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Document 52016XX0929(01)

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 27. April 2016 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache COMP/M.7612 Hutchison 3G UK/Telefónica UK — Berichterstatter: Schweden

ABl. C 357 vom 29.9.2016, p. 12–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 357/12


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 27. April 2016 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache COMP/M.7612 Hutchison 3G UK/Telefónica UK

Berichterstatter: Schweden

(2016/C 357/06)

1.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass es sich bei dem angemeldeten Vorhaben um einen Zusammenschluss im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1) handelt.

2.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass das angemeldete Vorhaben EU-weite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung hat.

Marktabgrenzung

3.

Der Beratende Ausschuss stimmt der von der Kommission im Beschlussentwurf vorgenommenen Abgrenzung der sachlich und räumlich relevanten Märkte zu.

4.

Der Beratende Ausschusses teilt insbesondere die Auffassung der Kommission, dass die folgenden Märkte abgegrenzt werden sollten:

a)

Endkundenmarkt für Mobilfunkdienste im Vereinigten Königreich. Eine Minderheit teilt diese Auffassung nicht.

b)

Vorleistungsmarkt für den Zugang und Verbindungsaufbau in öffentlichen Mobilfunknetzen im Vereinigten Königreich.

Würdigung

5.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass das angemeldete Vorhaben wahrscheinlich zu nichtkoordinierten horizontalen Effekten führen würde, die den wirksamen Wettbewerb auf dem Endkundenmarkt für Mobilfunkdienste im Vereinigten Königreich vor allem insofern erheblich behindern würden, als der beträchtliche Wettbewerbsdruck, den O2 und Three aufeinander ausgeübt haben, entfallen und der durch die verbleibenden Wettbewerber ausgeübte Druck verringert würde.

6.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass das angemeldete Vorhaben wahrscheinlich zu nichtkoordinierten horizontalen Effekten führen würde, die den wirksamen Wettbewerb auf dem Endkundenmarkt für Mobilfunkdienste im Vereinigten Königreich insofern erheblich behindern würden, als der von BT/EE und/oder Vodafone ausgeübte Wettbewerbsdruck verringert würde und die Netzinvestitionen branchenweit aufgrund der Netzkonsolidierungspläne des zusammengeschlossenen Unternehmens insgesamt rückläufig sind.

7.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass das angemeldete Vorhaben wahrscheinlich zu nichtkoordinierten horizontalen Effekten führen würde, die den wirksamen Wettbewerb auf dem Vorleistungsmarkt für den Zugang und Verbindungsaufbau in öffentlichen Mobilfunknetzen im Vereinigten Königreich vor allem insofern erheblich behindern würden, als der beträchtliche Wettbewerbsdruck, den O2 und Three aufeinander ausgeübt haben, entfallen und der durch die verbleibenden Wettbewerber ausgeübte Druck verringert würde.

Abhilfemaßnahmen

8.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission in Bezug auf den Endkundenmarkt für Mobilfunkdienste im Vereinigten Königreich mit den vom Anmelder am 6. April 2016 nach Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung vorgelegten Verpflichtungen ausgeräumt werden.

9.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission in Bezug auf den Vorleistungsmarkt für den Zugang und Verbindungsaufbau in öffentlichen Mobilfunknetzen im Vereinigten Königreich mit den vom Anmelder am 6. April 2016 nach Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung vorgelegten Verpflichtungen ausgeräumt werden.

10.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass das angemeldete Vorhaben den wirksamen Wettbewerb im gesamten Binnenmarkt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich beeinträchtigen dürfte.

11.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass das angemeldete Vorhaben daher nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden muss.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


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