This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52013PC0611
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL amending Regulation (EC) No 91/2003 of the European Parliament and of the Council of 16 December 2002 on rail transport statistics, as regards the collection of data on goods, passengers and accidents
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs im Hinblick auf die Erfassung von Daten über Güter, Fahrgäste und Unfälle
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs im Hinblick auf die Erfassung von Daten über Güter, Fahrgäste und Unfälle
/* COM/2013/0611 final - 2013/0297 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs im Hinblick auf die Erfassung von Daten über Güter, Fahrgäste und Unfälle /* COM/2013/0611 final - 2013/0297 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Das Hauptziel der Verkehrspolitik der Europäischen Union ist die
Schaffung eines Binnenmarkts, indem gemeinsame Strategien zur Förderung eines
hohen Grads von Wettbewerbsfähigkeit und einer harmonischen, ausgewogenen und
nachhaltigen Entwicklung des Wirtschaftslebens erarbeitet werden. Die Schaffung
eines echten Binnenmarkts ist für die Neubelebung des Eisenbahnsektors von
grundlegender Bedeutung und wird dazu beitragen, Schienenpersonen- und
-güterverkehrsdienste wettbewerbsfähiger zu machen und auf diese Weise ihre
Attraktivität und ihren Anteil am Gesamtverkehrsaufkommen zu steigern. Im Jahr 2011 verabschiedete die Europäische
Kommission einen Fahrplan (Weißbuch – Fahrplan zu einem einheitlichen
europäischen Verkehrsraum – Hin zu einem wettbewerbsorientierten und
ressourcenschonenden Verkehrssystem), der 40 konkrete Initiativen für die
nächsten zehn Jahre umfasst, mit denen ein wettbewerbsfähiges Verkehrssystem
aufgebaut werden soll, das dazu beiträgt, die Mobilität zu steigern, größere
Hindernisse in Schlüsselbereichen zu beseitigen sowie Wachstum und
Beschäftigung zu fördern. Zugleich dienen die Vorschläge dazu, Europas
Abhängigkeit von den Öleinfuhren drastisch zu verringern und die
verkehrsbedingten CO2-Emissionen bis 2050 um 60 % zu senken. Dem Weißbuch
zufolge ist eine notwendige Voraussetzung für die Schaffung eines einheitlichen
europäischen Verkehrsraums die Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnverkehrsraums,
die durch die Vollendung des Marktliberalisierungssprozesses erreicht werden
kann, u. a. durch Stärkung der Rolle der Europäischen Eisenbahnagentur auf
dem Gebiet der Sicherheit des Schienenverkehrs, insbesondere mit Blick auf die
Überwachung der einzelstaatlichen Sicherheitsmaßnahmen und deren schrittweise
Harmonisierung. Angesichts des zunehmenden Trends zur
evidenzbasierten politischen Entscheidungsfindung der Kommission und der
notwendigen Überwachung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele des
Weißbuchs kommt der Verfügbarkeit einer tief gegliederten und zeitnahen
Statistik des Eisenbahnverkehrs immer größere Bedeutung zu. Die Statistik des Eisenbahnverkehrs von Eurostat beruht hauptsächlich
auf der Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Dezember 2002, der Verordnung (EG) Nr. 1192/2003 der
Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 332/2007 der Kommission. Diese
Verordnungen betreffen den Personen- und Güterverkehr auf der Schiene sowie die
Sicherheit des Schienenverkehrs. Die Kommission benötigt Statistiken über den Personen- und Güterverkehr
auf der Schiene zur Überwachung und Weiterentwicklung der gemeinsamen
Verkehrspolitik. Tief gegliederte Statistiken über den
Personen- und Güterverkehr auf der Schiene und Informationen über die Intermodalität
sind zur Überwachung der Ziele notwendig, die im Weißbuch der Kommission von
2011 genannt werden. Die vereinfachte Berichterstattung über Güter
und Personen stellt nur aggregierte Angaben dar (beförderte Güter insgesamt
nach Art der Güter und beförderte Personen insgesamt). Es
fehlen tief gegliederte Aufschlüsselungen wie: Einsteigeland/Einladeland und
Aussteigeland/Ausladeland; mit intermodalen Transporteinheiten
beförderte Güter nach Beförderungsart und Art der Transporteinheit; beförderte
Güter nach Gefahrgutklassen; Anzahl der mit Ladung beförderten intermodalen
Transporteinheiten nach Beförderungsart und Art der Transporteinheit. Unfälle sind zusammen mit anderen unerwünschten Auswirkungen des
Verkehrs zu einem vorrangigen Thema der EU-Verkehrspolitik geworden: Staus,
Verschmutzung, Lärm und CO2-Emissionen. Daher ist es wichtig, Daten über
Unfälle, Todesopfer, Schwerverletzte und Umweltschäden (durch Freisetzung von
Gefahrgütern) für alle Verkehrsträger zu erheben und zu verbreiten: auf der Straße,
der Schiene, den Binnenwasserstraßen, dem See- oder Luftweg. Daten über Eisenbahnunfälle wurden bislang im Rahmen der Verordnung
(EG) Nr. 91/2003 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs erhoben; sie
werden auch von der Europäischen Eisenbahnagentur gemäß dem Statistischen
Anhang der Richtlinie 2009/149/EG über die Eisenbahnsicherheit erfasst. Im Einklang mit der Anforderung, dass die
amtliche Statistik relevant sein, d. h. dem aktuellen und potenziellen
Nutzerbedarf entsprechen soll, werden in dem Vorschlag die geltende
Rechtsgrundlage überarbeitet und die Anforderungen an die Datenlieferung weiter
vereinfacht. Ferner wird darauf geachtet, den notwendigen Ausgleich zwischen dem
Nutzerbedarf und der Belastung der Auskunftgeber und der nationalen statistischen
Ämter herzustellen. Die im Rahmen der europäischen Rechtsvorschriften über die Statistik
des Eisenbahnverkehrs erfassten Daten und die Veröffentlichungspolitik wurden
auf europäischer Ebene einer technischen Analyse unterzogen mit dem Ziel,
mögliche technische Lösungen vorzuschlagen, mit deren Hilfe die verschiedenen
für die statistische Datenproduktion erforderlichen Tätigkeiten möglichst
vereinfacht und gleichzeitig die Endproduktion an den aktuellen und künftigen
Nutzerbedarf angepasst werden könnten. Ziel dieses Vorschlags ist somit die Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 91/2003, um die bestehende Rechtsgrundlage für die
europäische Statistik des Eisenbahnverkehrs zu aktualisieren, zu vereinfachen
und zu optimieren und sie an den neuen institutionellen Kontext anzupassen. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN VON INTERESSENGRUPPEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Anfang 2010 wurde eine Taskforce zur Statistik des Eisenbahnverkehrs
damit beauftragt, eine fachliche Analyse der bestehenden Strategie der
Datenerfassung und -verbreitung im Rahmen der europäischen Rechtsvorschriften
zur Statistik des Eisenbahnverkehrs durchzuführen. Sämtliche Mitglieder der
Taskforce waren Experten mit besonderen Kenntnissen der bestehenden
Rechtsvorschriften und der einzelstaatlichen Systeme zur Erfassung und
Erstellung der Statistik des Eisenbahnverkehrs und der neuen Trends bei der
Entwicklung des Eisenbahnverkehrs. Die Taskforce legte einen Vorschlag zur Vereinfachung der Verordnung
(EG) Nr. 91/2003 vor. Der Vorschlag wird zu einer Verringerung der
Belastung der Mitgliedstaaten und der Antwortgeber ohne einen erheblichen
Rückgang der Qualität der Daten über den Güter- und Personenverkehr auf der
Schiene und zu einer Verbesserung der Aktualität und Verbreitung der Daten über
den Personenverkehr auf der Schiene führen. Der Vorschlag wurde mit den Datenproduzenten und -nutzern auf einer
technischen Ebene, in Arbeitsgruppen zur Statistik des Eisenbahnverkehrs und
der Koordinierungsgruppe für die Verkehrsstatistik im Rahmen des Europäischen
Statistischen Systems erörtert. Ferner wurden innerhalb der Kommission
Konsultationen mit der GD MOVE durchgeführt. Dieser Vorschlag ist das Ergebnis eingehender Verhandlungen zwischen
allen Beteiligten. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Der Vorschlag sieht folgende Änderungen vor: (1)
Daten über den Personenverkehr Gemäß den Anhängen C und D der Verordnung
(EG) Nr. 91/2003 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs müssen die
Länder derzeit jährliche Statistiken über den Personenverkehr im Rahmen der
ausführlichen und/oder der vereinfachten Berichterstattung liefern. Die Art und
Weise, wie die Daten über den Personenverkehr derzeit verbreitet werden, wird
als nicht eindeutig und inkohärent betrachtet, da die Fristen für die
Übermittlung der Tabellen sich zwischen der vereinfachten und der ausführlichen
Berichterstattung unterscheiden. Darüber hinaus müssen einige vorläufige Daten
(Tabellen C1 und C2) und fakultative Angaben (Tabelle C1 —
Personenkilometer) über den Personenverkehr innerhalb derselben Frist wie
vereinfachte Daten vorgelegt werden - acht Monate nach Ablauf des
Bezugszeitraums. Es wird vorgeschlagen, Anhang D (vereinfachte
Berichterstattung) und die vorläufigen Tabellen C1 und C2 in Anhang C
zu streichen und gleichzeitig die Frist für die Übermittlung der endgültigen
Fahrgastdaten von 14 Monaten auf acht Monate nach Ablauf des
Bezugszeitraums zu verkürzen. Die Daten werden dadurch schneller zur Verfügung
stehen. (2)
Daten über den Güterverkehr Aus Gründen der Kohärenz wird vorgeschlagen,
ebenfalls Anhang B (vereinfachte Berichterstattung) zu streichen. (3)
Neuer Anhang Da vorgeschlagen wird, das geltende Konzept der
„vereinfachten“ Berichterstattung für die kleinsten Unternehmen unter den
festgesetzten Schwellen aufzugeben, müssten die Mitgliedstaaten eine
„Gesamtangabe“ für die aggregierten Indikatoren in Anhang L melden. (4)
Daten über Unfälle Da Daten über Unfälle auch von der Europäischen
Eisenbahnagentur erhoben werden, wird vorgeschlagen, Anhang H
(Unfallstatistiken) zu streichen. (5)
Anhang I Da das Konzept der „vereinfachten“
Berichterstattung aufgegeben wird, wird vorgeschlagen, diesen Anhang zu
streichen, da er gegenwärtig nur dazu verwendet wird, die Erfassung zwischen
der vereinfachten und der ausführlichen Berichterstattung im Hinblick auf die
gesamte Beförderungstätigkeit der Unternehmen auf der Schiene zu validieren. (6)
Schwellenwerte Derzeit gelten Schwellenwerte für Tonnenkilometer
und Personenkilometer (Multiplikation der beförderten Tonnen/Personen und der
zurückgelegten Strecke in Kilometer). Da ein beträchtlicher Anteil des Schienenverkehrs
in einigen Mitgliedstaaten nur geringe Strecken umfasst, wird vorgeschlagen,
die Schwellenwerte sowohl für Güter als auch für Personen abzusenken, damit
möglichst wenige wichtige Daten verloren gehen. Aus demselben Grund wird für
Güter ein doppelter Schwellenwert für beförderte Tonnen und Tonnenkilometer
vorgeschlagen. (7)
Daten über den Transitverkehr Aus Gründen der Harmonisierung wird vorgeschlagen,
dass Angaben aus dem Bahnfrachtbrief (falls verfügbar) herangezogen werden,
wenn als Datenquelle Verwaltungsdaten verwendet werden. (8)
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und
Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der
Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[1], hat die Kommission sich
verpflichtet[2],
mit Blick auf die im Vertrag festgelegten Kriterien
Rechtsakte zu überprüfen, die Bezüge zum Regelungsverfahren mit Kontrolle
enthalten. (9)
Schließlich trägt die vorgeschlagene Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 91/2003 den notwendigen Anpassungen an den Vertrag
über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechnung im Hinblick auf die der
Kommission übertragenen delegierten Befugnisse und Durchführungsbefugnisse
Rechnung. Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Vertrag“)
wird unterschieden zwischen den der Kommission gemäß Artikel 290
Absatz 1 AEUV übertragenen Befugnissen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht
wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen
(delegierte Rechtsakte), und den der Kommission gemäß Artikel 291
Absatz 2 AEUV übertragenen Befugnissen, einheitliche Bedingungen für die
Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union festzulegen
(Durchführungsrechtsakte). 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
EU-Haushalt. 5. ZUSÄTZLICHE ANGABEN Die Annahme des Vorschlags wird nicht dazu führen, dass ein geltender
Rechtsakt widerrufen wird. 2013/0297 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 91/2003
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Statistik
des Eisenbahnverkehrs im Hinblick auf die Erfassung von Daten über Güter,
Fahrgäste und Unfälle DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen
Parlamente, nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2003
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die
Statistik des Eisenbahnverkehrs[3]
wird ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung, Übermittlung, Beurteilung und
Verbreitung vergleichbarer Statistiken des Eisenbahnverkehrs in der Union
festgelegt. (2) Damit die Kommission die
gemeinsame Verkehrspolitik und die verkehrsrelevanten Elemente der
Regionalpolitik und der Politik der transeuropäischen Netze überwachen und
weiterentwickeln kann, benötigt sie Statistiken über die Beförderung von Gütern
und Personen im Eisenbahnverkehr. (3) Die Kommission benötigt
darüber hinaus Statistiken über die Sicherheit im Eisenbahnverkehr, um
Maßnahmen der Union auf dem Gebiet der Verkehrssicherheit ausarbeiten und
überwachen zu können. Die Europäische Eisenbahnagentur erfasst Daten über
Unfälle gemäß dem Statistischen Anhang der Richtlinie 2004/49/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über
Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft im Hinblick auf gemeinsame Sicherheitsindikatoren
und gemeinsame Methoden zur Berechnung der
Unfallkosten. (4) Die meisten Mitgliedstaaten,
die der Kommission (Eurostat) Fahrgastdaten gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 91/2003 übermitteln, stellen regelmäßig dieselben Daten für die
vorläufigen und die endgültigen Datensätze bereit. (5) Bei der Erstellung der
europäischen Statistiken sollte ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem
Nutzerbedarf und der Belastung der Befragten bestehen. (6) Eurostat führte im Rahmen
seiner Arbeitsgruppe und Taskforce zur Statistik des Eisenbahnverkehrs eine
fachliche Analyse der vorliegenden statistischen Daten über den Schienenverkehr
durch, die im Rahmen der Rechtssetzungs- und Verbreitungspolitik der Union
erhoben werden, um die verschiedenen notwendigen Aktivitäten zur Erstellung der
Statistik soweit wie möglich zu vereinfachen und gleichzeitig sicherzustellen,
dass die Endproduktion weiterhin dem aktuellen und künftigen Nutzerbedarf
entspricht. (7) In ihrem Bericht an das
Europäische Parlament und den Rat über die Erfahrungen bei der Anwendung der
Verordnung (EG) Nr. 91/2003 stellt die Kommission fest, dass langfristige
Entwicklungen vermutlich zur Streichung oder Vereinfachung der bereits gemäß
der Verordnung erhobenen Daten führen werden und dass die Absicht besteht, den
Datenübermittlungszeitraum für jährliche Daten über Fahrgäste im
Eisenbahnverkehr zu verkürzen. (8) Mit der Verordnung (EG)
Nr. 91/2003 wurden der Kommission Befugnisse zur Durchführung einiger
Bestimmungen jener Verordnung übertragen. Infolge des Inkrafttretens des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („der Vertrag“) müssen
die der Kommission übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des
Vertrags angepasst werden. (9) Um neue Entwicklungen in den
Mitgliedstaaten widerzuspiegeln aber gleichzeitig die harmonisierte Erhebung
von Schienenverkehrsdaten in der gesamten Union aufrechtzuerhalten und mit
Blick auf die Wahrung der hohen Qualität der von den Mitgliedstaaten
übermittelten Daten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden,
Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, um die Definitionen und
Schwellenwerte für die Berichterstattung und den Inhalt der Anhänge anzupassen
und die bereitzustellenden Informationen festzulegen. (10) Es ist besonders wichtig, dass
die Kommission im gesamten Verlauf ihrer Vorbereitungsarbeiten angemessene
Konsultationen, auch auf Expertenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und
Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass
die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat
gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise unterbreitet werden. (11) Die Kommission sollte
sicherstellen, dass diese delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten und
die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand
bedeuten. (12) Um einheitliche Bedingungen
für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 91/2003 zu gewährleisten,
sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden im Hinblick
auf die Festlegung der zu liefernden Informationen für die Berichte über die
Qualität und die Vergleichbarkeit der Ergebnisse. Diese Befugnisse sollten im
Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln
und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der
Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[4], ausgeübt werden. (13) Der Ausschuss für das
Europäische Statistische System ist gehört worden. (14) Die Verordnung (EG) Nr.91/2003
sollte daher entsprechend geändert werden — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 91/2003 wird wie folgt geändert: (1)
Artikel 3 wird wie folgt geändert: (a)
In Absatz 1 werden die Ziffern 24-30
gestrichen. (b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel
10 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Absatz 1 genannten
fachlichen Begriffsbestimmungen anzupassen und bei Bedarf zusätzliche
Begriffsbestimmungen vorzulegen, um neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen, für
die in bestimmtem Ausmaß technische Einzelheiten festgelegt werden müssen,
damit die Harmonisierung der Statistiken gewährleistet ist.“ (2)
Artikel 4 wird wie folgt geändert: (a)
In Absatz 1 werden die Buchstaben b, d und h
gestrichen. (b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Gemäß Anhang A und Anhang C melden die
Mitgliedstaaten Daten für Unternehmen: (a)
deren gesamtes Frachtaufkommen mindestens
200 Mio. Tonnenkilometer oder mindestens 500 000 Tonnen beträgt; (b)
deren gesamtes Fahrgastaufkommen mindestens
100 Mio. Personenkilometer beträgt; (c)
die Berichterstattung in Anhang A und
Anhang C ist unterhalb dieser Schwellenwerte fakultativ.“ (c)
Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Gemäß Anhang L liefern die
Mitgliedstaaten die Gesamtangaben für Unternehmen unterhalb des Schwellenwerts
nach Absatz 2, sofern diese Daten nicht in den Anhängen A und C
gemeldet werden, wie in Anhang L aufgeführt.“ (d)
Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die Kommission wird ermächtigt, zur
Berücksichtigung wirtschaftlicher und technischer Entwicklungen gemäß Artikel
10 delegierte Rechtsakte zu erlassen im Hinblick auf die Anpassung des Inhalts
der Anhänge und der Meldeschwellen nach den Absätzen 1 und 3.“ (e)
Folgender Absatz 6 wird angefügt: „(6) Bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse gemäß
diesem Absatz stellt die Kommission sicher, dass die erlassenen delegierten
Rechtsakte für die Mitgliedstaaten und die Auskunftgebenden keinen erheblichen
zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten.“ (3)
Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b erhält
folgende Fassung: „b) administrative Daten einschließlich der Daten,
die von den Aufsichtsbehörden erhoben werden, insbesondere der Bahnfrachtbrief,
falls verfügbar“. (4)
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Verbreitung Statistiken, die auf der Grundlage der in den
Anhängen A, C, E, F, G und L aufgeführten Daten erstellt werden, werden
von der Kommission (Eurostat) verbreitet. (5)
In Artikel 8 werden die Absätze 3 und 4
hinzugefügt: „(3) Für die Zwecke dieser Verordnung werden auf
die zu übermittelnden Daten die Qualitätskriterien angewandt, die in
Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannt
werden. 4. Die Kommission legt anhand von
Durchführungsrechtsakten die Modalitäten, Struktur, Periodizität und
Vergleichbarkeitselemente für die Standardqualitätsberichte fest. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren von Artikel 11 erlassen.“ (6)
Artikel 9 wird gestrichen. (7)
Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter
Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten
Bedingungen übertragen. (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter
Rechtsakte nach Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 5
wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen ab dem [das genaue Datum
des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung ist vom Amt für
Veröffentlichungen einzufügen]. (3) Die in Artikel 3 Absatz 2 und
Artikel 4 Absatz 5 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen
Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den
Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag
nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu
einem in ihm angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter
Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird dadurch nicht berührt. (4) Sobald die Kommission einen delegierten
Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat
gleichzeitig mit. (5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß
Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 5 erlassen wurde,
tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb
einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das
Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf
dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission
mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Dieser Zeitraum wird
auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.“ (8)
Artikel 11 erhält folgende Fassung: „Artikel 11 Ausschuss (1) Die Kommission wird von dem durch die
Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. März 2009 über europäische Statistiken eingesetzten Ausschuss für
das Europäische Statistische System unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein
Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der
allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die
Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so
gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“ (9)
Artikel 12 wird gestrichen. (10)
Die Anhänge B, D, H und I werden gestrichen. (11)
Anhang C erhält die Fassung gemäß dem Anhang
dieser Verordnung. (12)
Anhang L wird gemäß dem Anhang dieser
Verordnung hinzugefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt
unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident
ANHANG „Anhang C“ JÄHRLICHE STATISTIKEN ÜBER DEN PERSONENVERKEHR — AUSFÜHRLICHE BERICHTERSTATTUNG Liste der Variablen und Messgrößen || Beförderte Fahrgäste ausgedrückt in: – Zahl der Fahrgäste – Personenkilometern Personenzugbewegungen ausgedrückt in: – Zugkilometern Bezugszeitraum || Jahr Periodizität || Jährlich Liste der Tabellen mit der Aufschlüsselung für jede Tabelle || Tabelle C3: Beförderte Fahrgäste nach Beförderungsart Tabelle C4: Im grenzüberschreitenden Verkehr beförderte Fahrgäste nach Einsteigeland und Aussteigeland Tabelle C5: Personenzugbewegungen Frist für die Datenübermittlung || Acht Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums Erster Bezugszeitraum || 2012 Anmerkungen || 1. Die Beförderungsart wird wie folgt untergliedert: – innerstaatlich – grenzüberschreitend 2. Für die Tabellen C3 und C4 melden die Mitgliedstaaten Daten, die auch die außerhalb des Meldelandes verkauften Fahrausweise berücksichtigen. Diese Informationen können entweder direkt bei den nationalen Behörden anderer Länder eingeholt oder anhand internationaler Vereinbarungen über die Verrechnung von Fahrausweisen ermittelt werden. „Anhang L“ Tabelle L.1 AUSMASS DER BEFÖRDERUNGSTÄTIGKEIT BEIM GÜTERVERKEHR Liste der Variablen und Messgrößen || Beförderte Güter ausgedrückt in: - Tonnen insgesamt - Tonnenkilometer insgesamt Güterzugbewegungen ausgedrückt in: - Zugkilometer insgesamt Bezugszeitraum || Ein Jahr Periodizität || Jährlich Frist für die Datenübermittlung || Fünf Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums Erster Bezugszeitraum || 201X Anmerkungen || Nur für Unternehmen, deren gesamtes Frachtverkehrsaufkommen weniger als 200 Mio. Tonnenkilometer und weniger als 500 000 Tonnen beträgt und die keine Daten nach Anhang A (ausführliche Berichterstattung) melden Tabelle L.2 AUSMASS DER BEFÖRDERUNGSTÄTIGKEIT BEIM PERSONENVERKEHR Liste der Variablen und Messgrößen || Beförderte Fahrgäste ausgedrückt in: - Fahrgäste insgesamt - Personenkilometer insgesamt Personenzugbewegungen ausgedrückt in: - Zugkilometer insgesamt Bezugszeitraum || Ein Jahr Periodizität || Jährlich Frist für die Datenübermittlung || Acht Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums Erster Bezugszeitraum || 201X Anmerkungen || Nur für Unternehmen, deren gesamtes Personenverkehrsaufkommen weniger als 100 Mio. Personenkilometer beträgt und die keine Daten nach Anhang A (ausführliche Berichterstattung) melden [1] ABl. L 55 vom
28.2.2011, S. 13. [2] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 19. [3] Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Statistik des
Eisenbahnverkehrs, ABl. L 14 vom 21.1.2003, S. 1. [4] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.