VERMÖGENSABGABE
2. Kurze Rechtliche Einordnung der Vermögensabgabe Die Vermögensabgabe wird im Grundgesetz (GG) in Art. 106 Abs. 1 Nr. 5 ausdrücklich als Steuer aufgezählt.1 Eine Legaldefinition des Begriffs der Steuern enthält § 3 Abgabenordnung (AO). Dort heißt es „Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft“. Die Vermögensabgabe ist allerdings streng von der in Art. 106 Abs. 2 Nr. 1 GG geregelten Vermögensteuer zu trennen. Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist, dass sie einmalig in dem Sinne sein muss, dass sie nur anlassbezogen und nicht dauerhaft wie die Vermögensteuer erhoben werden darf. Art. 106 Abs. 1 Nr. 5 GG unterscheidet zudem zwischen „einmaligen Vermögensabgaben“ und „zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben“. Während die Ausgleichsabgaben die Kriegslasten kompensieren sollen, sind die einmaligen Vermögensabgaben hingegen wohl nicht auf diesen Finanzierungszweck beschränkt.2 3. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Vermögensabgabe zur Begegnung der Corona-Krise Dadurch, dass die Vermögensabgabe im Grundgesetz in Art. 106 Abs. 1 Nr. 5 ausdrücklich normiert wurde, ist sie grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig. Dennoch stellt sich die Frage, unter welchen konkreten Voraussetzungen sie erhoben werden kann. Hierzu gibt es in der Literatur wenige Stellungnahmen, die teilweise voneinander abweichende Voraussetzungen aufstellen. Einigkeit besteht darin, dass die Vermögensabgabe die Steuerschuldner nur einmal belasten darf und einmalig sein muss. Einigkeit besteht ferner dahingehend, dass die Vermögensabgabe einen besonderen, außerordentlichen Finanzbedarf des Staates voraussetzt. Wann vom Vorliegen dieser Voraussetzung ausgegangen werden kann, wird hingegen nicht einheitlich bewertet. Schemmel stellte in seinem Gutachten „Verfassungsfragen einer Vermögensabgabe“, ähnlich wie Kirchhof, fest, dass eine staatliche Ausnahmelage vorliegen muss.3 Wieland dagegen setzt sich in seinem 1 Vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand „Probleme einer Vermögensabgabepflicht für Steuerausländer“, WD 4 - 3000 – 003/11. 2 Die Wissenschaftlichen Dienste haben sich mit Fragestellungen zur Vermögensabgabe bereits früher befasst, vgl. zum Beispiel „Rechtliche Rahmenbedingungen einer Vermögensabgabe, WD 4 – 3000 – 176/08 und „Verfassungsrechtliche Grenzen einer Vermögensabgabe“, WD 4 – 3000 – 057/12. 3 Kirchhof, Gregor: Vermögensabgaben aus verfassungsrechtlicher Sicht, Steuer und Wirtschaft (StuW) 2011, S. 189, 193; Schemmel, Lothar: Verfassungsfragen einer Vermögensabgabe, Karl- Bräuer-Institut des Bundes der Steuerzahler, Sonderinformation 37 Oktober 1999. VERMÖGENSABGABE