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Document 51999AG0029

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 29/1999 vom 28. Juni 1999, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlaß einer Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Mehrjahresprogramm zur Förderung der erneuerbaren Energieträger in der Gemeinschaft (Altener) (1998-2002)

ABl. C 243 vom 27.8.1999, p. 47–53 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51999AG0029

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 29/1999 vom 28. Juni 1999, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlaß einer Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Mehrjahresprogramm zur Förderung der erneuerbaren Energieträger in der Gemeinschaft (Altener) (1998-2002)

Amtsblatt Nr. C 243 vom 27/08/1999 S. 0047


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 29/1999

vom Rat festgelegt am 28. Juni 1999

im Hinblick auf den Erlaß der Entscheidung Nr. .../1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Mehrjahresprogramm zur Förderung der erneuerbaren Energieträger in der Gemeinschaft (Altener) (1998-2002)

(1999/C 243/03)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 174 des Vertrags zählt eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu den von der Gemeinschaft verfolgten Zielen.

(2) Nach Artikel 152 des Vertrags sind die Erfordernisse im Bereich des Gesundheitsschutzes Bestandteil der übrigen Politiken der Gemeinschaft. Das Altener-Programm nach dieser Entscheidung trägt zum Schutz der Gesundheit bei.

(3) Der Rat hat auf seiner Tagung vom 29. Oktober 1990 das Ziel festgesetzt, bis zum Jahr 2000 eine Stabilisierung der CO2-Gesamtemissionen in der ganzen Gemeinschaft auf dem Stand von 1990 zu erreichen.

(4) Das Protokoll von Kyoto zu dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen enthält weitere Verpflichtungen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zur Verringerung der Treibhausgasemissionen; dazu zählt auch die von der Gemeinschaft eingegangene Verpflichtung, die Treibhausgasemissionen im Zeitraum von 2008 bis 2012 um 8 % gegenüber dem Niveau von 1990 zu reduzieren.

(5) Durch die Entscheidung 93/389/EWG des Rates(4) wurde ein System zur Beobachtung der Emissionen von CO2 und anderen Treibhausgasen in der Gemeinschaft eingerichtet.

(6) Es besteht die Möglichkeit, daß die durch den Verbrauch von Energie verursachten CO2-Emissionen in der Gemeinschaft bei normalem Wirtschaftswachstum von 1995 bis 2000 um 3 % zunehmen werden. Deshalb ist es unbedingt notwendig, im Hinblick auf die genannte Verpflichtung von Kyoto ergänzende Maßnahmen einzuleiten; zu den eindeutig wirksamen Maßnahmen, dieses Ziel zu erreichen, zählen vor allem eine wesentlich intensivere Nutzung der erneuerbaren Energieträger und die Steigerung der Energieeffizienz.

(7) Der Rat stellte auf seiner Tagung am 25. und 26. Juni 1996 fest, daß im Rahmen der Verhandlungen über ein Protokoll in Erfuellung des Berliner Mandats der zweite Evaluierungsbericht der Zwischenstaatlichen Gruppe für Klimaveränderungen (SAR IPCC) zu dem Schluß gelangt, daß die Auswertung des Materials auf einen spürbaren Einfluß des Menschen auf die globale Klimaveränderung hindeutet; er betonte die Notwendigkeit eines dringlichen Handelns auf möglichst breiter Ebene, stellte die Verfügbarkeit bedeutender "No-regrets"-Optionen fest und ersuchte die Kommission um Ermittlung der auf Gemeinschaftsebene zu ergreifenden Maßnahmen.

(8) Die Kommission hat gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat in dem Grünbuch vom 22. Januar 1995 und dem Weißbuch vom 13. Dezember 1995 ihren Standpunkt zur Zukunft der Energiepolitik in der Gemeinschaft sowie zu der Rolle dargelegt, die hierbei den erneuerbaren Energieträgern zukommen sollte.

(9) In einer Entschließung vom 4. Juli 1996 über einen Aktionsplan der Gemeinschaft für erneuerbare Energiequellen(5) forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, einen Aktionsplan der Gemeinschaft zur Förderung erneuerbarer Energiequellen umzusetzen.

(10) Mit dem Grünbuch vom 20. November 1996 und dem Weißbuch vom 26. November 1997 "Energie für die Zukunft: Erneuerbare Energiequellen" initiierte die Kommission einen Prozeß der Entwicklung und weiteren Durchführung einer Gemeinschaftsstrategie und eines Aktionsplans für erneuerbare Energien; diese werden gemeinsam mit einer "Kampagne für den Durchbruch" in ihrem Weißbuch dargelegt.

(11) In seiner Entschließung vom 15. Mai 1997(6) zum Grünbuch "Energie für die Zukunft: Erneuerbare Energiequellen" forderte das Europäische Parlament die Kommission nachdrücklich auf, so rasch wie möglich ein verstärktes Altener II-Programm anzunehmen; in seiner Entschließung vom 18. Juni 1998 zur Mitteilung der Kommission "Energie für die Zukunft: Erneuerbare Energiequellen - Weißbuch für eine Gemeinschaftsstrategie und Aktionsplan"(7) hielt es eine deutliche finanzielle Aufstockung des Altener-Programms im Energierahmenprogramm für erforderlich.

(12) Mit Artikel 8 der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt(8) wurde den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, die Marktdurchdringung durch Elektrizität, die auf der Basis erneuerbarer Energieträger erzeugt wird, zu fördern, indem diesen Vorrang eingeräumt wird.

(13) Artikel 158 des Vertrags sieht vor, daß die Gemeinschaft ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts entwickelt und weiterverfolgt und sich insbesondere zum Ziel setzt, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete zu verringern. Diese Aktionen erstrecken sich unter anderem auf den Energiebereich.

(14) Mit seinen Entscheidungen 93/500/EWG(9) und 98/352/EG(10), hat der Rat ein Gemeinschaftsprogramm zur Förderung der erneuerbaren Energieträger in der Gemeinschaft (Altener) beschlossen, das darauf abzielt, die CO2-Emissionen zu reduzieren, indem es den Marktanteil erneuerbarer Energieträger vergrößert und ihren Beitrag zur gesamten Primärenergieproduktion in der Gemeinschaft erhöht.

(15) Die Gemeinschaft hat anerkannt, daß das Altener-Programm einen wichtigen Bestandteil der Gemeinschaftsstrategie zur Reduzierung der CO2-Emissionen darstellt.

(16) Daher sollte im Rahmen des mehrjährigen Rahmenprogramms für Maßnahmen im Energiesektor (1998-2002) gemäß der Entscheidung 1999/21/EG, Euratom des Rates(11) ein spezifisches Programm zur Förderung der erneuerbaren Energieträger geschaffen werden. Dieses spezifische Programm träte an die Stelle des entsprechenden derzeitigen Instruments.

(17) Im Rahmen der Durchführung des Beschlusses Nr. 182/1999/EG des Europäische Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002)(12) wird in der Entscheidung des Rates vom 25. Januar 1999 über ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration auf den Gebieten Energie, Umwelt und nachhaltige Entwicklung (1998-2002)(13) den Technologien für eine effiziente Energienutzung und erneuerbare Energieträger besondere Aufmerksamkeit gewidmet; das Altener-Programm stellt ein Instrument zur Ergänzung jenes Programms dar.

(18) Das Altener-Programm bewirkt eine Änderung der einzelstaatlichen Projekte oder Systeme zur Förderung erneuerbarer Energieträger. Es geht darum, eine Gemeinschaftsdimension hinzuzufügen, die einen zusätzlichen Nutzen bedeutet.

(19) Erneuerbare Energieträger stellen für die Europäische Union eine wichtige Energiequelle dar, die ein beträchtliches wirtschaftliches Potential bietet. Ihre Entwicklung sollte daher von einer spezifischen Strategie und gezielten Aktionen begleitet werden, die diese Energieträger sowohl rentabel als auch wettbewerbsfähig machen und damit ein günstiges Investitionsklima schaffen.

(20) Eine verstärkte Nutzung erneuerbarer Energiequellen wird sich sowohl auf die Umwelt als auch auf die Energieversorgungssicherheit positiv auswirken. Die freie und umfangreiche Entwicklung erneuerbarer Energieträger wird es ermöglichen, ihr wirtschaftliches Potential und ihr Beschäftigungspotential voll auszuschöpfen. Ein hoher Grad an internationaler Zusammenarbeit ist wünschenswert, damit die besten Ergebnisse erzielt werden.

(21) Ein erweitertes Altener-Programm ist ein wesentliches Instrument zur Erschließung des Potentials erneuerbarer Energiequellen. Auf erneuerbare Energieträger sollte ein angemessener Anteil des europäischen Energiebinnenmarktes entfallen.

(22) Um eine angemessene Durchführung der Gemeinschaftsstrategie und des Aktionsplans bis zum Jahre 2010 im Bereich der erneuerbaren Energiequellen zu gewährleisten, muß die Kommission über entsprechende Mechanismen zur Überwachung und Bewertung der Maßnahmen verfügen.

(23) Die gezielten Aktionen gemäß Artikel 2 Buchstabe d) der vorliegenden Entscheidung sind darauf ausgerichtet, Investitionen in neu installierte Kapazitäten zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen zu erleichtern und zu beschleunigen, indem sie insbesondere den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) eine finanzielle Unterstützung zur Senkung der peripheren und der Dienstleistungskosten gewähren und somit die bestehenden Hindernisse nicht technischer Art überwinden helfen. Derartige Aktionen unterstützen unter anderem den Zugriff auf spezielle Beratung, Marktanalysen, Standortwahl, Anträge auf Bau- und Betriebsgenehmigungen, Initiativen von KMU im Bereich der Investitionen in erneuerbarer Energiequellen, Erstellung von Finanzierungsplänen, Vorbereitung von Ausschreibungen, Schulung des Betriebspersonals und Inbetriebnahme der Anlagen.

(24) Diese gezielten Aktionen betreffen Projekte aus folgenden Bereichen: Biomasse einschließlich Energiepflanzen, Brennholz, land- und forstwirtschaftliche Abfälle, nicht recyclingfähige Siedlungsabfälle, fluessige Biokraftstoffe und Biogas; thermische und photovoltaische Nutzung der Sonnenenergie; passive und aktive Nutzung der Sonnenenergie in Gebäuden; kleine Wasserkraftwerke (kleiner als 10 MW); Wellenenergie, Windenergie und Erdwärme.

(25) Die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen kann einen Beitrag zur Schaffung eines wettbewerbsfähigen Energiesystems für ganz Europa und zur Entstehung eines europäischen Sektors der erneuerbaren Energiequellen leisten und weitreichende Möglichkeiten für die Ausfuhr von Know-how und für Investitionen in Drittländer mit Beteiligung der Gemeinschaft eröffnen.

(26) Gemäß den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates vom 21. und 22. Juni 1993 in Kopenhagen, die auf nachfolgenden Tagungen des Europäischen Rates bestätigt wurden, sowie der diesbezüglichen Mitteilung der Kommission vom Mai 1994 ist es aus politischen und wirtschaftlichen Erwägungen wünschenswert, das Programm für die assoziierten Länder Mittel- und Osteuropas und auch für Zypern zu öffnen.

(27) Die Kommission wird dafür Sorge tragen, daß die Projekte einer gründlichen Vorabbeurteilung unterzogen werden, um zu gewährleisten, daß die Gemeinschaftshilfe effizient verwendet und Doppelarbeit vermieden wird. Sie wird die Fortschritte und Ergebnisse der unterstützenden Projekte systematisch überwachen und evaluieren.

(28) In dieser Entscheidung wird ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 1 der Erklärung des Europäische Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995(14) bildet. Es sollte berücksichtigt werden, daß während der Laufzeit des Altener-Programms eine neue Finanzielle Vorausschau ausgehandelt wird.

(29) Diese Entscheidung ersetzt die Entscheidung 98/352/EG des Rates, die daher aufzuheben ist -

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Gemeinschaft führt innerhalb des mehrjährigen Rahmenprogramms für Maßnahmen im Energiesektor im Zeitraum 1998 bis 2002 ein spezifisches Programm zur Förderung der erneuerbaren Energieträger und zur Unterstützung der Durchführung einer Gemeinschaftsstrategie und eines Aktionsplans für erneuerbare Energieträger bis zum Jahr 2010 (Altener), nachstehend "Altener-Programm" genannt, durch.

Zusätzlich zu den in Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 1999/21/EG, Euratom des Rates genannten vorrangigen Zielen verfolgt das Altener-Programm folgende Ziele:

a) Es soll dazu beitragen, die für die Durchführung eines gemeinschaftlichen Aktionsplans für die erneuerbaren Energieträger erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere die rechtlichen, sozioökonomischen und verwaltungstechnischen Voraussetzungen, zu schaffen;

b) es soll Anreize für private und öffentliche Investitionen in die auf erneuerbaren Energiequellen basierenden Energieerzeugung und -nutzung bieten.

Diese beiden spezifischen Ziele tragen zur Verwirklichung der folgenden - in Ergänzung zu denen der Mitgliedstaaten stehenden - globalen Ziele und Prioritäten der Gemeinschaft bei: Begrenzung der CO2-Emissionen, Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energieträger, um das Richtziel von 12 % des internen Bruttoenergieverbrauchs innerhalb der Gemeinschaft bis zum Jahre 2010 zu erreichen, Verringerung der Abhängigkeit von Energieeinfuhren, Versorgungssicherheit im Energiebereich, Förderung der Beschäftigung, wirtschaftliche Entwicklung, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt, lokale und regionale Entwicklung, einschließlich der Stärkung des wirtschaftlichen Potentials abgelegener Gebiete und von Gebieten in Randlage.

(2) Im Rahmen des Altener-Programms werden Gemeinschaftsmittel zur Förderung von Aktionen und Maßnahmen bereitgestellt, die zur Verwirklichung der in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Ziel beitragen.

(3) Der Finanzrahmen für die Durchführung des Altener-Programms wird auf 74 Millionen EUR festgelegt. Von diesem Betrag sind 29,6 Millionen EUR für den Zeitraum 1998 bis 1999 bestimmt.

Der Finanzrahmen für den Zeitraum 2000 bis 2002 wird auf 44,4 Millionen EUR festgelegt. Dieser Betrag wird überprüft, falls er nicht mit der Finanziellen Vorausschau für diesen Zeitraum im Einklang steht.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

Artikel 2

(1) Im Rahmen des Altener-Programms werden folgende Aktionen und Maßnahmen im Bereich der erneuerbaren Energieträger finanziert:

a) Studien sowie weitere Aktionen, die darauf ausgerichtet sind, andere Maßnahmen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zur Erschließung des Potentials erneuerbarer Energiequellen umzusetzen und zu vervollständigen. Hierzu zählen insbesondere die Entwicklung sektor- und marktspezifischer Strategien, die Festlegung von Normen und Zertifizierungsverfahren, die Erleichterung der Bündelung von Aufträgen, vergleichende Analysen, die auf der Grundlage von Projekten die Auswirkungen der Nutzung von herkömmlichen und erneuerbaren Energiequellen auf die Umwelt und die langfristige Entwicklung von Kosten und Nutzen untersuchen, sowie die Analyse rechtlicher, sozioökonomischer und verwaltungstechnischer Voraussetzungen, einschließlich der Analyse der möglichen Nutzung wirtschaftlicher Maßnahmen und/oder steuerlicher Anreize, die sich auf die Marktdurchdringung erneuerbarer Energieträger günstiger auswirken, die Vorbereitung geeigneter Rechtsvorschriften, die ein günstiges Investitionsklima schaffen, sowie bessere Verfahren zur Evaluierung der Kosten und der Vorteile, die sich nicht im Marktpreis niederschlagen.

b) Pilotaktionen von gemeinschaftlichem Interesse zur Schaffung oder Erweiterung der Strukturen und Instrumente zur Entwicklung erneuerbarer Energiequellen in bezug auf:

- lokale und regionale Planung,

- Instrumente zur Planung, Entwicklung und Evaluierung,

- neue Finanz- und Marktinstrumente.

c) Maßnahmen zum Ausbau der Strukturen für Informationen sowie für Aus- und Fortbildung; Maßnahmen zur Förderung des Austauschs von Erfahrungen und Know-how, die darauf ausgerichtet sind, die Koordinierung zwischen den internationalen, gemeinschaftlichen, nationalen, regionalen und lokalen Aktivitäten zu verbessern; Einrichtungen eines zentralen Systems zur Erfassung, Einstufung und Verbreitung von Informationen und Know-how über erneuerbare Energieträger.

d) Gezielte Aktionen zur Erleichterung der Marktdurchdringung erneuerbarer Energieträger und des einschlägigen Know-how mit dem Ziel, den Übergang von der Demonstration zur Vermarktung zu erleichtern, und die Investitionstätigkeit durch beratende Unterstützung bei der Vorbereitung, der Vorlage und der Durchführung von Projekten zu fördern.

e) Überwachungs- und Evaluierungsaktionen:

- Überwachung der Durchführung der Gemeinschaftsstrategie und des Aktionsplans zur Entwicklung erneuerbarer Energieträger;

- Unterstützung der im Rahmen des Aktionsplans getroffenen Maßnahmen, vor allem um eine bessere Koordinierung und ein verstärktes Zusammenwirken der Aktionen, einschließlich aller von der Gemeinschaft sowie von anderen Geldgebern wie der Europäischen Investitionsbank finanzierten Maßnahmen, zu erzielen;

- Überwachung der von der Gemeinschaft bei der Erschließung erneuerbarer Energiequellen erzielten Fortschritte und Bemerkungen zu den entsprechenden Fortschritten in den Mitgliedstaaten;

- Evaluierung der Auswirkungen und der Kosteneffizienz der im Rahmen des Altener-Programms durchgeführten Aktionen und Maßnahmen. Bei dieser Evaluierung finden auch die ökologischen und sozialen Aspekte, insbesondere die Auswirkungen auf die Beschäftigung, Berücksichtigung.

Artikel 3

(1) Alle Kosten im Zusammenhang mit den in Artikel 2 Buchstaben a), c) und e) vorgesehenen Aktionen und Maßnahmen werden von der Gemeinschaft übernommen. Werden Maßnahmen nach Artikel 2 Buchstabe c) von einer anderen Stelle als der Kommission vorgeschlagen, so darf die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft 50 % der Gesamtkosten der betreffenden Maßnahme nicht überschreiten; die Finanzierung des Restbetrags kann durch öffentliche oder private Mittel oder durch eine Kombination beider aufgebracht werden.

(2) Die finanzielle Beteiligung an den in Artikel 2 Buchstabe b) genannten Aktionen und Maßnahmen aus Mitteln des Altener-Programms darf 50 % der Gesamtkosten nicht überschreiten; die Finanzierung des Restbetrags kann durch öffentliche oder private Mittel oder durch eine Kombination beider aufgebracht werden.

(3) Die finanzielle Beteiligung an den in Artikel 2 Buchstabe d) genannten Aktionen und Maßnahmen aus Mitteln des Altener-Programms wird gemäß Artikel 4 Absatz 2 für jede der gezielten Aktionen jährlich festgelegt.

Artikel 4

(1) Für die finanzielle Abwicklung und die Durchführung des Altener-Programms ist die Kommission zuständig.

Die Kommission trägt auch dafür Sorge, daß bei den Aktionen des Altener-Programms eine Vorabevaluierung, eine Überwachung und eine abschließende Evaluierung durchgeführt werden, in der nach Abschluß des Projekts die Auswirkungen, die Durchführung und die Erreichung der ursprünglichen Ziele beurteilt werden.

Die Kommission trägt dafür Sorge, daß die ausgewählten Empfänger der Kommission mindestens alle sechs Monate - oder, bei Projekten mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr, zum Ende der ersten Hälfte ihrer Laufzeit - sowie in jedem Fall nach Abschluß des Projekts einen Bericht unterbreiten.

Die Kommission unterrichtet den in Artikel 5 genannten Ausschuß über den Fortgang der Projekte.

(2) Die Voraussetzungen und Leitlinien für die Unterstützung von Aktionen und Maßnahmen gemäß Artikel 2 werden jährlich unter Berücksichtigung folgender Aspekte festgelegt:

a) Prioritäten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten, wie sie in ihren Programmen zur Förderung erneuerbarer Energieträger festgelegt sind;

b) Kriterien betreffend die Kosteneffizienz und das Entwicklungspotential der erneuerbaren Energieträger sowie ihre Auswirkungen auf Beschäftigung und Umwelt, insbesondere hinsichtlich der Reduzierung der CO2-Emissionen;

c) bei Aktionen nach Artikel 2 Buchstabe d) die relativen Kosten der Unterstützung, die langfristige kommerzielle Lebensfähigkeit und die zu erwartende neue Erzeugungskapazität der Projekte und das Ausmaß des transregionalen und/oder internationalen Nutzens;

d) die Grundsätze von Artikel 87 des Vertrags und die einschlägigen Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zum Umweltschutz.

Bei der Festlegung dieser Voraussetzungen und Leitlinien wird die Kommission von dem Ausschuß nach Artikel 5 unterstützt.

Artikel 5

Die Kommission wird bei der Durchführung des Altener-Programms von dem Ausschuß nach Artikel 4 der Entscheidung 1999/21/EG, Euratom des Rates unterstützt.

Artikel 6

Die Prüfung sowie die interne und externe Bewertung der Durchführung des Altener-Programms erfolgen gemäß Artikel 5 der Entscheidung 1999/21/EG, Euratom des Rates.

Artikel 7

Das Altener-Programm steht der Beteiligung der assoziierten Länder Mittel- und Osteuropas gemäß den Voraussetzungen, einschließlich der finanziellen Regelungen, offen, die in den Zusatzprotokollen zu den Assoziationsabkommen oder in den Assoziationsabkommen selbst hinsichtlich der Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen festgelegt sind.

Das Altener-Programm steht ferner der Beteiligung Zyperns auf der Grundlage zusätzlicher Mittel nach den Regeln, die auch für die EFTA/EWR-Länder gelten, und gemäß den mit diesem Land zu vereinbarenden Verfahren offen.

Artikel 8

Diese Entscheidung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 9

Die Entscheidung 98/352/EG des Rates wird aufgehoben.

Artikel 10

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

...

Im Namen des Rates

Der Präsident

...

(1) ABl C 214 vom 10.7.1998, S. 44.

(2) ABl. C 315 vom 13.10.1998, S. 2.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. März 1999 (ABl. C 175 vom 21.6.1999, S. 262). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 28. Juni 1999 und Beschluß des Europäischen Parlaments vom ... (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. L 167 vom 9.7.1993, S. 31.

(5) ABl. C 211 vom 22.7.1996, S. 27.

(6) ABl. L 167 vom 2.6.1997, S. 160.

(7) ABl. C 210 vom 6.7.1998, S. 215.

(8) ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20.

(9) ABl. L 235 vom 18.9.1993, S. 41.

(10) ABl. L 159 vom 3.6.1998, S. 53.

(11) ABl. L 7 vom 13.1.1999, S. 16.

(12) ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1.

(13) ABl. L 64 vom 12.3.1999, S. 58.

(14) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 4.

BEGRÜNDUNG DES RATES

I. EINLEITUNG

1. Die Kommission hat dem Rat am 4. Dezember 1997 einen Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über ein Mehrjahresprogramm zur Förderung der erneuerbaren Energieträger in der Gemeinschaft (1998-2002) - das Altener-Programm - übermittelt(1).

2. Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme am 11. März 1999 abgegeben(2). Der Wirtschafts- und Sozialausschuß und der Ausschuß der Regionen haben ihre Stellungnahmen abgegeben(3).

3. Die Kommission hat dem Rat am 25. Mai 1999 einen geänderten Vorschlag übermittelt(4).

4. Der Rat hat seinen Gemeinsamen Standpunkt am 28. Juni 1999 gemäß Artikel 251 des Vertrags festgelegt.

II. ZIEL DES VORSCHLAGS UND HINTERGRUND

5. Der Vorschlag ist Teil des Rahmenprogramms für Maßnahmen im Energiesektor, das vom Rat am 14. Dezember 1998 abgenommen wurde(5). Ziel des Rahmenprogramms ist die Schaffung eines Rahmens für eine stärker konzentrierte und integrierte Energiepolitik der Gemeinschaft. Das Rahmenprogramm besteht aus einer Grundsatzentscheidung, in der die allgemeinen Grundsätze festgelegt werden, und sechs spezifischen Programmen, zu denen dieser Vorschlag, das Altener-Programm, gehört.

Mit dem Vorschlag soll das bereits bestehende Programm zur Förderung der erneuerbaren Energieträger in das Rahmenprogramm einbezogen werden.

III. ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

A. Allgemeine Bemerkungen

6. Der Rat hat am 18. Mai 1998 beschlossen, das bereits bestehende Altener-Programm, dessen Laufzeit bis Ende 1997 befristet war, zu verlängern und zu aktualisieren. Das neue, aktualisierte Altener-Programm(6) wurde deshalb als Grundlage für die Verhandlungen über das Rahmenprogramm herangezogen.

7. Nach Ansicht des Rates sollte die Grundsatzentscheidung des Rahmenprogramms Vorschriften und Grundsätze umfassen, die allgemein gehalten sind und dementsprechend für alle spezifischen Programme Gültigkeit haben. Die Bestimmungen über die allgemeinen Ziele, die Berichte an das Europäische Parlament und den Rat, die Ausschußverfahren für die Durchführungsmaßnahmen sind in die Grundsatzentscheidung aufgenommen worden; in den spezifischen Programmen wird hinsichtlich dieser Fragen auf die Grundsatzentscheidung verwiesen.

8. Der Rat hat beschlossen, in alle spezifischen Programme des Rahmenprogramms einen Referenzbetrag aufzunehmen. In diesem Zusammenhang ist der Rat übereingekommen, diesem Vorschlag betreffend die Förderung der erneuerbaren Energieträger in der Gemeinschaft zusammen mit dem Vorschlag betreffend die Energieeffizienz Vorrang einzuräumen (siehe Artikel 1 (Absatz 3)).

B. Vorgeschlagene Änderungen des Europäischen Parlaments

9. Der Rat hat die folgenden Änderungen ganz oder teilweise oder - in einigen Fällen dem Grundsatz nach - übernommen: 1, 2, 4, 5, 7, 8, 9, 11, 14, 17, 18, 19, 20, 21, 23 und 24.

Der Rat hat folgenden vorgeschlagenen Änderungen in seinem Gemeinsamen Standpunkt nicht berücksichtigt: 3, 6, 10, 12, 13, 15, 16, 22, 26 und 30; hiervon hatte die Kommission die vorgeschlagenen Änderungen 3, 12, 15, 25 und 30 abgelehnt. In einigen Fällen sind die vorgeschlagenen Änderungen bereits in anderen Entscheidungen des Rahmenprogramms erfaßt, und der Rat sah keine Notwendigkeit, sie in diesem Zusammenhang wieder aufzugreifen.

(1) Nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(2) ABl. C 175 vom 21.6.1999, S. 262.

(3) Der Wirtschafts- und Sozialausschuß: ABl. C 214 vom 10.7.1998, S. 44. Der Ausschuß der Regionen: ABl. C 315 vom 13.10.1998, S. 1.

(4) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht; siehe Dokument 8853/99/ENER 68 ENV 191 CODEC 308.

(5) ABl. L 7 vom 13.1.1999, S. 16.

(6) ABl. L 159 vom 3.6.1998, S. 53.

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