War of Talents: Ist das Abwerben von Mitarbeiter/innen erlaubt?

War of Talents: Ist das Abwerben von Mitarbeiter/innen erlaubt?

Soviel vorweg, es handelt sich um keinen Kavaliersdelikt, wenn man Mitarbeiter/innen von der Konkurrenz abwirbt, nur damit der eigene Mitarbeiterstamm um die Besten der Besten erweitern werden kann. Was früher oft unter der Hand ging, ist heute leider teilweise eine offensive Strategie einiger Unternehmen. Doch was ist erlaubt und ab welchem Punkt wird das Abwerben von Mitarbeiter/innen gefährlich?

Mitarbeiter abwerben: Was passiert da genau?

Unternehmen können der Konkurrenz entweder Arbeitnehmer/innen oder auch Kund/innen abwerben. Wenn man von einer Abwerbung von Personal spricht, dann wird eine direkte oder indirekte Kontaktaufnahme betrieben, in der versucht wird, eine arbeitende Person dazuzubewegen, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Abwerbende können potenzielle Firmen, Headhunter, Personalberater/innen aber auch ehemalige Kolleg/innen sein.

Mitarbeiter/innen auf legalen Weg abwerben

Welches Unternehmen kennt das nicht? Von heute auf morgen will ein treues und langjähriges Teammitglied das Unternehmen verlassen. Da taucht oft die Frage nach dem Warum auf. Da liegt es oftmals ganz nahe, dass ein Dritter mit im Spiel ist. Soviel vorweg, das Wirtschaftsleben ist von der Wettbewerbsfreiheit geprägt. Es ist also zulässig, Arbeitskräfte abzuwerben. Jeder Mensch darf sich seinen Arbeitsplatz bekanntlich frei wählen. Somit ist ein korrekter Wechsel kein Rechtsbruch.

Speziell Headhunter arbeiten nach dem Prinzip der Abwerbung, indem sie aktiv Beschäftige kontaktieren. Allerdings offerieren diese Headhunter den Mitarbeiter/innen ein legales Angebot, sich beruflich zu verändern auf eine neutrale Art und Weise. Wenn die gewünschte Arbeitskraft danach eine ordnungsgemäße Vertragsauflösung wählt, ist also das ein legaler Prozess am freien Arbeitsmarkt. Dieses Angebot darf allerdings nicht während der regulären Arbeitszeit stattfinden.

Nicht ganz klar ersichtlich ist allerdings die rechtliche Situation des Abwerbens bei Arbeitnehmer/innen, die über Zeitarbeit beschäftigt sind bzw. die über eine Leasing-Agentur gebucht worden sind. Gerne wird den guten Mitarbeiter/innen nach wie vor eine Festanstellung angeboten, um die Fachkräfte für das Unternehmen zu gewinnen.

Wenn ehemalige Kolleg/innen abwerben

Ebenfalls eine Situation außerhalb der Norm ist, wenn ehemalige Mitarbeiter/innen, im Speziellen handelt es sich meistens um Führungskräfte, zur Konkurrenz wechseln und einigen Beschäftigten das neue Unternehmen schmackhaft aufbereiten. Wenn diese nach kurzer Zeit nachfolgen, handelt es sich um eine freie Wettbewerbssituation, die akzeptiert aber nicht gerne gesehen wird. Wenn die Kolleg/innen allerdings in einem laufenden Arbeitsverhältnis stehen und zu einer Kündigung bewegt werden, dann ist diese Art der Abwerbung unzulässig.

Diese Art der Abwerbung ist strengstens verboten!

Wir haben in Österreich einen freien Wettbewerb, der das Fundament unserer Marktwirtschaft bildet. Eine falsche Abwerbung ist in im obersten Gerichtshof verankert und gilt als eine gewisse „unlaute“ Geschäftspraktik. Verwerflich ist in diesem Fall z. B. wenn der/die Beschäftigte einen Schaden davon trägt.

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