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Document 52011AP0562

Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) ***II Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (12607/2/2011 – C7-0370/2011 – 2009/0129(COD))

ABl. C 168E vom 14.6.2013, p. 149–149 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 168/149


Dienstag, 13. Dezember 2011
Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) ***II

P7_TA(2011)0562

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (12607/2/2011 – C7-0370/2011 – 2009/0129(COD))

2013/C 168 E/36

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (12607/2/2011 – C7-0370/2011),

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. März 2010 (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an den Rat (KOM(2009)0477),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Fischereiausschusses für die zweite Lesung (A7-0392/2011),

1.

billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 354 vom 28.12.2010, S. 71.

(2)  Angenommene Texte vom 8.3.2011, P7_TA(2011)0079.


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