Werden die Fristen für die Schlussabrechnungen über den 31. März 2024 hinaus verlängert?
Die Einhaltung der Fristen für die Einreichung der Schlussabrechnungen ist von entscheidender Bedeutung. Unternehmen, die Corona-Überbrückungshilfen I bis IV oder November- und Dezemberhilfen beantragt haben, sind verpflichtet, fristgerecht eine Schlussabrechnung einzureichen. Bei Nichterfüllung dieser Pflicht droht die vollständige Rückforderung der gewährten Förderleistungen. Die Frist für die Einreichung der Schlussabrechnungen lief am 31. Oktober 2023 aus – viele prüfende Dritte und Unternehmen haben aber auf der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnungen bis zum 31. März 2024 zu verlängern.
Das Problem war damit erstmal aufgeschoben, aber nicht aufgehoben. Nun, im neuen Jahr, stehen die Schlussabrechnungen aber an – und die Arbeitslast scheint enorm. Daher werde ich immer wieder gefragt, ob die Fristen auch über den 31. März 2024 noch einmal hinaus verlängert werden.
Zum aktuellen Zeitpunkt ist unklar, ob die Frist zum 31. März 2024 noch einmal verlängert wird. Mehrere Gründe sprechen gegen eine solche Spekulation:
· Erstens gibt es Berichtspflichten der deutschen Bundesregierung gegenüber der EU-Kommission, die nur durch die Durchführung der Schlussabrechnungsverfahren eingehalten werden können.
· Zweitens wird auf Bundesebene eher mit Rückzahlungen als mit Nachzahlungen gerechnet, was in Anbetracht der aktuellen Haushaltslage ein Abwarten unwahrscheinlich macht.
· Drittens gibt es Rahmenvereinbarungen mit großen Beratungshäusern zur Unterstützung der Bewilligungsstellen, die sich nicht beliebig verlängern lassen.
· Viertens fordert der Gleichbehandlungsgrundsatz, dass Unternehmen, die bereits Schlussabrechnungen eingereicht haben, nicht benachteiligt werden.
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Eine weitere Fristverlängerung ist daher möglich, aber nicht sicher.
Die Prüfpraxis der Bewilligungsstellen ist weiterhin widersprüchlich, teilweise chaotisch und nimmt wenig Rücksicht auf die betroffenen Unternehmen. Es gibt Fälle, in denen Unternehmen ohne ersichtlichen Grund eine Vielzahl von Unterlagen vorlegen müssen, was zu langen Bearbeitungszeiten führt. Diese harte Praxis hat mehrere Ursachen, darunter viele offene Rechtsfragen, die eigentlich schon früher geklärt werden sollten, aber aufgeschoben wurden, sowie die Verwendung von Schlussabrechnungen für umfangreiche "Neu-" oder "Wiederprüfungen".
Für Steuerberater und Prüfende ist es wichtig, die Schlussabrechnungsverfahren als förmliche Verwaltungsverfahren zu verstehen. Fristen sind "hart" und bei ihrem Versäumen droht die Rückzahlung der gesamten Förderung. Es besteht eine hohe Verantwortung für die Berater, da Versäumnisse ihren Mandanten teuer zu stehen kommen können. Spekulieren Sie daher nicht auf eine Verlängerung der Fristen.
Zusammenfassend bin ich skeptisch bezüglich der Fristverlängerung zum 31. März 2024 und rate zur Vorsicht. Als Experte für Überbrückungshilfen und mit Erfahrung in der Vertretung von Unternehmen und Steuerberatern in diesem Bereich, empfehle ich eine sorgfältige und fristgerechte Einreichung der Schlussabrechnungen, um Risiken zu minimieren.
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