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Document 52019PC0243

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/124 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten

COM/2019/243 final

Brüssel, den 24.5.2019

COM(2019) 243 final

2019/0117(NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/124 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

In der Verordnung (EU) 2019/124 des Rates sind die Fangmöglichkeiten für 2019 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern festgesetzt. Diese Fangmöglichkeiten werden während ihrer Gültigkeitsdauer normalerweise mehrfach geändert.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die vorgeschlagenen Maßnahmen wurden unter Berücksichtigung der Ziele und der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik erarbeitet und stehen im Einklang mit der Unionspolitik für nachhaltige Entwicklung.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die vorgeschlagenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Politik der Union in anderen Bereichen, insbesondere mit der Politik im Bereich des Umweltschutzes.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage dieses Vorschlags bildet Artikel 43 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Die Verpflichtung der Union zur nachhaltigen Nutzung lebender aquatischer Ressourcen beruht auf den Verpflichtungen gemäß Artikel 2 der neuen GFP-Grundverordnung.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag fällt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d AEUV unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: die GFP ist eine gemeinsame Politik. Der Rat erlässt gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertungen/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

Konsultation der Interessenträger

In den Vorschlag ist das Feedback der Interessenträger, Beiräte, nationalen Behörden, Zusammenschlüsse von Fischern und Nichtregierungsorganisationen während des gesamten Jahres eingeflossen und ihre Rückmeldungen werden bei der Festlegung der Fangmöglichkeiten berücksichtigt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Der Vorschlag basiert auf den wissenschaftlichen Gutachten 1 des Internationalen Rats für Meeresforschung (ICES) und des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF).

Folgenabschätzung

Der Anwendungsbereich der Verordnung über die Fangmöglichkeiten ist in Artikel 43 Absatz 3 AEUV festgelegt.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt.

Grundrechte

Entfällt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die vorgeschlagenen Maßnahmen wirken sich nicht auf den Haushalt aus.

5.WEITERE ANGABEN

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll die Verordnung (EU) 2019/124 wie nachstehend erläutert geändert werden.

Fischereiaufwand im Rahmen der Wiederauffüllung bestimmter Bestände von Südlichem Seehecht und Kaisergranat in den ICES-Divisionen 8c und 9a mit Ausnahme des Golfs von Cádiz

Mit dem Mehrjahresplan für die westlichen Gewässer, der am 26. März 2019 in Kraft trat, wurde der Wiederauffüllungsplan für Südlichen Seehecht und Kaisergranat aufgehoben. Die Aufwandsbeschränkungen in Anhang II der Verordnung über die Fangmöglichkeiten wurden im Einklang mit dem Wiederauffüllungsplan festgelegt. Da die betreffenden Bestände gemäß den Bestimmungen des Mehrjahresplans für die westlichen Gewässer verwaltet werden, indem Fangbeschränkungen im Rahmen des höchstmöglichen Dauerertrags festgelegt werden, muss der Fischereiaufwand für die Flotten, die diese Bestände befischen, nicht länger begrenzt werden. Anhang II sollte daher aufgehoben werden.

Wittling in der Irischen See (ICES-Division 7a)

Die Kommission hat vom ICES eine aktualisierte wissenschaftliche Analyse des Niveaus der „unvermeidbaren Beifänge“ von Wittling in der Irischen See angefordert und erhalten. Diese Analyse zeigt einen höheren Anteil an erwarteten Beifängen von Wittling in anderen Zielfischereien, falls diese Fischereien im Einklang mit dem MSY-Niveau befischt werden sollten. Allerdings werden in der aktualisierten Fangempfehlung für Wittling in 7a für 2019 weiterhin Nullfänge empfohlen, da die fischereiliche Sterblichkeit und die Biomasse noch immer kein nachhaltiges Niveau erreicht haben. Der Vorschlag der Kommission sorgt daher dafür, dass eine Erhöhung der zulässigen Gesamtfangmenge für Wittling ermöglicht wird, um eine frühzeitige Stilllegung von Fischereien zu verhindern, während gleichzeitig eine Erhöhung der Biomasse des Laicherbestands ermöglicht wird.

Kaisergranat in der ICES-Division 8c

Am 28. März veröffentlichte der ICES das Gutachten zum Fischerei-Beobachtungsprogramm für Kaisergranat in Funktionseinheit 31 der ICES-Division 8c veröffentlicht. Nach dem ICES-Gutachten sollten die Fänge auf Null festgesetzt werden, da Unterwasser-TV-Erhebungen zur Überwachung der Bestandsabundanz ohne eine Entnahme von Tieren durchgeführt werden. Der ICES empfahl jedoch, dass ein Fischerei-Beobachtungsprogramm zur Erfassung von CPUE-Daten für Kaisergranat in Funktionseinheit 31 der ICES-Division 8c eingerichtet werden könnte, wenn keine Unterwasser-TV-Erhebung durchgeführt werden kann. Der ICES empfiehlt, dass die Fänge von Kaisergranat nicht mehr als 0,7 Tonnen betragen sollten. Die Fangmöglichkeiten für Kaisergranat sollten daher geändert werden, um dieses Fischerei-Beobachtungsprogramm zu berücksichtigen.

Tiefseegarnele in den ICES-Divisionen 3a und 4a Ost

Am 28. März 2019 legte der ICES ein Gutachten für Fänge von Tiefseegarnelen (pandalus borealis) in den ICES-Divisionen 3a und 4a Ost (Skagerrak, Kattegat, nördliche Nordsee, Norwegische Rinne) vor. Nach Konsultationen mit Norwegen wurde beschlossen, dass der EU für Fänge von Tiefseegarnelen im Skagerrak eine Fangmenge von 2010 Tonnen gewährt wird.

Seelachs in der Nordsee

Am 22. Februar 2019 veröffentlichte der ICES ein aktualisiertes Gutachten für die Fänge von Seelachs (Pollachius virens) in den ICES-Untergebieten 4 und 6 und in der Division 3a. Unter Berücksichtigung dieses Gutachtens und nach den Konsultationen mit Norwegen sollte die TAC für Seelachs entsprechend angepasst und der höchstmögliche Dauerertrag berücksichtigt werden.

Sprotte in der Nordsee

Der ICES legte am 12. April 2019 sein jährliches Gutachten für Sprotte (Sprattus sprattus) in der Nordsee vor. Gemäß dem ICES-Gutachten sollten die Sprottenfänge in der Nordsee in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 nicht mehr als XXX Tonnen betragen. Die Fangmöglichkeiten für Sprotte sollten daher entsprechend festgesetzt werden.

Aufwandsbeschränkungen im ICCAT-Übereinkommensbereich

Auf ihrer 21. Sondersitzung im Jahr 2018 hat die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) die Empfehlung 18-02 über die Aufstellung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer angenommen. Dieser Bewirtschaftungsplan folgt dem Gutachten des Ständigen Ausschusses für Forschung und Statistik zur Aufstellung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für den Bestand im Jahr 2018, da der derzeitige Zustand des Bestands nicht mehr die Sofortmaßnahmen erfordert, die im Rahmen des Wiederauffüllungsplans für Roten Thun ergriffen wurden (Empfehlung 17-17 zur Änderung der Empfehlung 14-04). Bei dem Bewirtschaftungsplan werden die Besonderheiten der verschiedenen Arten von Fanggeräten und Fangtechniken berücksichtigt. Daher werden die Bestimmungen zu Aufwandsbeschränkungen und zum maximalen Einsetzen in Thunfischfarmen überarbeitet.

2019/0117 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/124 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit der Verordnung (EU) 2019/124 des Rates 2 werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für 2019 festgesetzt.

(2)Mit dem Mehrjahresplan für die westlichen Gewässer 3 , der am 26. März 2019 in Kraft trat, wurde der Wiederauffüllungsplan für Südlichen Seehecht und Kaisergranat 4 aufgehoben. Die Fischereiaufwandsbeschränkungen in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/124 des Rates wurden im Einklang mit dem Wiederauffüllungsplan festgelegt. Da die betreffenden Bestände gemäß den Bestimmungen des Mehrjahresplans für die westlichen Gewässer verwaltet werden, indem Fangbeschränkungen zur Erreichung der angestrebten fischereilichen Sterblichkeit im Rahmen des höchstmöglichen Dauerertrags festgelegt werden, muss der Fischereiaufwand für die Flotten, die diese Bestände befischen, nicht länger begrenzt werden. Anhang II sollte daher aufgehoben werden.

(3)Der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) hat in seinem wissenschaftlichen Gutachten für Wittling (merlangius melagnus) in der ICES-Division 7a (Irische See) Nullfänge empfohlen. Die Beifang-TAC für diesen Bestand wurde für 2019 festgesetzt, um das richtige Gleichgewicht zu finden zwischen der Fortsetzung der Fischerei angesichts der möglichen schweren sozioökonomischen Auswirkungen einer Einstellung und der Notwendigkeit, einen guten biologischen Zustand für diese Bestände zu erreichen, wobei die Schwierigkeit berücksichtigt werden muss, alle Bestände in einer gemischten Fischerei gleichzeitig auf MSY-Niveau zu befischen. Die aktualisierte wissenschaftliche Analyse des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) über den Zustand von Wittling (merlangius melagnus) in der ICES-Division 7a und seine unvermeidbaren Beifänge in anderen Fischereien sieht das Status-quo-Szenario vor, wobei die entsprechenden Fänge auf 1385 Tonnen geschätzt werden. Ausgehend von dieser wissenschaftlichen Analyse sollte die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) geändert werden auf eine Höhe, die das Risiko einer frühzeitigen Schließung der Fischereien minimiert und gleichzeitig die fortgesetzte Erholung der Biomasse des Laicherbestands ermöglicht. Die Höhe dieser TACs sollte außerdem darauf abzielen, die fischereiliche Sterblichkeit für diesen Bestand nicht zu erhöhen und Anreize für Verbesserungen bei Selektivität und Vermeidung zu schaffen.

(4)Im Dezember 2018 kamen die betroffenen Mitgliedstaaten überein, dass sie in der Gruppe der an den nordwestlichen Gewässern gelegenen Staaten mitarbeiten und in enger Zusammenarbeit mit dem Beirat für die nordwestlichen Gewässer einen Mehrjahresplan zur Verminderung von Beifängen ausarbeiten würden. Mit diesem Plan soll sichergestellt werden, dass Beifänge der fünf betreffenden Bestände, einschließlich Wittling in der Irischen See, für die der Internationale Rat für Meeresforschrung (ICES) für das Jahr 2019 Nullfänge empfohlen hat, durch Selektivitäts- oder Vermeidungsmaßnahmen reduziert werden. Die Kommission möchte diesen Plan dem Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) bei seiner Plenartagung im Juli 2019 vorlegen, um dessen Wirksamkeit zu bewerten. Zeigt die Bewertung des STECF, dass der Plan zur Verminderung der Beifänge nicht die gewünschte Wirkung einer Reduzierung der fischereilichen Sterblichkeit bei Beifängen erzielt, wird die Kommission alternative Maßnahmen erwägen, um die fischereiliche Sterblichkeit für die betreffenden Bestände zu reduzieren.

(5)Gemäß dem ICES-Gutachten vom 28. März sollten die Fänge von Kaisergranat (Nephrops norvegicus) in Funktionseinheit 31 der ICES-Division 8c in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 nicht mehr als 0,7 Tonnen betragen. Die Fangmöglichkeiten für Kaisergranat in der Funktionseinheit 31 der ICES-Division 8c sollten entsprechend festgelegt werden.

(6)Am 28. März 2019 legte der ICES ein Gutachten für Fänge von Tiefseegarnelen (Pandalus borealis) in den ICES-Divisionen 3a und 4a Ost (Skagerrak, Kattegat, nördliche Nordsee, Norwegische Rinne) vor. Auf der Grundlage dieses Gutachtens und nach Konsultationen mit Norwegen ist es angebracht, das Unionskontingent für Tiefseegarnelen in der ICES-Division 3a auf 2010 Tonnen entsprechend dem höchstmöglichen Dauerertrag festzusetzen.

(7)Am 22. Februar 2019 veröffentlichte der ICES ein aktualisiertes Gutachten für die Fänge von Seelachs (Pollachius virens) in der Nordsee. Unter Berücksichtigung dieses Gutachtens und nach den Konsultationen mit Norwegen sollte die TAC für Seelachs entsprechend angepasst und der höchstmögliche Dauerertrag berücksichtigt werden.

(8)Gemäß dem ICES-Gutachten vom 12. April 2019 sollten die Fänge von Sprotte (Sprattus sprattus) in der Nordsee in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 nicht mehr als XXX Tonnen betragen. Die Fangmöglichkeiten für Sprotte in der ICES-Division 2a (Norwegische See) und im ICES-Untergebiet 4 (Nordsee) sollten entsprechend festgelegt werden.

(9)Auf ihrer 21. Sondersitzung im Jahr 2018 hat die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) die Empfehlung 18-02 über die Aufstellung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer angenommen. Dieser Bewirtschaftungsplan folgt dem Gutachten des Ständigen Ausschusses für Forschung und Statistik zur Aufstellung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für den Bestand im Jahr 2018, da der derzeitige Zustand des Bestands nicht mehr die Sofortmaßnahmen erfordert, die im Rahmen des Wiederauffüllungsplans für Roten Thun ergriffen wurden (Empfehlung 17-17 zur Änderung der Empfehlung 14-04). Bei dem Bewirtschaftungsplan werden die Besonderheiten der verschiedenen Arten von Fanggeräten und Fangtechniken berücksichtigt. Daher sollten die Bestimmungen zu Aufwandsbeschränkungen und zum maximalen Einsetzen in Thunfischfarmen überarbeitet werden.

(10)Die in der Verordnung (EU) 2019/124 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2019. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über Fangbeschränkungen sollten daher auch ab diesem Datum gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurden.

(11)Die Verordnung (EU) 2019/124 sollte daher entsprechend geändert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2019/124 wird wie folgt geändert:

(1)Artikel 9 Buchstabe a wird gestrichen;

(2)Anhang IA der Verordnung (EU) 2019/124 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert;

(3)Anhang IIa wird gestrichen;

(4)Anhang IV wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)     http://www.ices.dk/community/advisory-process/Pages/Latest-advice.aspx  
(2)    Verordnung (EU) 2019/124 des Rates vom 30. Januar 2019 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2019 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 29 vom 31.1.2019, S. 1).
(3)    Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern gefischten Bestände und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1139 und (EU) 2018/973 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 1).
(4)    Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5).
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Brüssel, den 24.5.2019

COM(2019) 243 final

ANHANG

des

VORSCHLAGS FÜR EINE VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/124 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten


ANHANG

1.Anhang IA der Verordnung (EU) 2019/124 wird wie folgt geändert:

(1)Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Wittling in der ICES-Division 7a erhält folgende Fassung:

Art:

Wittling

 

 

Gebiet:

7a

 

 

 

Merlangius merlangus

 

 

 

(WHG/07A.)

 

Belgien

 

3

(1)

Analytische TAC

 

 

Frankreich

43

(1)

Artikel 8 dieser Verordnung gilt.

Irland

717

(1)

Niederlande

1

(1)

Vereinigtes Königreich

482

(1)

Union

1 246

(1)

TAC

1 246

(1)

(1)

Ausschließlich für Beifänge von Wittling in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei auf Wittling erlaubt.

“;

(2)Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Tiefseegarnelen in der ICES-Division 3a erhält folgende Fassung:

Art:

Tiefseegarnele

 

Gebiet:

3a

 

 

 

Pandalus borealis

 

 

 

(PRA/03A.)

 

 

Dänemark

 

1 306

Vorsorgliche TAC

 

 

Schweden

704

Union

2 010

TAC

4 314

“;

(3)Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Seelachs in der ICES-Division 3a Untergebiet 4 und in den Unionsgewässern der Division 2a erhält folgende Fassung:

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Seelachs

 

 

Gebiet:

3a und 4; Unionsgewässer von 2a

 

Pollachius virens

 

 

(POK/2C3A4)

 

Belgien

33

Analytische TAC

Dänemark

3 865

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

9 759

Frankreich

22 967

Niederlande

98

Schweden

531

Vereinigtes Königreich

7 482

Union

44 735

Norwegen

48 879

(1)

TAC

93 614

(1)

Darf nur in den Unionsgewässern von 4 und in 3a (POK/*3A4-C) gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

“;

(4)Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Sprotte und dazugehörige Beifänge in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und im ICES-Untergebiet 4 erhält folgende Fassung:

Art:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

 

 

Sprattus sprattus

 

 

(SPR/2AC4-C)

 

 

Belgien

 

pm

(1)(2)

Analytische TAC

 

 

Dänemark

pm

(1)(2)

Deutschland

pm

(1)(2)

Frankreich

pm

(1)(2)

Niederlande

pm

(1)(2)

Schweden

pm

(1) (2)(3)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)(2)

Union

pm

(1)

Norwegen

pm

(1)

Färöer

pm

(1)(4)

TAC

pm

(1)

(1)

Die Quote darf nur vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 befischt werden.

(2)

Bis zu 2 % der Quote kann aus Beifängen von Wittling bestehen (OTH/*2AC4C). Beifänge von Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(3)

Einschließlich Sandaal.

(4)

Kann bis zu 4 % Beifang von Hering enthalten.

 

 

 

 

“.

(5)Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Kaisergranat in der ICES-Division 8c erhält folgende Fassung:

Art:

Kaisergranat

 

Gebiet:

8c

 

 

 

Nephrops norvegicus

 

 

 

(NEP/08C.)

 

 

Spanien

 

2,7

(1)

Vorsorgliche TAC

 

 

Frankreich

0,0

(1)

Union

2,7

(1)

TAC

2,7

(1)

(1) Ausschließlich für Fänge im Rahmen eines Fischerei-Beobachtungsprogramms zur Erfassung von Daten über die Fänge pro Aufwandseinheit (CPUE) mit Schiffen mit Beobachtern an Bord.

2 Tonnen in der Funktionseinheit 25 auf fünf Reisen pro Monat im August und September;

0,7 Tonnen in der Funktionseinheit 31 an sieben Tagen im Juli.

 

 

 

 

 

 

 

 

“;

2.Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/124 wird wie folgt geändert:

(1)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen:

Anzahl der Fischereifahrzeuge 1

Zypern 2

Griechenland 3

Kroatien

Italien

Frankreich

Spanien

Malta 4

Ringwadenfänger

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Langleinenfänger

Noch festzulegen 5

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Köderschiffe

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Handleinenfänger

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen 6

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Trawler

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei 7

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

“;

(2)Absatz 6 Tabelle B erhält folgende Fassung:

„Tabelle B 81

Höchstmenge an wild gefangenem Rotem Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen)

Spanien

7 000

Italien

3 764

Griechenland

785

Zypern

2 195

Kroatien

2 947

Malta

8 766

Portugal

350

“.

(1)    Die Zahlen in der Tabelle A können weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden.
(2)    Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und höchstens drei Langleinenfänger ersetzt werden.
(3)    Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und drei andere Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei ersetzt werden.
(4)    Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger ersetzt werden.
(5)    Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen.
(6)    Leinenfänger, die im Atlantik fischen.
(7)    Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln).
(8) 1    Die Aufzuchtkapazität Portugals von 350 Tonnen fällt unter die ungenutzte Kapazität der Union gemäß Tabelle A.
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