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Document 52001IR0104

Entschließung des Ausschusses der Regionen "zur Vorbereitung des Europäischen Rates von Laeken und zur Weiterentwicklung der Europäischen Union im Rahmen der nächsten Regierungskonferenz im Jahr 2004"

ABl. C 107 vom 3.5.2002, p. 36–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52001IR0104

Entschließung des Ausschusses der Regionen "zur Vorbereitung des Europäischen Rates von Laeken und zur Weiterentwicklung der Europäischen Union im Rahmen der nächsten Regierungskonferenz im Jahr 2004"

Amtsblatt Nr. C 107 vom 03/05/2002 S. 0036 - 0039


Entschließung des Ausschusses der Regionen "zur Vorbereitung des Europäischen Rates von Laeken und zur Weiterentwicklung der Europäischen Union im Rahmen der nächsten Regierungskonferenz im Jahr 2004"

(2002/C 107/13)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN,

gestützt auf den Vertrag von Nizza, der von der Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Tagung des Europäischen Rates vom 7. und 11. Dezember 2000 vereinbart worden ist, auf das "Protokoll über die Erweiterung der Europäischen Union", die "Erklärung zur Erweiterung der Europäischen Union" und die "Erklärung für die Schlussakte der Regierungskonferenz zur Zukunft der Union", die dem Vertrag von Nizza beigefügt sind,

gestützt auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 31. Mai 2001 zu dem Vertrag von Nizza und der Zukunft der Europäischen Union zum Ergebnis der Tagung des Europäischen Rates vom 7. und Dezember 2000 in Nizza (A5-0168/2001),

gestützt auf seine Entschließung vom 4. April 2001 "zum Ergebnis der Regierungskonferenz 2000 und zur Diskussion über die Zukunft der Europäischen Union" (CdR 430/2000 fin)(1),

gestützt auf die vom AdR am 20. September 2001 verabschiedete Entschließung betreffend "Die Beteiligung des AdR an dem Konvent zur Vorbereitung der nächsten Vertragsrevision" (CdR 320/2001 fin),

gestützt auf seine Stellungnahme vom 15. September 1999 zu den institutionellen Aspekten der Erweiterung "Lokale und regionale Gebietskörperschaften im Zentrum Europas" (CdR 52/1999 fin)(2),

gestützt auf seine Entschließung vom 3. Juni 1999 zur nächsten Regierungskonferenz (CdR 54/1999 fin)(3) und auf seine Stellungnahme vom 17. Februar 2000 zur "Regierungskonferenz 2000" (CdR 53/1999 fin)(4),

gestützt auf seine Entschließung vom 16. Oktober 2000 "Für einen europäischen Verfassungsrahmen" (CdR 144/2000 fin)(5),

gestützt auf seine Stellungnahme vom 16. Februar 2000 zum Thema "Der Prozess der Erarbeitung einer Charta der Grundrechte der Europäischen Union" (CdR 327/1999 fin)(6), auf seine Entschließung vom 20. September 2000 zu dem Entwurf der "Charta der Grundrechte der Europäischen Union" (CdR 140/2000 fin)(7) und vom 13. Dezember 2000 zu der "Annahme der Charta der Grundrechte der Europäischen Union" (CdR 381/2000 fin)(8),

gestützt auf den Beschluss seines Präsidiums vom 12. Juni 2001, gemäß Artikel 265 Absatz 5 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 42 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung eine Entschließung zur Vorbereitung des Europäischen Rates von Laeken und zur Weiterentwicklung der Europäischen Union im Rahmen der nächsten Regierungskonferenz im Jahr 2004 zu erarbeiten und die Kommission Institutionelle Fragen mit der Vorbereitung der Arbeiten zu beauftragen,

gestützt auf den von der Kommission Institutionelle Fragen in ihrer Sitzung am 5. Oktober 2001 einstimmig angenommenen Entschließungsentwurf [Berichterstatter: Herr Dr. Stoiber (D-PPE)];

hat auf seiner 41. Plenartagung am 14. und 15. November 2001 (Sitzung vom 14. November) einstimmig folgende Entschließung verabschiedet.

1. Einleitung

Der Ausschuss der Regionen

1.1. begrüßt, dass die Regierungskonferenz in Nizza die Einberufung einer weiteren Regierungskonferenz für das Jahr 2004 beschlossen hat;

1.2. teilt das Ziel, die nächste Regierungskonferenz durch eine eingehendere und breiter angelegte Diskussion über die Zukunft der Europäischen Union vorzubereiten;

1.3. unterstützt die Absicht, mit Hilfe der Regierungskonferenz 2004 die Akzeptanz der Bürger für die Europäische Union zu verbessern. Vor allem sollen die politischen Verantwortlichkeiten klar verteilt und die demokratische Legitimation und die Transparenz der Union und ihrer Organe dauerhaft gesichert werden, um die Europäische Union den Bürgern der Mitgliedstaaten näher zu bringen.

2. Verfahren zur Vorbereitung der Regierungskonferenz 2004

Der Ausschuss der Regionen

2.1. nimmt Bezug auf den Auftrag der Regierungskonferenz an den Europäischen Rat von Laeken, die nächste Regierungskonferenz hinsichtlich des Vorbereitungsverfahrens und des Gegenstandes zu konkretisieren. Er fordert, dass die Regionen und Gebietskörperschaften hierbei einbezogen werden;

2.2. stellt heraus, dass die Vorbereitung der nächsten Regierungskonferenz gewährleisten muss, eine breite Akzeptanz der Bürger für die europäische Integration herzustellen;

2.3. fordert zur Verbesserung der Akzeptanz der Bürger für die Integration:

- insbesondere die Durchführung einer breiten öffentlichen Diskussion zu den Reformoptionen der nächsten Regierungskonferenz, die vom Europäischen Parlament, den nationalen und regionalen Parlamenten und den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften getragen sein muss;

- in der öffentlichen Debatte die Zielsetzung der Europäischen Union, die Bedeutung des Subsidiaritätsprinzips und des Verhältnismäßigkeitsprinzips als Richtschnur einer transparenten Zuständigkeitsverteilung, den sich daraus ergebenden Reformbedarf und die erforderlichen Vertragsänderungen zu diskutieren;

2.4. betont, dass das Verfahren zur Vorbereitung der Regierungskonferenz 2004 die vertraglich und verfassungsrechtlich festgelegte Stellung der mitgliedstaatlichen Regierungen und Parlamente bei der Fortentwicklung des Vertragswerkes achten muss. Es ist deshalb ein Verfahren zu wählen, das eine intensive Begleitung des Diskussionsprozesses durch die Mitgliedstaaten, deren Parlamente sowie der Regionen und Kommunen erlaubt. Hierzu gehört die volle Transparenz des Diskussionsprozesses. Als Ergebnis der Vorbereitungsphase sollten Vorschläge, Empfehlungen und Optionen erarbeitet und der Regierungskonferenz vorgelegt werden, die auf den eingebrachten Vorschlägen basieren;

2.5. spricht sich dafür aus, die verfahrensmäßige Steuerung und Koordinierung der Vorbereitungsphase einem Konvent zu übertragen;

2.6. schlägt vor, einen Konvent einzusetzen,

- der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der nationalen Parlamente, einem Vertreter der Europäischen Kommission sowie Vertretern des Europäischen Parlaments, Vertretern der Beitrittsländer und zwei Vollmitgliedern des Ausschusses der Regionen zusammensetzt, wobei mit der Bearbeitung technischer Fragen Fachleute beauftragt werden sollten;

- der zu festgesetzten Terminen Zwischenergebnisse und Optionen vorlegt, die dann im Europäischen Parlament, den nationalen und regionalen Parlamenten beraten werden können.

3. Gegenstand der Regierungskonferenz 2004

Der Ausschuss der Regionen(9)

3.1. unterstützt den Auftrag des Europäischen Rates von Nizza, wonach in einer weiteren Regierungskonferenz beraten werden soll

- wie eine genauere, dem Subsidiaritätsprinzip entsprechende Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten geschaffen und ihre Einhaltung überwacht werden kann;

- der Status der in Nizza verkündeten Charta der Grundrechte der Europäischen Union gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Köln;

- eine Vereinfachung der Verträge, mit dem Ziel, diese klarer und verständlicher zu machen, ohne sie inhaltlich zu ändern;

- die Rolle der nationalen Parlamente in der Architektur Europas;

3.2. weist darauf hin, dass die Regierungskonferenz 2004 die in den Verträgen festgelegte Aufgabenverteilung zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten an die Anforderungen des 21. Jahrhunderts, insbesondere die Herausforderungen der Globalisierung und der Erweiterung anpassen muss;

3.3. macht darauf aufmerksam, dass sich mit der Erweiterung und der annähernden Verdoppelung der Mitgliedstaaten der Charakter der Europäischen Union erheblich verändern wird und mit dem Beitritt der zwölf Kandidaten die Unionsbevölkerung um ein Drittel sowie die Unionsfläche um die Hälfte zunehmen wird;

3.4. weist darauf hin, dass durch die Erweiterung die bestehenden wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Unterschiede in der erweiterten Union sowie die gesellschaftliche und kulturelle Heterogenität deutlich zunehmen werden;

3.5. fordert eine Diskussion darüber, welche Aufgaben eine Europäische Union mit derzeit 15 und später mehr als 25 Mitgliedstaaten gemeinsam erfuellen soll und kann;

3.6. ist überzeugt, dass die Erweiterung der Europäischen Union Hand in Hand gehen muss mit einer Konzentration ihrer Aufgaben auf die wirklich europäischen Herausforderungen, zu deren Bewältigung die Europäische Union mit dem notwendigen Instrumentarium ausgestattet werden soll;

3.7. ist jedoch der Ansicht, dass diese vier Themen durch ihre Einbindung in weitergefasste Problembereiche ausgeweitet werden sollten. Die künftige Regierungskonferenz setzt eine klare Vorstellung von den in einem erweiterten Europa zu verfolgenden Zielen und der sich hieraus ergebenden Verteilung der Zuständigkeiten voraus. In den Auftrag von Laeken müsste daher unter den verschiedenen bis 2004 zu behandelnden Themen die Frage einbezogen werden, wie ein Modell für eine nachhaltige und solidarische Entwicklung gefördert werden kann, das es ermöglicht, den angestrebten wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu vertiefen und zu einem stärker partizipativen Regierungsmodell zu gelangen;

3.8. stellt als Ziel der Regierungskonferenz 2004 heraus,

- in Abhängigkeit von der Entwicklung des Projekts Europa die politischen Maßnahmen aufzuzeigen und klar herauszuarbeiten, die für sein Gelingen notwendig sind;

- die Verwirklichung von Bürgernähe(10). Danach muss das Subsidiaritätsprinzip als Maßstab für eine Neufestlegung der Aufgaben der Europäischen Union dienen. In diesem Zusammenhang müssen die Prinzipien gewahrt werden, die für die Verteilung von Verantwortung und Kompetenzen zwischen dem Staat und den regionalen bzw. lokalen Gebietskörperschaften in den einzelnen Mitgliedstaaten gelten. Soweit gemeinschaftliches Handeln nicht unbedingt erforderlich ist, sollten Mitgliedstaaten, Regionen und Kommunen als bürgernahe Entscheidungsebenen wieder stärker mit politischer Verantwortung ausgestattet werden;

- eine Stärkung der gemeinschaftlichen Handlungsfähigkeit in dem Bereich Außen- und Sicherheitspolitik;

- die Stärkung des Demokratieprinzips in der Europäischen Union;

- die klare Zuordnung politischer Verantwortung, z. B. durch die vertragliche Neuordnung der Zuständigkeiten der Europäischen Union. Hierbei darf weder die Übertragung weiterer Zuständigkeiten noch die Rückübertragung von Zuständigkeiten ein Tabu sein;

- die Herstellung von Transparenz der Entscheidungsverfahren der Europäischen Union bei ihren gesetzgebenden Organen mit entsprechender Beteiligung der Öffentlichkeit;

- die Aufrechterhaltung der nationalen, regionalen und kommunalen Zuständigkeiten in Anwendung der offenen Koordinierung und der Komitologie durch das im Vertrag verankerte Subsidiaritätsprinzip.

4. Kompetenzabgrenzung

Der Ausschuss der Regionen

4.1. hält es hierfür für erforderlich zu klären, welche Aufgaben eine erheblich erweiterte Union gemeinsam leisten muss und kann. Die nur gemeinsam verwirklichbaren Interessen der Europäischen Union sollten deutlich gemacht und die Aufgaben der erweiterten Union auf diese Bereiche konzentriert werden; diese Überprüfung könnte jedoch in bestimmten Bereichen zu einer Rückübertragung oder einer Ausweitung der Zuständigkeiten der Europäischen Union führen;

4.2. tritt dafür ein zu klären, welche vertragsrelevanten Reformen für die so definierten Aufgaben der Europäischen Union erforderlich sind;

4.3. fordert, die so konzentrierten und reformierten Aufgaben der Europäischen Union im Vertrag klar zu beschreiben. Dabei soll die Europäische Union auch weiterhin flexibel auf die wachsenden Herausforderungen reagieren können;

4.4. verlangt im Interesse der Bürgernähe, zukünftig transparenter zu machen, für welche Aufgaben die Europäische Union die politische Verantwortung trägt. Die Zuordnung der politischen Handlungsträger muss für den Bürger auch in Europa erkennbar sein. Dies ist Voraussetzung, um die notwendige Akzeptanz für die Integration und Erweiterung zu erreichen und die demokratische Legitimation der Europäischen Union deutlich zu verbessern;

4.5. warnt davor, die Kompetenzabgrenzung auf eine rein technische Überarbeitung des Vertrages zu beschränken;

4.6. unterstützt die Europäische Kommission in ihrem jährlichen Kontrollbericht zur Überprüfung des Aufgabenbestandes der Europäischen Union anhand des Subsidiaritätsprinzips.

5. Grundrechtecharta

Der Ausschuss der Regionen

5.1. sieht in der Grundrechtecharta einen wichtigen Beitrag zur europäischen Integration, der verdeutlicht, dass es sich bei der Europäischen Union um eine Wertegemeinschaft handelt;

5.2. befürwortet die Aufnahme der auf dem Gipfel von Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union in den nach den genannten Gesichtspunkten reformierten Vertragstext.

6. Rolle des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

6.1. fordert, dass die institutionelle Legitimität des Ausschusses der Regionen, sein besonderer Status als Vertreter der lokalen und regionalen Akteure und seine politische Rolle in der Debatte über die Zukunft der Union anerkannt werden und er daher ausdrücklich das Recht erhält, als vollwertiges Mitglied an den Arbeiten des Konvents teilzunehmen, der mit der Vorbereitung der Regierungskonferenz 2004 beauftragt wird;

6.2. schlägt eine Neubewertung der Rolle vor, die der Ausschuss der Regionen und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in der künftigen Architektur Europas auf der Grundlage des Subsidiaritätsprinzips spielen;

6.3. vertritt die Auffassung, dass dem Ausschuss der Regionen zur Stärkung seines Einflusses im europäischen Beschlussfassungsprozess umfassendere Befugnisse eingeräumt werden müssen, die über eine Beratungsfunktion hinausgehen;

6.4. hält es für notwendig, dem Ausschuss der Regionen den Organstatus zuzuerkennen und ihm zur Verteidigung seiner Rechte sowie für den Fall einer Verletzung des Subsidiaritätsprinzips ein Klagerecht beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften einzuräumen;

6.5. fordert, dass die Europäische Kommission und der Rat dazu verpflichtet werden, zu erläutern, in welcher Weise die Stellungnahmen des Ausschusses berücksichtigt bzw. warum sie nicht berücksichtigt wurden;

6.6. dringt darauf, dass der Ausschuss der Regionen als solcher befähigt wird, schriftliche und mündliche Anfragen an die Europäische Kommission zu richten;

6.7. ist der Ansicht, dass die Regionen und die kommunalen Gebietskörperschaften im Rahmen der nationalen Delegationen im Rat verstärkt in den Beschlussfassungsprozess auf europäischer Ebene eingebunden werden sollen.

7. Rolle der nationalen Parlamente

Der Ausschuss der Regionen

7.1. fordert eine stärkere informelle Einbeziehung der mitgliedstaatlichen Parlamente in die Vorbereitung von Vertragsänderungen und die Ausarbeitung von Vorhaben der Europäischen Union, um die europapolitische Diskussion in den Mitgliedstaaten zu verstärken;

7.2. hält die Errichtung eines neuen Organs der Europäischen Union, das aus Vertretern der nationalen Parlamente gebildet wird, weder für zweckmäßig noch für erforderlich. Er ist jedoch der Ansicht, dass, sollte es dennoch zur Einrichtung einer weiteren Kammer neben dem Europäischen Parlament und dem Rat der Union kommen, diese aus Vertretern der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bestehen und den Ausschuss der Regionen zur Ausgangsbasis haben sollte.

8. Vertragsvereinfachung

Der Ausschuss der Regionen

8.1. fordert, die Übersichtlichkeit und Verständlichkeit des Vertragsrechts zu verbessern und spricht sich in dieser Hinsicht für ein konstitutionelles Vorgehen aus. Dabei sollten sämtliche Verträge in einem einzigen Text zusammengefasst werden, der aus einem allgemeinen Teil sowie einem zweiten Teil besteht, der die Politiken der Europäischen Union regelt. Änderungen an dem zweiten Teil könnten nach einem vereinfachten Verfahren vorgenommen werden. Dieser Vorschlag entspricht auch den Vorstellungen des Europäischen Parlaments;

8.2. betont, dass das Recht, die Aufgaben der Europäischen Union zu bestimmen, bei den Mitgliedstaaten verbleiben muss;

8.3. spricht sich gegen Vorschläge für "gemeinschaftsautonome" Vertragsänderungsverfahren, insbesondere gegen Vorschläge zur Abschaffung des Ratifizierungserfordernisses durch die nationalen Parlamente aus.

9. Schluss

Der Ausschuss der Regionen

9.1. fordert den Europäischen Rat von Laeken auf, bei seiner Erklärung zu Initiativen für die Vorbereitung und Durchführung der Regierungskonferenz 2004 diese Stellungnahme zu berücksichtigen;

9.2. beauftragt seinen Präsidenten, die vorliegende Entschließung der Präsidentin des Europäischen Parlamentes zur Stellungnahme, dem Präsidenten des Rates und dem Präsidenten der Europäischen Kommission sowie den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiterzuleiten.

Brüssel, den 14. November 2001.

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Jos Chabert

(1) ABl. C 253 vom 12.9.2001, S. 25.

(2) ABl. C 374 vom 23.12.1999, S. 15.

(3) ABl. C 293 vom 13.10.1999, S. 74.

(4) ABl. C 156 vom 6.6.2000, S. 6.

(5) ABl. C 22 vom 24.1.2001, S. 4.

(6) ABl. C 156 vom 6.6.2000, S. 1.

(7) ABl. C 22 vom 24.1.2001, S. 1.

(8) ABl. C 144 vom 16.5.2001, S. 42.

(9) In den Spiegelstrichen werden die von den Regierungschefs auf dem Europäischen Rat von Nizza in der Erklärung zur Zukunft der Union aufgeworfenen Fragen noch einmal aufgeführt.

(10) Vgl. auch den Bericht des Ausschusses der Regionen zum Thema "Den Bürgern nahe sein - Das Europa der Bürger schaffen", CdR 436/2000.

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