Verjährung bei Verletzung erbbaurechtsvertraglicher Pflichten – Entscheidungsbesprechung von Lorris Densow zum Urteil des BGH vom 27.09.2024 – V ZR 21

Verjährung bei Verletzung erbbaurechtsvertraglicher Pflichten – Entscheidungsbesprechung von Lorris Densow zum Urteil des BGH vom 27.09.2024 – V ZR 21

Lorris Densow von BBG und Partner hat eine Entscheidungsbesprechung zum Urteil des BGH vom 27.09.2024 – V ZR 21/24 zum Thema Verjährung bei Verletzung erbbaurechtsvertraglicher Pflichten auf IBR-online veröffentlicht.

Der BGH hat sich in seiner Entscheidung mit der Frage auseinandergesetzt, wie der Zeitpunkt des Beginns der Verjährungsfristen bei Pflichtverletzungen in einem Erbbaurechtsvertrag zu bestimmen ist. Bei der Einräumung eines Erbbaurechts werden häufig Pflichten des Erbbaurechtsnehmers aufgestellt, etwa das Grundstück oder die darauf errichteten Gebäude auf eigene Kosten instand zu halten. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Erbbaurechtsnehmer wiederholt gegen die Instandhaltungs- und Reparaturverpflichtung verstoßen. Nachdem das Berufungsgericht die Ansprüche der Kläger auf Mängelbeseitigung wegen Verjährung zurückgewiesen hatte, entschied der BGH, dass die Verjährungsfrist später begann als vom Berufungsgericht angenommen. Der BGH veranschaulicht anhand seiner bisherigen Rechtsprechung, dass es gerade nicht auf eine Unterscheidung zwischen Pflichtverletzungen aus Erbbaurechtsverträgen, Mietverträgen oder bei Wohnungseigentümergemeinschaften ankomme. Unabhängig von der Vertragsart komme es nach den allgemeinen Grundsätzen darauf an, dass die Instandhaltungspflicht dauerhaft fortbestehe. Diese Verpflichtung könne so lange nicht verjähren, wie der Erbbaurechtsnehmer hiergegen verstoße.

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