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Auswärtiges Handeln der EU

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Vertrag über die Europäische Union (EUV) Artikel 21-46 – das auswärtige Handeln der EU und die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Artikel 205-222 – das auswärtige Handeln der EU

WAS IST DAS ZIEL DIESER VERTRAGSARTIKEL?

Sie sollen der EU die Instrumente zur Verfügung stellen, die sie benötigt, um Nicht-EU-Ländern Hilfe zu leisten, mit ihnen zusammenzuarbeiten und Beziehungen und Partnerschaften zu ihnen sowie zu internationalen, regionalen oder globalen Organisationen aufzubauen, unter anderem durch internationale Übereinkünfte, um die in Artikel 21 EUV genannten Ziele des auswärtigen Handelns der EU zu verfolgen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

In Artikel 21 EUV werden die Grundsätze, auf die sich das auswärtige Handeln der EU stützt, sowie seine Ziele genannt. Zu diesen zählen:

  • ihre Werte, ihre grundlegenden Interessen, ihre Sicherheit, ihre Unabhängigkeit und ihre Unversehrtheit zu wahren;
  • die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und die Grundsätze des Völkerrechts zu konsolidieren und zu unterstützen;
  • den Frieden zu erhalten, Konflikte zu verhüten und die internationale Sicherheit zu stärken.

Laut Artikel 21 ist die EU zudem verpflichtet, auf die Kohärenz zwischen dem auswärtigen Handeln der EU und anderen Politikbereichen zu achten. Das auswärtige Handeln der EU umfasst sechs Bereiche:

1. Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik) – Artikel 23-46 EUV

2. Entwicklungszusammenarbeit – Artikel 208-211 AEUV

  • Das langfristige Hauptziel der Entwicklungszusammenarbeit der EU ist es, die Armut in der Welt durch die Förderung der nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung der Entwicklungsländer zu beseitigen.

3. Humanitäre Hilfe – Artikel 214 AEUV

  • Die Maßnahmen der humanitären Hilfe der EU sollen Einwohnern von Nicht-EU-Ländern, die von Naturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten Katastrophen betroffen sind, gezielt Hilfe, Rettung und Schutz bringen.

4. Unterstützung – Artikel 212-213 AEUV

  • Die EU kann in Nicht-EU-Ländern, die keine Entwicklungsländer sind, Unterstützung, unter anderem im finanziellen Bereich, leisten. Diese Maßnahmen müssen mit der Entwicklungspolitik der EU im Einklang stehen.

5. Handel – Artikel 205-207 AEUV

  • Für die gemeinsame Handelspolitik der EU besitzt die EU die ausschließliche Zuständigkeit.
  • Das Europäische Parlament ist gemeinsam mit dem Rat Mitgesetzgeber bei Handelsfragen.
  • Die Zollunion der EU muss zu folgenden Zielen beitragen:
    • der harmonischen Entwicklung des Welthandels,
    • der schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und bei den ausländischen Direktinvestitionen sowie
    • dem Abbau der Zollschranken und anderer Schranken.

6. Solidaritätsklausel – Artikel 222 AEUV

Die Solidaritätsklausel bildet die Grundlage für Vereinbarungen, die es der EU und den EU-Ländern ermöglichen, gemeinsam zu handeln und die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, um

  • terroristische Bedrohungen auf dem Gebiet eines EU-Landes abzuwenden;
  • ein EU-Land vor etwaigen Terroranschlägen zu schützen und es in solch einem Fall zu unterstützen;
  • ein anderes EU-Land zu unterstützen, das von einer Naturkatastrophe oder einer von Menschen verursachten Katastrophe betroffen ist.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union – Artikel 21 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 28-29)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union – Artikel 22 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 29-30)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen – Artikel 23 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 30)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen – Artikel 24 (ex-Artikel 11 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 30-31)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen – Artikel 25 (ex-Artikel 12 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 31)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen – Artikel 26 (ex-Artikel 13 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 31)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen – Artikel 27 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 32)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen – Artikel 28 (ex-Artikel 14 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 32)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen – Artikel 29 (ex-Artikel 15 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 33)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen – Artikel 30 (ex-Artikel 22 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 33)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen – Artikel 31 (ex-Artikel 23 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 33-34)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen – Artikel 32 (ex-Artikel 16 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 34)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen – Artikel 33 (ex-Artikel 18 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 34)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen – Artikel 34 (ex-Artikel 19 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 35)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen – Artikel 35 (ex-Artikel 20 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 35)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen – Artikel 36 (ex-Artikel 21 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 35-36)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen – Artikel 37 (ex-Artikel 24 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 36)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen – Artikel 38 (ex-Artikel 25 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 36)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen – Artikel 39 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 36)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen – Artikel 40 (ex-Artikel 47 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 37)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen – Artikel 41 (ex-Artikel 28 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 37-38)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 2 – Bestimmungen über die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik – Artikel 42 (ex-Artikel 17 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 38-39)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 2 – Bestimmungen über die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik – Artikel 43 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 39)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 2 – Bestimmungen über die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik – Artikel 44 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 39-40)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 2 – Bestimmungen über die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik – Artikel 45 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 40)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 2 – Bestimmungen über die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik – Artikel 46 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 40-41)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel I – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union – Artikel 205 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 139)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel II – Gemeinsame Handelspolitik – Artikel 206 (ex-Artikel 131 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 139)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel II – Gemeinsame Handelspolitik – Artikel 207 (ex-Artikel 133 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 140-141)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel III – Zusammenarbeit mit Drittländern und humanitäre Hilfe – Kapitel 1 – Entwicklungszusammenarbeit – Artikel 208 (ex-Artikel 177 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 141)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel III – Zusammenarbeit mit Drittländern und humanitäre Hilfe – Kapitel 1 – Entwicklungszusammenarbeit – Artikel 209 (ex-Artikel 179 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 141)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel III – Zusammenarbeit mit Drittländern und humanitäre Hilfe – Kapitel 1 – Entwicklungszusammenarbeit – Artikel 210 (ex-Artikel 180 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 142)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel III – Zusammenarbeit mit Drittländern und humanitäre Hilfe – Kapitel 1 – Entwicklungszusammenarbeit – Artikel 211 (ex-Artikel 181 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 142)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel III – Zusammenarbeit mit Drittländern und humanitäre Hilfe – Kapitel 2 – Wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Drittländern – Artikel 212 (ex-Artikel 181a EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 142)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel III – Zusammenarbeit mit Drittländern und humanitäre Hilfe – Kapitel 2 – Wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Drittländern – Artikel 213 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 143)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel III – Zusammenarbeit mit Drittländern und humanitäre Hilfe – Kapitel 3 – Humanitäre Hilfe – Artikel 214 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 143)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel IV – Restriktive Maßnahmen – Artikel 215 (ex-Artikel 301 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 144)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel V – Internationale Übereinkünfte – Artikel 216 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 144)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel V – Internationale Übereinkünfte – Artikel 217 (ex-Artikel 310 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 144)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel V – Internationale Übereinkünfte – Artikel 218 (ex-Artikel 300 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 144-146)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel V – Internationale Übereinkünfte – Artikel 219 (ex-Artikel 111 Absatz 1 bis 3 und Absatz 5 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 146-147)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel VI – Beziehungen der Union zu internationalen Organisationen und Drittländern sowie Delegationen der Union – Artikel 220 (ex-Artikel 302 bis 304 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 147)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel VI – Beziehungen der Union zu internationalen Organisationen und Drittländern sowie Delegationen der Union – Artikel 221 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 147)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel VII – Solidaritätsklausel – Artikel 222 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 148)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1-388)

Letzte Aktualisierung: 06.07.2018

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