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Document 62009CA0088

Rechtssache C-88/09: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. Februar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Graphic Procédé/Ministère du Budget, des Comptes publics et de la Fonction publique (Steuerrecht — Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Reprografietätigkeit — Begriffe Lieferung von Gegenständen und Dienstleistung — Unterscheidungskriterien)

ABl. C 80 vom 27.3.2010, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/5


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. Februar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Graphic Procédé/Ministère du Budget, des Comptes publics et de la Fonction publique

(Rechtssache C-88/09) (1)

(Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Reprografietätigkeit - Begriffe „Lieferung von Gegenständen“ und „Dienstleistung“ - Unterscheidungskriterien)

2010/C 80/09

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Graphic Procédé

Beklagte: Ministère du Budget, des Comptes publics et de la Fonction publique

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Conseil d’État — Auslegung der Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Reprographie — Kriterien für die Unterscheidung zwischen einer Lieferung von Gegenständen und einer Dienstleistung im Sinne der Sechsten Richtlinie

Tenor

Art. 5 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass die Reprografietätigkeit die Merkmale einer Lieferung von Gegenständen aufweist, soweit sie sich auf eine bloße Vervielfältigung von Dokumenten auf Trägern beschränkt, wobei die Befugnis, über diese zu verfügen, vom Reprografen auf den Kunden übertragen wird, der die Kopien des Originals bestellt hat. Eine solche Tätigkeit ist jedoch als „Dienstleistung“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie einzustufen, wenn sich erweist, dass sie mit ergänzenden Dienstleistungen verbunden ist, die wegen der Bedeutung, die sie für ihren Abnehmer haben, der Zeit, die für ihre Ausführung nötig ist, der erforderlichen Behandlung der Originaldokumente und des Anteils an den Gesamtkosten, der auf diese Dienstleistungen entfällt, im Vergleich zur Lieferung von Gegenständen überwiegen, so dass sie für den Empfänger einen eigenen Zweck darstellen.


(1)  ABl. C 113 vom 16.5.2009.


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