Warum (und wie) ihr die Einziehung regeln müsst

Warum (und wie) ihr die Einziehung regeln müsst

Viele Startups gründen leider mit einer Mustersatzung aus dem Internet - in der vor allem anderen oft die Einziehung fehlt. Warum ihr die unbedingt braucht und was ihr dazu regeln solltet, beleuchten wir heute.

Was bedeutet Einziehung?

Die Einziehung von Anteilen eines Gesellschafters führt dazu, dass dieser aus der Gesellschaft ausscheidet. Sie stellt eine Alternative zum sog. Ausschluss eines Gesellschafters dar.

Einziehung nur bei vertraglicher Regelung

Nach der gesetzlichen Regelung in § 34 Abs. 1 GmbH darf eine Einziehung von Gesellschaftsanteilen nur dann erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist.

Ist die Möglichkeit der Einziehung von Geschäftsanteilen in der Satzung einer GmbH nicht vorgesehen, kann ein Gesellschafter nur auf gerichtlichem Weg aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden – es ist dann eine Ausschlussklage zu erheben. Da eine solche Klage regelmäßig mit hohem zeitlichem und finanziellem Aufwand verbunden ist, sollte bereits bei Gründung die Möglichkeit einer Einziehung von Geschäftsanteilen in der Satzung einer GmbH vorgesehen werden.

Mehrheitlicher Beschluss erforderlich

Soweit in der Satzung keine abweichende Regelung getroffen ist, wird die Entscheidung über die Einziehung von Geschäftsanteilen grundsätzlich mit der Mehrheit der angegebenen Stimmen der Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung getroffen. Zugunsten von Minderheitsgesellschaftern kann in der Satzung aber auch ein höheres Quorum für Einziehungsbeschlüsse geregelt werden.

Darüber hinaus kann die Kompetenz für die Entscheidung über die Einziehung von Geschäftsanteilen aber auch durch eine vom Gesetz abweichende Regelung in der Satzung der GmbH auf andere Organe der Gesellschaft, wie beispielsweise den Aufsichtsrat, Beirat oder auch auf die Geschäftsführung übertragen werden.

Sofern die Anteils-Einziehung aus wichtigem Grund erfolgt, istder jeweils betroffene Gesellschafter von seinem Stimmrecht ausgeschlossen, da er andernfalls als „Richter in eigener Sache“ entscheiden würde.

Bei Zwangseinziehung Einziehungsgrund erforderlich

Die Einziehung der Geschäftsanteile gegen den Willen des betroffenen Gesellschafters ist nur zulässig, wenn dafür ein in der Satzung normierter sachlicher Grund vorliegt. Bei der Festlegung der wichtigen Gründe für eine Einziehung im Rahmen der Satzungsgestaltung ist allerdings zu beachten, dass keine beliebige Ausgestaltung der Einziehungsgründe möglich ist.

Die Satzungsklauseln selbst sind gerichtlich überprüfbar. Sogenannte Hinauskündigungsklauseln, welche eine Zwangseinziehung von Anteilen nach freiem Belieben der Mehrheit der Gesellschafter ohne weitere Voraussetzungen ermöglichen, sind grundsätzlich unzulässig.

Abfindung gegen Einziehung

Die Zahlung einer Abfindung selbst stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entgegen der bisherigen herrschenden Ansicht keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Einziehung dar. Der betroffene Gesellschafter verliert seine Gesellschafterstellung infolge der Einziehung somit unabhängig von der Frage der Abfindungszahlung.

In der Praxis finden sich oft Buchwertklauseln, die oft unwirksam sein dürften. Rechtsfolge einer unverhältnismäßigen Abfindung ist dann aber oft nur, dass stattdessen eine höhere Abfindung gezahlt werden muss.

Fazit: Einziehung ist ein MUSS

Die Einziehung ist die einzig effektive und rechtssichere Möglichkeit, einen Gesellschafter loszuwerden, der gegen die Regeln verstößt, ohne dabei das Unternehmen in Mitleidenschaft zu ziehen. Wenn sie aber in der Satzung nicht vorgesehen wird, ist euch dieser Weg verschlossen.

Nehmt eine Regelung auf, die festlegt, mit welchem Mehrheiten die Einziehung beschlossen werden kann und wie sie abläuft sowie die Höhe der Abfindung. Damit beugt ihr große Gesellschafterstreits vor und schützt so euer Startup.

Dr. Christoph Cuvenhaus

Corporate Law | Sports Law | Transactions / M&A

2 Wochen

Die Einziehung ist ein Muss in jeder GmbH-Satzung und muss tatsächlich und sehr sorgfältig formuliert werden. Eine Einziehung wegen „Uneinigkeit“ dürfte allerdings unzulässig sein. Richtigerweise - von der theoretischen „einvernehmlichen“ Einziehung, die ich noch nie gesehen habe, einmal abgesehen - bedarf es eines wichtigen Grundes. Buchwertklauseln sind auch nicht grundsätzlich unwirksam. Hier kommt es auf den Einzelfall an. Es gibt auch andere, m.E. sinnvollere Instrumente als eine Einziehung, insbesondere bei Startups dürfte diese eher selten das Mittel der Wahl sein. #Gesellschaftsrecht #GmbH #Gesellschafterstreit #NoOneSizeFitsAll #Vertragsgestaltung

Arnas Bräutigam

Pre/Seed Business Angel Intros | Co-Founder

1 Monat

Sehr guter Beitrag, wichtig für alle Founder. Vielleicht könntest du in der Einleitung noch mal 1-2 häufige Szenarien skizzieren, warum das so wichtig ist... das fehlte mir etwas an dem Artikel.

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