Wachstumschancengesetz: Einigung im Vermittlungsausschuss

Wachstumschancengesetz: Einigung im Vermittlungsausschuss

Am 21.2.2024 hat der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat einen Kompromissvorschlag zum steuerlichen Wachstumschancengesetz erzielt. Der Kompromiss muss noch am 23.2. vom Bundestag und 22.3.2024 vom Bundesrat offiziell bestätigt werden. Folgende wesentliche Änderungen – aus dem ursprünglichen Gesetz sowie dem Ergebnis des Vermittlungsausschusses – ergeben sich damit:

  • Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Investitionen in den Klimaschutz kommt nicht.
  • Einführung einer degressiven Gebäude-Abschreibung von 5% für Gebäude die zwischen dem 30.09.2023 und dem 01.10.2029 hergestellt oder erworben wurden.
  • Anhebung der GWG-Grenze von 800 € auf 1.000 € sowie Anpassungen beim Sammelposten (Einzelwirtschaftsgut 5.000 € anstatt bisher 1.000 € sowie Laufzeit des Sammelposten von 5 auf 3 Jahre verkürzt).
  • Die Steuerbefreiung für geringfügige Mieteinkünfte (Einnahmen < 1.000 €) p.a. kommt nicht.
  • Die Regelungen für Geschenke bleibt bei 35 €, der Betrag wird nicht auf 50 € angehoben.
  • Es wird nur der Verpflegungsmehraufwand für Abwesenheiten zwischen 8 und 14 Stunden von 8 € auf 9 € erhöht. Alle anderen Beträge bleiben unverändert.
  • Der steuerliche Verlustabzug wird auf 70 % geändert (von bisher 60 %, jedoch nicht wie ursprünglich vorgesehen auf 75 %).
  • Der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen bleibt bei 110 €, die geplante Erhöhung auf 150 € kommt nicht.
  • Anpassungen beim Zuwendungsempfängerregister (ZER, § 60b AO) sowie die rechtliche Möglichkeit Kontoverbindungen im ZER anpassen zu können.
  • Anhebung der Grenzen für die Buchführungspflicht (soweit nicht anderweitig eine Pflicht zur Buchführung besteht) von 600.000 € auf 800.000 € Umsatz p.a. bzw. Gewinn von mehr als 80.000 € (bisher 60.000 €)
  • Die Regelungen zu den Mitteilungen über inländische Steuergestaltungen kommen nicht.
  • Bei der Umsatzsteuer wird die Umsatzgrenze, bis zu der nach IST-Grundsätzen die Besteuerung erfolgen kann, von 600.000 € auf 800.000 € angehoben.
  • Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei Leistungen gemeinnütziger Körperschaften wird konkretisiert.
  • Die bislang nur aufgrund von Rechtsprechung zu gewährende Umsatzsteuerbefreiung für die Verfahrenspflege wird im Gesetz verankert (§ 4 Nr. 16 lit. m UStG)
  • Die Pflicht für ein Quartal Voranmeldungen bei der Umsatzsteuer abzugeben wird erst ab einer Zahllast von 2.000 € p.a. entstehen. Bisher bereits ab 1.000 €.
  • Die E‑Rechnung kommt – es wird keine Änderungen an der Übergangsregelung geben. Details dazu gesondert!

Herzlichen Dank für die Übersicht! Insbesondere die Themen Zuwendungsempfängerregister, ermäßigter Umsatzsteuersatz (Zweckbetrieb) und E-Rechnung sind für NPO`s von hoher Relevanz!

Alexander Wackerbeck

Steuerberater @Eliotax GmbH | Steuerexperten für NPO in der Gesundheits- und Sozialwirtschaft

10 Monate

Wow Christoph Beine - Danke für diesen wertvollen Service!

Zum Anzeigen oder Hinzufügen von Kommentaren einloggen

Weitere Artikel von Christoph Beine

  • § 2b UStG verschiebt sich (wohl) weiter!

    § 2b UStG verschiebt sich (wohl) weiter!

    In den letzten Tagen ist es "offiziell" geworden: Es wird an einer weiteren Verschiebung für die zwingende Anwendung…

    1 Kommentar
  • Grundsteuer - 3... 2... 1... los geht's

    Grundsteuer - 3... 2... 1... los geht's

    Das Projekt #Grundsteuer ist gestartet, die Ziellinie ist der 31.10.

    1 Kommentar
  • Die umsatzsteuerliche Organschaft wankt!

    Die umsatzsteuerliche Organschaft wankt!

    Gerade in der Gesundheits- und Sozialwirtschaft ist die umsatzsteuerliche Organschaft elementar. Die Zusammenarbeit im…

Ebenfalls angesehen

Themen ansehen