This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 22019A1204(01)
PROTOCOL to amend the International Convention for the Conservation of Atlantic Tunas
PROTOKOLL zur Änderung der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik
PROTOKOLL zur Änderung der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik
ST/13446/2019/INIT
ABl. L 313 vom 4.12.2019, p. 3–13
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 21986A0618(01) | Zusatz | Anhang 1 | ||
Modifies | 21986A0618(01) | Zusatz | Anhang 2 | ||
Modifies | 21986A0618(01) | Zusatz | Artikel IV | ||
Modifies | 21986A0618(01) | Zusatz | Artikel X | ||
Modifies | 21986A0618(01) | Zusatz | Artikel XVI | ||
Modifies | 21986A0618(01) | Änderung | Artikel IV | ||
Modifies | 21986A0618(01) | Änderung | Artikel IX | ||
Modifies | 21986A0618(01) | Änderung | Artikel V | ||
Modifies | 21986A0618(01) | Änderung | Artikel VI | ||
Modifies | 21986A0618(01) | Änderung | Artikel VII | ||
Modifies | 21986A0618(01) | Änderung | Artikel VIII | ||
Modifies | 21986A0618(01) | Änderung | Artikel X | ||
Modifies | 21986A0618(01) | Änderung | Artikel XI | ||
Modifies | 21986A0618(01) | Änderung | Artikel XII | ||
Modifies | 21986A0618(01) | Änderung | Artikel XIII | ||
Modifies | 21986A0618(01) | Änderung | Artikel XIV | ||
Modifies | 21986A0618(01) | Änderung | Artikel XV | ||
Modifies | 21986A0618(01) | Änderung | Artikel XVI | ||
Modifies | 21986A0618(01) | Ersetzung | Artikel II | ||
Modifies | 21986A0618(01) | Ersetzung | Artikel III | ||
Modifies | 21986A0618(01) | Ersetzung | Artikel XIV Absatz 2 | ||
Modifies | 21986A0618(01) | Ersetzung | Artikel XV Absatz 1 | ||
Modifies | 21986A0618(01) | Ersetzung | Präambel |
4.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 313/3 |
PROTOKOLL
zur Änderung der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik
Die Vertragschließenden Parteien der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik, unterzeichnet am 14. Mai 1966 in Rio de Janeiro (im folgenden die „Konvention“) —
UNTER HINWEIS AUF die ICCAT-Empfehlung zur Einrichtung einer Arbeitsgruppe für die Ausarbeitung der Änderungen der ICCAT-Konvention [Empfehlung 12-10] und die von dieser Arbeitsgruppe vorgeschlagenen Änderungsentwürfe,
IN KENNTNIS der ICCAT-Entschließung zur Einbindung von Rechtsträgern im Fischereisektor im Rahmen der geänderten ICCAT-Konvention [Entschließung 19-13] und der ICCAT-Empfehlung zu Fischen, die als Thunfische und verwandte Arten oder als ozeanische, pelagische und weit wandernde Knorpelfische gelten [Empfehlung 19-01], die integraler Bestandteil der Änderungsvorschläge sind und die die Kommission zeitgleich mit der Fertigstellung des Protokolls angenommen hat,
IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass die in diesem Protokoll dargelegten Vorschläge zur Änderung der Konvention mit neuen Verpflichtungen verbunden sind,
UNTER BETONUNG, wie wichtig es ist, dass die jeweiligen internen Annahmeverfahren zügig abgeschlossen werden, damit dieses Protokoll so schnell wie möglich für alle Vertragschließenden Parteien in Kraft treten kann —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Die Präambel der Konvention erhält folgende Fassung:
„Die Regierungen, deren gehörig befugte Vertreter diese Konvention unterzeichnet haben, beschließen angesichts der Bedeutung, die die Bestände von Thunfisch und verwandter Arten sowie von ozeanischen, pelagischen und weit wandernden Knorpelfischen des Atlantischen Ozeans für sie haben, und von dem Wunsch geleitet, zur Erhaltung dieser Bestände auf einem Niveau beizutragen, das deren langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung zu Nahrungs- und anderen Zwecken gewährleistet, eine Konvention zur Erhaltung dieser Ressourcen abzuschließen, und haben dazu Folgendes vereinbart:“
Artikel 2
Die Artikel II und III der Konvention erhalten folgende Fassung:
„Artikel II
Diese Konvention lässt die völkerrechtlichen Rechte, Hoheitsbefugnisse und Pflichten der Staaten unberührt. Diese Konvention ist im Einklang mit dem Völkerrecht auszulegen und anzuwenden.
Artikel III
(1) Die Vertragschließenden Parteien haben vereinbart, eine Kommission mit der Bezeichnung Internationale Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (im folgenden ‚die Kommission‘) zu bilden und deren Beibehaltung zu gewährleisten. Aufgabe dieser Kommission ist es, die Zielsetzung dieser Konvention in die Tat umzusetzen. Jede vertragschließende Partei ist Mitglied der Kommission.
(2) Jedes Mitglied der Kommission kann höchstens drei Vertreter als Mitglieder der Kommission sowie zu deren Unterstützung Experten und Berater ernennen.
(3) Beschlüsse der Kommission werden grundsätzlich einvernehmlich gefasst. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, so werden die Beschlüsse, sofern diese Konvention nicht etwas anderes vorsieht, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden, mit ja oder nein stimmenden Mitglieder der Kommission gefasst, wobei jedes Mitglied der Kommission über eine Stimme verfügt. Beschlussfähigkeit ist erreicht, wenn zwei Drittel aller Mitglieder der Kommission anwesend sind.
(4) Die Kommission tritt zu ihrer ordentlichen Tagung alle zwei Jahre zusammen. Auf Antrag der Mehrheit aller Mitglieder der Kommission oder nach Beschluss des gemäß Artikel VI eingerichteten Rates können jederzeit außerordentliche Tagungen einberufen werden.
(5) Auf ihrer ersten Tagung und in der Folgezeit auf jeder ordentlichen Tagung wählt die Kommission aus den Reihen der Vertragschließenden Parteien einen Vorsitzenden, einen ersten stellvertretenden Vorsitzenden und einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, deren Wiederwahl nur einmal möglich ist.
(6) Sofern die Kommission nicht etwas anderes beschließt, sind die Tagungen der Kommission und ihrer Unterorgane der Öffentlichkeit zugänglich.
(7) Die Arbeitssprachen der Kommission sind Englisch, Französisch und Spanisch.
(8) Die Kommission beschließt die Geschäftsordnung und die Finanzregeln, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich sind.
(9) Die Kommission übermittelt den Mitgliedern der Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Arbeiten und Schlussfolgerungen und unterrichtet jedes Mitglied der Kommission auf Wunsch über alle Fragen, die mit den Zielsetzungen dieser Konvention in Zusammenhang stehen.“
Artikel 3
Der folgende neue Artikel IV wird in die Konvention eingefügt:
„Artikel IV
Die Kommission und ihre Mitglieder sind in ihrer Arbeit im Rahmen dieser Konvention bestrebt,
a) |
bei der Bestandsbewirtschaftung den Vorsorgeansatz und einen ökosystemorientierten Ansatz im Einklang mit den einschlägigen international vereinbarten Standards und gegebenenfalls den empfohlenen Praktiken und Verfahren anzuwenden; |
b) |
die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse zu nutzen; |
c) |
die biologische Vielfalt der Meeresumwelt zu schützen; |
d) |
Fairness und Transparenz bei den Beschlussfassungsprozessen, auch in Bezug auf die Zuteilung von Fangmöglichkeiten, und bei anderen Tätigkeiten zu gewährleisten und |
e) |
die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer, die Mitglieder der Kommission sind, umfassend zu berücksichtigen, einschließlich der Notwendigkeit des Kapazitätsaufbaus im Einklang mit dem Völkerrecht, damit sie den ihnen aus dieser Konvention erwachsenden Verpflichtungen nachkommen und ihre Fischerei weiterentwickeln können.“ |
Artikel 4
Die Artikel IV, V, VI, VII und VIII der Konvention werden zu den Artikeln V, VI, VII, VIII und IX und erhalten folgende Fassung:
„Artikel V
(1) Um den Zielsetzungen dieser Konvention gerecht zu werden,
a) |
ist die Kommission beauftragt, die Populationen von Thunfisch und verwandten Arten sowie von ozeanischen, pelagischen und weit wandernden Knorpelfischen (im folgenden ‚ICCAT-Arten‘) ebenso wie die anderen in der Fischerei auf ICCAT-Arten im Konventionsbereich gefangenen Arten zu untersuchen und dabei die Arbeiten im Rahmen anderer einschlägiger internationaler fischereibezogener Organisationen oder Übereinkommen zu berücksichtigen. Diese Untersuchung umfasst Forschungsarbeiten zu den genannten Arten, zur Ozeanographie ihrer Umwelt und zum Einfluss von Natur und Mensch auf den Umfang der Fischbestände. Die Kommission kann auch Arten untersuchen, die demselben Ökosystem angehören oder von ICCAT-Arten abhängig oder mit diesen vergesellschaftet sind; |
b) |
nimmt die Kommission, um ihre Aufgaben erfüllen zu können, soweit möglich die technischen und wissenschaftlichen Dienste der offiziellen Organe der Mitglieder der Kommission und ihrer politischen Unterabteilungen sowie die Auskünfte der genannten Organe in Anspruch und kann sich, wenn dies wünschenswert erscheint, auf die Dienste oder Auskünfte stützen, die jede andere öffentliche oder private Institution oder eine Privatperson zur Verfügung stellt; insbesondere kann sie auch innerhalb der Grenzen ihres Haushalts und in Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedern der Kommission unabhängige Forschungsarbeiten in die Wege leiten, um die von den Regierungen und den nationalen Institutionen oder von anderen internationalen Organisationen durchgeführten Arbeiten zu ergänzen; |
c) |
stellt die Kommission sicher, dass alle Informationen, die sie von solchen Einrichtungen, Organisationen oder Personen erhält, den festgelegten wissenschaftlichen Standards in Bezug auf Qualität und Objektivität entsprechen. |
(2) Die Anwendung der Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels umfasst:
a) |
Erfassung und Analyse statistischer Daten zum neuesten Stand und den neuesten Tendenzen der ICCAT-Arten im Konventionsbereich; |
b) |
Untersuchung und Auswertung der Auskünfte über die Maßnahmen und Methoden, die darauf abzielen, die Populationen der ICCAT-Arten im Konventionsbereich auf oder über einem Niveau zu halten, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, und eine rationelle Bewirtschaftung dieser Arten im Einklang mit dem genannten Ertrag erlaubt; |
c) |
Übermittlung von Empfehlungen für durchzuführende Studien und Forschungen an die Mitglieder der Kommission und |
d) |
Veröffentlichung und allgemeine Verbreitung von Berichten über die Ergebnisse ihrer Arbeiten sowie Verbreitung wissenschaftlicher Daten von statistischer, biologischer und anderer Bedeutung für die ICCAT-Arten im Konventionsbereich. |
Artikel VI
(1) Innerhalb der Kommission wird ein Rat gegründet, der sich aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Vertretern von mindestens vier und höchstens acht Vertragschließenden Parteien zusammensetzt. Die im Rat vertretenen Vertragschließenden Parteien werden auf jeder ordentlichen Tagung der Kommission durch Wahl bestimmt. Ist die Anzahl der Vertragschließenden Parteien größer als 40, kann die Kommission zwei zusätzliche vertragschließende Parteien zwecks Vertretung im Rat bestimmen. Die Vertragschließenden Parteien, die den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden stellen, können nicht als Mitglieder des Rates bestimmt werden. Die Kommission trägt bei der Wahl der Ratsmitglieder der geografischen Lage sowie den Interessen der verschiedenen Vertragschließenden Parteien im Bereich des Thunfischfangs und der Thunfischverarbeitung sowie dem gleichen Recht der Vertragschließenden Parteien, im Rat vertreten zu sein, entsprechend Rechnung.
(2) Der Rat erfüllt die ihm im Rahmen dieser Konvention übertragenen Aufgaben sowie alle anderen Aufgaben, die die Kommission ihm zuweisen kann; er tritt mindestens einmal in dem Zeitraum zwischen den beiden ordentlichen Tagungen der Kommission zusammen. Zwischen den Tagungen der Kommission fasst der Rat die anstehenden Beschlüsse über die Aufgaben des Personals und gibt dem geschäftsführenden Sekretär die erforderlichen Anweisungen. Die Beschlüsse des Rates werden entsprechend den von der Kommission erlassenen Bestimmungen gefasst.
Artikel VII
Um den Zielsetzungen dieser Konvention nachzukommen, kann die Kommission Unterkommissionen nach Arten, Artgruppen oder geografischen Sektoren einsetzen. In diesem Fall hat jede Unterkommission folgende Funktion:
a) |
sie ist beauftragt, sich über die Lage der Art, Artgruppe oder des geografischen Sektors ihres Zuständigkeitsbereichs auf dem Laufenden zu halten und wissenschaftliches und anderes einschlägiges Informationsmaterial zu sammeln; |
b) |
sie kann der Kommission auf der Grundlage von wissenschaftlichen Forschungen Empfehlungen für gemeinsam von den Mitgliedern der Kommission durchzuführende Maßnahmen vorschlagen und |
c) |
sie kann der Kommission Studien und Forschungen zum Erhalt von Daten über die Art, die Artgruppe oder den geografischen Sektor ihres Zuständigkeitsbereichs sowie die Koordinierung der von den Mitgliedern der Kommission durchzuführenden Forschungsprogramme empfehlen. |
Artikel VIII
Die Kommission ernennt einen geschäftsführenden Sekretär, dessen Mandatsdauer die Kommission beschließt. Der geschäftsführende Sekretär ist für die Auswahl und Verwaltung des Personals der Kommission im Rahmen der Bestimmungen und Methoden zuständig, die die Kommission festlegen kann. Darüber hinaus erfüllt der geschäftsführende Sekretär insbesondere die nachstehenden Aufgaben, die die Kommission ihm übertragen kann:
a) |
er koordiniert die gemäß den Artikeln V und VII dieser Konvention durchzuführenden Forschungsprogramme; |
b) |
er erstellt den der Kommission zur Prüfung vorzulegenden Haushaltsvoranschlag; |
c) |
er genehmigt die Ausgaben in Übereinstimmung mit dem Haushalt der Kommission; |
d) |
er führt die Konten der Kommission; |
e) |
er gewährleistet die Zusammenarbeit mit den in Artikel XIII dieser Konvention genannten Organisationen; |
f) |
er erfasst und analysiert die zur Realisierung der Zielsetzungen dieser Konvention erforderlichen Daten, insbesondere diejenigen, die den aktuellen Ertragsstand und den höchstmöglichen Dauerertrag der ICCAT-Arten betreffen, und |
g) |
er erstellt die wissenschaftlichen, administrativen und sonstigen Berichte der Kommission und ihrer Unterorgane im Hinblick auf die Annahme durch die Kommission. |
Artikel IX
(1) |
|
(2) Jede gemäß Absatz 1 dieses Artikels abgegebene Empfehlung tritt für alle Mitglieder der Kommission vier Monate nach dem Zeitpunkt der Notifizierung durch die Kommission in Kraft, es sei denn, die Kommission beschließt zum Zeitpunkt der Annahme der Empfehlung etwas anderes, und vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 3 dieses Artikels. Eine Empfehlung tritt jedoch unter keinen Umständen innerhalb von weniger als drei Monaten in Kraft.
(3) |
|
(4) Jedes Mitglied der Kommission, das gegen eine Empfehlung Einspruch erhoben hat, kann seinen Einspruch jederzeit zurücknehmen. Die Empfehlung tritt dann für dieses Mitglied der Kommission entweder unverzüglich, wenn sie bereits in Kraft ist, oder zu dem in diesem Artikel vorgesehenen Zeitpunkt des Inkrafttretens in Kraft.
(5) Der geschäftsführende Sekretär übermittelt allen Mitgliedern der Kommission unverzüglich die Einzelheiten aller gemäß diesem Artikel eingegangenen Einsprüche und Erklärungen sowie jeder Rücknahme eines solchen Einspruchs und unterrichtet alle Mitglieder der Kommission über den Zeitpunkt, zu dem eine Empfehlung in Kraft tritt.“
Artikel 5
Der folgende neue Artikel X wird in die Konvention eingefügt:
„Artikel X
(1) In der Kommission wird alles getan, um Streitigkeiten zu vermeiden, und die Streitparteien konsultieren einander, um Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen auf gütlichem Wege und so schnell wie möglich beizulegen.
(2) Bei Streitigkeiten technischer Art können die Streitparteien die Angelegenheit gemeinsam an ein Ad-hoc-Sachverständigengremium verweisen, das nach den von der Kommission anzunehmenden Verfahren eingesetzt wird. Das Gremium berät sich mit den Streitparteien und bemüht sich um eine zügige Streitbeilegung, ohne dass verbindliche Verfahren eingeleitet werden müssen.
(3) Bei Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragschließenden Parteien über die Auslegung oder Anwendung dieser Konvention wird alles getan, um die Streitigkeit auf friedlichem Wege beizulegen.
(4) Kann eine Streitigkeit nicht auf den in den vorstehenden Absätzen genannten Wegen beigelegt werden, so kann sie auf gemeinsamen Antrag der Streitparteien einer endgültigen und verbindlichen Schlichtung unterzogen werden. Bevor die Streitparteien gemeinsam eine Schlichtung beantragen, sollten sie sich auf den Streitgegenstand einigen. Die Streitparteien können vereinbaren, dass eine Schiedsstelle gemäß Anhang 1 dieser Konvention oder nach anderen von den Streitparteien einvernehmlich beschlossenen Verfahren eingerichtet und mit der Angelegenheit befasst wird. Diese Schiedsstelle trifft ihre Entscheidungen im Einklang mit dieser Konvention, mit dem Völkerrecht und mit den von den Streitparteien anerkannten einschlägigen Standards zur Erhaltung der lebenden Meeresressourcen.
(5) Die in diesem Artikel festgelegten Streitbeilegungsmechanismen gelten nur für Streitigkeiten, die sich auf Handlungen, Fakten oder Situationen beziehen, die nach dem Inkrafttreten dieses Artikels eintreten.
(6) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit der Parteien unberührt, anstelle einer Streitbeilegung gemäß dem vorliegenden Artikel eine Streitbeilegung im Rahmen anderer Verträge oder internationaler Übereinkommen, deren Vertragsparteien sie sind, nach Maßgabe dieses Vertrags oder internationalen Übereinkommens anzustreben.“
Artikel 6
Die Artikel IX, X und XI der Konvention werden zu den Artikeln XI, XII und XIII und erhalten folgende Fassung:
„Artikel XI
(1) Die Mitglieder der Kommission sind übereingekommen, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Anwendung dieser Konvention zu gewährleisten. Jedes Mitglied der Kommission übermittelt der Kommission alle zwei Jahre oder jedes Mal, wenn die Kommission darum ersucht, einen Überblick über die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen.
(2) Die Mitglieder der Kommission kommen überein,
a) |
auf Ersuchen der Kommission alle verfügbaren wissenschaftlichen Angaben mit statistischen, biologischen und sonstigen Informationen zu übermitteln, die die Kommission im Rahmen dieser Konvention benötigt; |
b) |
sofern ihre amtlichen Stellen selbst diese Auskünfte nicht einholen und übermitteln können, zuzulassen, dass die Kommission diese über die Mitglieder der Kommission unmittelbar bei den Unternehmen und Fischern einholt, die freiwillig solche Auskünfte erteilen. |
(3) Um die Anwendung der Bestimmungen dieser Konvention zu gewährleisten, verpflichten sich die Mitglieder der Kommission, im Hinblick auf die Annahme von geeigneten und wirksamen Maßnahmen zusammenzuarbeiten.
(4) Die Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, ein internationales Kontrollsystem einzuführen, das im Konventionsbereich mit Ausnahme der Hoheitsgewässer und gegebenenfalls der anderen Gewässer, in denen ein Staat gemäß dem Völkerrecht zur Ausübung seiner Fischereihoheit befugt ist, angewandt wird.
Artikel XII
(1) Die Kommission verabschiedet einen Haushalt für Ausgaben der Kommission, der den Zweijahreszeitraum nach der ordentlichen Tagung erfasst.
(2) |
|
(3) Der Rat prüft auf der ordentlichen Tagung, die er zwischen den Tagungen der Kommission abhält, den zweiten Teil des Zweijahreshaushalts und kann unter Verweis auf die jeweilige Lage und die voraussichtliche Entwicklung im Rahmen des von der Kommission verabschiedeten Gesamthaushalts eine neue Aufteilung der Haushaltsmittel für das zweite Jahr genehmigen.
(4) Der geschäftsführende Sekretär der Kommission teilt jedem Mitglied der Kommission die Höhe seines jährlichen Beitrags mit. Die Beiträge sind am 1. Januar des Jahres fällig, für das sie gelten. Sind am 1. Januar des Folgejahres die Beiträge noch nicht gezahlt worden, so wird dies als Zahlungsverzug angesehen.
(5) Die Beiträge zum Zweijahreshaushalt sind in der von der Kommission festgesetzten Währung zu zahlen.
(6) Auf ihrer ersten Tagung verabschiedet die Kommission einen Haushalt für den restlichen, noch abzudeckenden Zeitraum ihres ersten Funktionsjahres und für den darauffolgenden Zweijahreszeitraum. Sie übermittelt den Mitgliedern der Kommission unverzüglich eine Kopie dieser Haushaltspläne und teilt ihnen die Höhe ihrer jeweiligen Beiträge für das erste Jahr mit.
(7) In der Folgezeit und mindestens 60 Tage vor der ordentlichen Tagung der Kommission, die dem Zweijahreszeitraum vorausgeht, stellt der geschäftsführende Sekretär jedem Mitglied der Kommission einen Entwurf des Haushalts und der vorgeschlagenen Beitragssätze zu.
(8) Die Kommission kann das Stimmrecht eines Mitglieds der Kommission aussetzen, dessen Beitragsrückstände dem für die zwei Vorjahre geschuldeten Betrag entsprechen oder höher sind als dieser.
(9) Die Kommission richtet einen Betriebsfonds zur Finanzierung ihrer Tätigkeiten bis zum Eingang der Jahresbeiträge und für alle anderen Maßnahmen ein, die sie für erforderlich hält. Die Kommission setzt die Mittel des Fonds fest, bestimmt die zur Einrichtung des Fonds erforderlichen Vorschüsse und beschließt die Vorschriften für dessen Inanspruchnahme.
(10) Die Kommission trifft Maßnahmen, um jährlich eine unabhängige Überprüfung ihrer Konten zu veranlassen. Die Berichte über die Konten werden von der Kommission oder — falls die Kommission nicht zu einer ordentlichen Tagung zusammentritt — vom Rat genehmigt.
(11) Die Kommission kann zur Fortsetzung ihrer Arbeiten andere als die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Beiträge annehmen.
Artikel XIII
(1) Die Vertragschließenden Parteien sind übereingekommen, dass zwischen der Kommission und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen Arbeitsbeziehungen hergestellt werden sollten. Zu diesem Zweck wird die Kommission mit der Organisation Verhandlungen aufnehmen im Hinblick auf den Abschluss eines Übereinkommens gemäß Artikel XIII der Gründungsakte der Organisation. Dieses Übereinkommen wird insbesondere vorsehen, dass der Generaldirektor der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen einen Vertreter bestimmt, der ohne Stimmrecht an allen Tagungen der Kommission und ihren Unterorganen teilnimmt.
(2) Die Mitglieder der Kommission sind übereingekommen, dass eine Zusammenarbeit zwischen der Kommission und anderen Fischereikommissionen und internationalen wissenschaftlichen Organisationen, die Beiträge zu ihren Arbeiten leisten können, notwendig ist. Die Kommission kann mit diesen Kommissionen und Organisationen Übereinkommen schließen.
(3) Die Kommission kann jede geeignete internationale Organisation und jede Regierung, die, ohne Mitglied der Kommission zu sein, der Organisation der Vereinten Nationen oder einer der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen angehört, ersuchen, Beobachter zu entsenden, die an den Tagungen der Kommission und ihrer Unterorgane teilnehmen.“
Artikel 7
Artikel XII der Konvention wird zu Artikel XIV. Absatz 2 des genannten Artikels erhält folgende Fassung:
„(2) Nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Konvention kann jede vertragschließende Partei am 31. Dezember eines jeden Jahres, einschließlich des zehnten Jahres, jederzeit von ihr zurücktreten, indem sie spätestens am 31. Dezember des Vorjahres dem Generaldirektor der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen schriftlich ihren Rücktritt erklärt.“
Artikel 8
Artikel XIII der Konvention wird zu Artikel XV. Absatz 1 des genannten Artikels erhält folgende Fassung:
„(1) |
|
Artikel 9
Der folgende neue Artikel XVI wird in die Konvention eingefügt:
„Artikel XVI
Die Anhänge sind Bestandteil dieser Konvention, und ein Verweis auf diese Konvention ist auch ein Verweis auf die Anhänge.“
Artikel 10
Die Artikel XIV, XV und XVI der Konvention werden zu den Artikeln XVII, XVIII und XIX und erhalten folgende Fassung:
„Artikel XVII
(1) Diese Konvention liegt für die Regierungen aller Mitgliedstaaten der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen und aller ihrer Sonderorganisationen zur Unterzeichnung auf. Regierungen, die die Konvention nicht unterzeichnet haben, können ihr jederzeit beitreten.
(2) Diese Konvention bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten gemäß ihrer Verfassung. Die Ratifikations-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen hinterlegt.
(3) Diese Konvention tritt in Kraft, wenn die Ratifikations-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden von sieben Regierungen hinterlegt worden sind; sie tritt für alle Regierungen, die später Ratifikations-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden hinterlegen, ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung dieser Urkunden in Kraft.
(4) Diese Konvention liegt für jede zwischenstaatliche Organisation wirtschaftlicher Integration, die aus Staaten besteht, die ihr Befugnisse für die Bereiche übertragen haben, die durch die Konvention erfasst sind, einschließlich der Befugnis, Verträge in diesen Bereichen abzuschließen, zur Unterzeichnung oder zum Beitritt auf.
(5) Mit der Hinterlegung der Urkunde über ihre formelle Zusage oder der Beitrittsurkunde wird jede in Absatz 4 genannte Organisation vertragschließende Partei und hat gemäß der Konvention dieselben Rechte und Verpflichtungen wie die übrigen Vertragschließenden Parteien. Der Begriff ‚Staat‘ in Artikel XI Absatz 4 und der Begriff ‚Regierung‘ in der Präambel und in Artikel XV Absatz 1 im Wortlaut dieser Konvention werden entsprechend ausgelegt.
(6) Sobald eine in Absatz 4 genannte Organisation vertragschließende Partei dieser Konvention wird, verlieren die Mitgliedstaaten dieser Organisation und deren eventuelle künftige Mitglieder ihren Status als vertragschließende Parteien. Diese Staaten übermitteln dem Generaldirektor der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen eine entsprechende schriftliche Notifizierung.
Artikel XVIII
Der Generaldirektor der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen unterrichtet alle in Artikel XVII Absatz 1 genannten Regierungen und alle in Artikel XVII Absatz 4 genannten Organisationen über die Hinterlegung der Ratifikations-, Genehmigungs-, formellen Bestätigungs- oder Beitrittsurkunden, den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Konvention, die Änderungsvorschläge, die Annahmenotifizierungen, das Inkrafttreten von Änderungen und über Rücktrittsnotifizierungen.
Artikel XIX
Die Urschrift dieser Konvention wird beim Generaldirektor der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen hinterlegt, der den in Artikel XVII Absatz 1 genannten Regierungen und den in Artikel XVII Absatz 4 genannten Organisationen beglaubigte Kopien davon übermittelt.“
Artikel 11
Der Konvention werden die folgenden zwei Anhänge hinzugefügt:
„ANHANG 1
VERFAHREN ZUR STREITBEILEGUNG
(1)
Die in Artikel X Absatz 4 genannte Schiedsstelle sollte aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzt sein, die wie folgt benannt werden können:
a) |
Eine der Streitparteien teilt der anderen Streitpartei den Namen eines Schiedsrichters mit; die zweite Streitpartei teilt dann innerhalb von 40 Tagen nach dieser Notifizierung den Namen des zweiten Schiedsrichters mit. Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Mitgliedern der Kommission sollten Parteien mit demselben Interesse gemeinsam einen Schiedsrichter benennen. Die Streitparteien benennen innerhalb von 60 Tagen nach Benennung des zweiten Schiedsrichters den dritten Schiedsrichter, der weder eine der Staatsangehörigkeiten der Mitglieder der Kommission noch eine der Staatsangehörigkeiten der ersten beiden Schiedsrichter haben darf. Der dritte Schiedsrichter übt den Vorsitz der Schiedsstelle aus. |
b) |
Wird der zweite Schiedsrichter nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist benannt oder können sich die Parteien nicht innerhalb der festgesetzten Frist auf die Benennung des dritten Schiedsrichters einigen, so kann dieser Schiedsrichter auf Antrag der Streitparteien innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags vom Vorsitzenden der Kommission benannt werden. |
(2)
Die Schiedsstelle trifft ihre Entscheidungen mit der Mehrheit ihrer Mitglieder, die sich nicht der Stimme enthalten sollten.
(3)
Die Entscheidung der Schiedsstelle ist endgültig und für die Streitparteien verbindlich. Die Streitparteien kommen der Entscheidung unverzüglich nach. Die Schiedsstelle kann die Entscheidung auf Antrag einer der Streitparteien auslegen.
ANHANG 2
RECHTSTRÄGER IM FISCHEREISEKTOR
(1)
Nach dem Inkrafttreten der Änderungen dieser Konvention am 18. November 2019 können sich nur Rechtsträger im Fischereisektor, die gemäß den von der Kommission festgelegten Verfahren — wie sie in der zeitgleich mit diesem Anhang verabschiedeten Entschließung 19-13 enthalten sind — am 10. Juli 2013 den Status einer kooperierenden Partei hatten, durch schriftliche Mitteilung an den geschäftsführenden Sekretär der Kommission ausdrücklich verpflichten, die Bestimmungen dieser Konvention einzuhalten und den auf deren Grundlage verabschiedeten Empfehlungen nachzukommen. Diese Verpflichtung wird 30 Tage nach Eingang der Mitteilung wirksam. Der Rechtsträger im Fischereisektor kann diese Verpflichtung durch eine an den geschäftsführenden Sekretär der Kommission gerichtete schriftliche Mitteilung widerrufen. Der Widerruf wird ein Jahr nach seinem Eingang wirksam, sofern in der Mitteilung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist.
(2)
Wird diese Konvention gemäß Artikel XV erneut geändert, können sich Rechtsträger im Fischereisektor gemäß Absatz 1 durch schriftliche Mitteilung an den geschäftsführenden Sekretär der Kommission ausdrücklich verpflichten, die Bestimmungen dieser Konvention einzuhalten und den auf deren Grundlage verabschiedeten Empfehlungen nachzukommen. Diese Verpflichtung eines Rechtsträgers im Fischereisektor wird von den Zeitpunkten gemäß Artikel XV an oder am Tag des Eingangs der schriftlichen Erklärung gemäß dem vorliegenden Absatz wirksam, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
(3)
Der geschäftsführende Sekretär informiert die Vertragschließenden Parteien über den Eingang solcher Verpflichtungen oder Mitteilungen; stellt solche Mitteilungen den Vertragschließenden Parteien zur Verfügung; übermittelt Mitteilungen der Vertragschließenden Parteien an den Rechtsträger im Fischereisektor, einschließlich Ratifikations-, Genehmigungs- oder Beitrittsmitteilungen und Mitteilungen über das Inkrafttreten dieser Konvention und ihrer Änderungen; bewahrt solche zwischen dem Rechtsträger im Fischereisektor und dem geschäftsführenden Sekretär ausgetauschten Dokumente sicher auf.
(4)
Ein Rechtsträger im Fischereisektor gemäß Absatz 1, der sich durch Übermittlung der schriftlichen Mitteilung gemäß den Absätzen 1 und 2 ausdrücklich verpflichtet hat, die Bestimmungen dieser Konvention einzuhalten und den auf deren Grundlage verabschiedeten Empfehlungen nachzukommen, kann sich an der einschlägigen Arbeit der Kommission, einschließlich der Beschlussfassung, beteiligen und hat dementsprechend dieselben, in den Artikeln III, V, VII, IX, XI, XII und XIII dieser Konvention dargelegten Rechte und Verpflichtungen wie die Mitglieder der Kommission.
(5)
Ist ein Rechtsträger im Fischereisektor gemäß Absatz 1, der sich gemäß vorliegendem Anhang verpflichtet hat, die Bestimmungen dieser Konvention einzuhalten, an einer Streitigkeit beteiligt, die nicht auf gütlichem Weg beigelegt werden kann, so können die Streitparteien die Angelegenheit einvernehmlich an ein Ad-hoc-Sachverständigengremium verweisen oder nach Verständigung auf den Streitgegenstand einer endgültigen und verbindlichen Schlichtung unterwerfen.
(6)
Die Bestimmungen dieses Anhangs über die Einbindung von Rechtsträgern im Fischereisektor gemäß Absatz 1 gelten nur für die Zwecke dieser Konvention.
(7)
Nichtvertragsparteien, Rechtsträger und Rechtsträger im Fischereisektor, die nach dem 10. Juli 2013 den Status einer kooperierenden Partei erhalten, gelten für die Zwecke dieses Anhangs nicht als Rechtsträger im Fischereisektor und haben somit nicht dieselben, in den Artikeln III, V, VII, IX, XI, XII, und XIII dieser Konvention dargelegten Rechte und Verpflichtungen wie die Mitglieder der Kommission.
Artikel 12
Die Urschrift dieses Protokolls, deren englischer, spanischer und französischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generaldirektor der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen hinterlegt. Sie liegt am 20. November 2019 in Palma de Mallorca, Spanien, und danach bis zum 20. November 2020 in Rom zur Unterzeichnung auf. Die Vertragschließenden Parteien der Konvention, die dieses Protokoll nicht unterzeichnet haben, können ihre Genehmigungs-, Ratifikations- oder Annahmeurkunde dennoch jederzeit hinterlegen. Der Generaldirektor der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen übermittelt allen Vertragschließenden Parteien der Konvention eine beglaubigte Kopie dieses Protokolls.
Artikel 13
Dieses Protokoll tritt für alle zustimmenden Vertragschließenden Parteien der Konvention am 90. Tag in Kraft, nachdem drei Viertel der Vertragschließenden Parteien der Konvention eine Genehmigungs-, Ratifikations- oder Annahmeurkunde beim Generaldirektor der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen hinterlegt haben, und danach für jede verbleibende vertragschließende Partei der Konvention zum Zeitpunkt der jeweiligen Genehmigung, Ratifikation oder Annahme. Für eine Regierung, die vertragschließende Partei der Konvention wird, nachdem dieses Protokoll gemäß Artikel 12 zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist, gilt, dass sie dieses Protokoll angenommen hat.
Artikel 14
Nach Inkrafttreten dieses Protokolls für die drei Viertel der Vertragschließenden Parteien der Konvention, die beim Generaldirektor der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen eine Genehmigungs-, Ratifikations- oder Annahmeurkunde hinterlegt haben, gelten die Vertragschließenden Parteien der Konvention, die ihre Annahmeurkunden nicht hinterlegt haben, weiterhin als Mitglieder der Kommission. Die Kommission erlässt Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass sie bis zum Inkrafttreten dieses Protokolls für alle Vertragschließenden Parteien der Konvention ordnungsgemäß arbeiten kann. Eine vertragschließende Partei der Konvention, für die dieses Protokoll noch nicht in Kraft getreten ist, kann dennoch beschließen, diese Änderungen vorläufig anzuwenden, und den Generaldirektor der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen entsprechend darüber informieren.
Geschehen zu Palma de Mallorca, Spanien, am 20. November 2019.