist ein in diesem Zusammenhang über die Erfolgsrechnung verbuchter Verlust aus steuersystematischen Überlegungen nicht geschäftsmässig begründet und damit steuerlich nicht abzugsfähig.
Die ESTV hat mit heutiger Mitteilung (Mitteilungen) unsere Sichtweise bestätigt und damit eine bedeutende Präzisierung für die Veranlagungspraxis geschaffen. Anpassungen diverser Kreisschreiben, die noch die alte Praxis wiedergeben, werden in nächster Zeit durch die ESTV vorgenommen.
Gesellschaften, die eigene Aktien innerhalb der 6-jährigen Frist mit Gewinn veräussert und diesen erfolgswirksam verbucht haben, bietet das Urteil Gelegenheit, eine Korrektur jedenfalls für noch nicht definitiv veranlagte Steuerperioden vorzunehmen.