Veröffentlichung zur Betriebsratstätigkeit und Arbeitszeitschutz
Das Arbeitszeitgesetz enthält zahlreiche Schutzvorschriften für Arbeitnehmer. Insbesondere ist die Dauer der Arbeitszeit begrenzt und es sind Ruhepausen und Ruhezeiten vorgesehen. Inwieweit ein vergleichbarer Schutz auch für Betriebsratsmitglieder im Zusammenhang mit ihrer Betriebsratstätigkeit besteht, wird in einem Beitrag für die Zeitschrift „Arbeitsschutz in Recht und Praxis“ (ARP) in der aktuellen Ausgabe durch die VBU ausführlich dargestellt.
Die Veröffentlichung kommt zu folgendem Ergebnis:
➡️Der Arbeitszeitbegriff des Arbeitszeitgesetzes kann auf Zeiten der Betriebsratstätigkeit nicht angewendet werden. Der Arbeitgeber kann die Dauer der Betriebsratstätigkeit nicht beeinflussen, er hat kein entsprechendes Weisungsrecht gegenüber dem Betriebsrat. Er kann daher auch nicht mit Sanktionen belegt werden, wenn der Betriebsrat gegen die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes verstößt.
➡️Bedenklich ist, wenn die Rechtsprechung daraus den Schluss zieht, die Wertungen des Arbeitszeitgesetzes – und damit die Schutzvorschriften des Arbeitszeitgesetzes – müssten „eins zu eins“ auf die Zeiten der Betriebsratstätigkeit übertragen werden. Dies widerspricht nicht nur dem Grundsatz der Ehrenamtlichkeit, sondern räumt den Betriebsräten auch ein zu großen Gestaltungsspielraum ein.
➡️Gleichwohl wird die Personalpraxis der Rechtsprechung folgen müssen, wenn sie gerichtliche Auseinandersetzung mit Betriebsräten vermeiden will.
Der gesamte Themenkomplex wird ausführlich in den Personalleiterkreisen der VBU behandelt werden.
Personalberatung in allen Facetten mit pragmatischem Focus auf Basis langer Erfahrung, für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
3 WochenUm es mit Herrn Sarrazin zu sagen: Deutschland schafft sich ab, bezogen auf die unternehmerische Tätigkeit: Deutschlands Unternehmer kehren Deutschland den Rücken, verlagern, bauen ab oder schließen. Es wird Zeit, dass Unternehmer sich massiv gegen solche Regeln auflehnen und anfangen, diese Regeln einfach nicht mehr umzusetzen. Ein Unternehmer alleine richtet nichts aus, viele Unternehmer können etwas verändern! Es kann so nicht weitergehen: der Unternehmer ist für alles verantwortlich, ihm wird aber das "Heft des Handelns" aus der Hand genommen.